Qualität medizinischer Gutachten im Rahmen der IV

ShortId
12.4235
Id
20124235
Updated
27.07.2023 19:17
Language
de
Title
Qualität medizinischer Gutachten im Rahmen der IV
AdditionalIndexing
28;medizinische Diagnose;Behinderte/r;Qualitätssicherung;Expertise;Invalidenversicherung;Arzt/Ärztin;berufliche Eignung;Arztzeugnis
1
  • L04K02020601, Expertise
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L04K01040103, Invalidenversicherung
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L05K0702020106, berufliche Eignung
  • L04K01050402, Arzt/Ärztin
  • L05K0105020802, Arztzeugnis
  • L04K01040201, Behinderte/r
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Nachgang zum wegweisenden Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Juni 2011 (137 V 271) und zu den Beratungen der parlamentarischen Initiative Kiener Nellen 10.429, "Faire Begutachtung und rechtsstaatliche Verfahren", hat der Bundesrat die vom Bundesgericht geforderten Massnahmen im Bereiche der medizinischen Begutachtung in der IV umgesetzt und per 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft gesetzt. Dieser stellt sicher, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre medizinische Gutachten für die IV erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in der entsprechenden Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.</p><p>1. Die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitz einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Die Gutachterinnen und Gutachter haben regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen und verfügen über klinische Erfahrung. Ausländische Gutachterinnen und Gutachter, die für Gutachterstellen tätig sind, müssen mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut sein. Der medizinische Leiter oder die medizinische Leiterin der Gutachterstelle sowie die für die Gutachterstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter verfügen über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligungen.</p><p>2. Die Gutachterstellen verpflichten sich, im Auftrag der kantonalen IV-Stellen polydisziplinäre medizinische Gutachten im Sinne von Artikel 72bis IVV durchzuführen. Diese enthalten mindestens drei unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen. Die Begutachtungen umfassen alle notwendigen Abklärungen mit dem Ziel, über alle für die IV entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität zu verfügen. Dabei werden das aktuelle wissenschaftliche Krankheitsverständnis, die jeweils aktuellen fachspezifischen Begutachtungsleitlinien und die relevante Rechtsprechung berücksichtigt.</p><p>Die Gutachterstellen garantieren, dass die Gutachten nach den jeweils vom Bundesgericht vorgegebenen Richtlinien und den allseits anerkannten fachspezifischen Begutachtungsleitlinien durchgeführt werden. Die aktuellen Begutachtungsleitlinien sowie die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden den Gutachterstellen jeweils vom BSV zugestellt.</p><p>Die Gutachten werden zudem seit dem 1. März 2012 mittels eines äusserst differenzierten Tarifes entschädigt, der den Vorgaben des Bundesgerichtes entspricht und damit garantiert, dass die Gutachterstellen alle entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erbringen können. Damit wird die Gefahr eines wirtschaftlichen Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht eliminiert, wonach bei einer pauschal entschädigten Begutachtung eine möglichst einfache Erledigung Kapazitäten für weitere Begutachtungen schaffen könnte.</p><p>3. Die Gutachterstellen haben dem BSV jährlich Bericht zu erstatten und ihm Angaben über die Organisation und Gutachtertätigkeit zu machen. Im Weiteren haben die Gutachterstellen das BSV aus aktuellem Anlass über Wechsel in der medizinischen oder administrativen Leitung, über Zusammenarbeit mit neuen Gutachterinnen und Gutachtern (Facharztausbildung, Bewilligungen) und über Vorkommnisse, welche Einfluss auf die Gutachtertätigkeit haben könnten (z. B. Strafanzeigen, Disziplinarverfahren), zu informieren.</p><p>Das BSV überprüft die in der Vereinbarung festgehaltenen Vorgaben und Bedingungen und kann bei Bedarf auch Kontrollen von erstellten Gutachten vornehmen. Dem BSV steht zudem jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über die Einhaltung der Vereinbarung zu. Zur Überprüfung der Qualität der Gutachten (ob beispielsweise die Leitlinien angewendet werden) steht dem BSV auch noch ein paritätisch zusammengesetzter Ausschuss (Behindertenverbände, IV, Gutachterstellen) zur Verfügung, welcher insbesondere Fragen der Struktur, der Prozesse und der Inhalte der Gutachten überprüfen kann.</p><p>Mit der Einführung von Suissemedap wurde auch die Grundlage für eine institutionalisierte Rückmeldung der IV-Stellen an die Gutachterstellen hinsichtlich der Qualität der Gutachten geschaffen. Damit ist für die Zukunft eine Basis für Auswertungen und entsprechende Diskussionen gelegt worden.</p><p>4. Die vom BSV entsprechend den vorgängig erläuterten Kriterien überprüften und zugelassenen Gutachterstellen werden auf einer Liste im Internet veröffentlicht. Diese Liste ist einsehbar unter <a href="http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/index.html?lang=de">http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/index.html?lang=de</a> oder <a href="https://www.suissemedap.ch">https://www.suissemedap.ch</a>.</p><p>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der Zuteilung von Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip via eine Internetplattform (Suissemedap) und den neuen Vereinbarungen für polydisziplinäre Gutachterstellen eine Verbesserung des Verfahrens, aber auch bereits der Qualität der Gutachten erreicht werden konnte. Diese Bestätigung findet sich u. a. bereits in einigen Urteilen von kantonalen Sozialversicherungsgerichten. Die in den Vereinbarungen vorgesehenen Kriterien wie auch deren Überprüfung durch das BSV bieten grundsätzlich Gewähr für eine qualitativ gute Begutachtung im polydisziplinären Bereich.</p><p>Der Bundesrat sieht insbesondere noch Handlungsbedarf in der Erarbeitung und Implementierung von allgemein anerkannten Qualitätsleitlinien. Auf den 1. Juli 2012 konnte das BSV erstmals Qualitätsleitlinien im Bereich der psychiatrischen Begutachtung als allgemeinverbindlich für die Begutachtungen in der IV erklären. Diese Leitlinien wurden unter dem Patronat der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) in einer Arbeitsgruppe im Nachgang zu einer Studie der Universitären psychiatrischen Kliniken Basel über die Qualität von IV-Gutachten von Personen mit psychischen Störungen erarbeitet. Um weitere solche allgemein anerkannten und breitabgestützten Qualitätsleitlinien in anderen Fachbereichen erarbeiten zu können, ist die IV auf die Unterstützung von und Zusammenarbeit mit ärztlichen Fachgesellschaften, aber auch Universitäten (wie beispielsweise der Academy of Swiss Insurance Medicine, das seit 2005 bestehende universitäre Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin am Universitätsspital Basel) angewiesen. Der Bundesrat hofft zudem, dass diese Organisationen die IV ganz allgemein in ihren Bemühungen um eine qualitative Verbesserung der Gutachten, aber auch in Fragen der Versicherungsmedizin (z. B. Aus- und Weiterbildung, Evaluationen, allgemeinverbindliche Fragestellungen) unterstützen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Zukunft von Menschen mit Behinderungen ist zu einem wesentlichen Teil auch vom Ergebnis des IV-Gutachtens abhängig. Umso wichtiger sind die Unabhängigkeit der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Gewährleistung der Qualität der medizinischen Gutachtertätigkeit im Rahmen der IV. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen und Anforderungen:</p><p>1. Welche fachliche Qualifikations- und Qualitätskriterien haben medizinische IV-Gutachter und -Gutachterinnen, ob vollamtlich oder teilzeitlich tätig, nachzuweisen und zu erfüllen? Welche Voraussetzungen haben Personen, die ein Gutachterinstitut der IV leiten, zu erfüllen?</p><p>2. Wie lauten die konkreten Leistungsaufträge für Gutachterinstitute?</p><p>3. Welcher Art und Periodizität der Aufsicht und Qualitätskontrolle untersteht die gutachterliche Tätigkeit?</p><p>4. Aufgrund welcher transparenter Nachweise können Versicherte darauf vertrauen, dass sie von einer unabhängigen und fachlich kompetenten Gutachterstelle untersucht werden?</p><p>5. Falls diesbezüglich Lücken bestehen, ist der Bundesrat bereit, zusammen mit Fachleuten einen Kriterienkatalog und medizinische Standards für Qualität gutachterlicher Tätigkeiten erarbeiten zu lassen und zu implementieren?</p>
  • Qualität medizinischer Gutachten im Rahmen der IV
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Nachgang zum wegweisenden Urteil des Bundesgerichtes vom 28. Juni 2011 (137 V 271) und zu den Beratungen der parlamentarischen Initiative Kiener Nellen 10.429, "Faire Begutachtung und rechtsstaatliche Verfahren", hat der Bundesrat die vom Bundesgericht geforderten Massnahmen im Bereiche der medizinischen Begutachtung in der IV umgesetzt und per 1. März 2012 den neuen Artikel 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft gesetzt. Dieser stellt sicher, dass nur noch Gutachterstellen polydisziplinäre medizinische Gutachten für die IV erstellen dürfen, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen, die in der entsprechenden Vereinbarung mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehen sind.</p><p>1. Die Gutachterstellen garantieren, dass die für sie tätigen Gutachterinnen und Gutachter im Besitz einer in der Schweiz anerkannten Facharztausbildung sind, wobei diese auch im Ausland erworben werden kann. Die Gutachterinnen und Gutachter haben regelmässig an versicherungsmedizinischen Fortbildungen teilzunehmen und verfügen über klinische Erfahrung. Ausländische Gutachterinnen und Gutachter, die für Gutachterstellen tätig sind, müssen mit den (versicherungs-)medizinischen Anforderungen an ein Gutachten für die schweizerische Invalidenversicherung vertraut sein. Der medizinische Leiter oder die medizinische Leiterin der Gutachterstelle sowie die für die Gutachterstelle tätigen Gutachterinnen und Gutachter verfügen über die zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Bewilligungen.</p><p>2. Die Gutachterstellen verpflichten sich, im Auftrag der kantonalen IV-Stellen polydisziplinäre medizinische Gutachten im Sinne von Artikel 72bis IVV durchzuführen. Diese enthalten mindestens drei unterschiedliche Expertisen bzw. Fachdisziplinen. Die Begutachtungen umfassen alle notwendigen Abklärungen mit dem Ziel, über alle für die IV entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität zu verfügen. Dabei werden das aktuelle wissenschaftliche Krankheitsverständnis, die jeweils aktuellen fachspezifischen Begutachtungsleitlinien und die relevante Rechtsprechung berücksichtigt.</p><p>Die Gutachterstellen garantieren, dass die Gutachten nach den jeweils vom Bundesgericht vorgegebenen Richtlinien und den allseits anerkannten fachspezifischen Begutachtungsleitlinien durchgeführt werden. Die aktuellen Begutachtungsleitlinien sowie die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtes werden den Gutachterstellen jeweils vom BSV zugestellt.</p><p>Die Gutachten werden zudem seit dem 1. März 2012 mittels eines äusserst differenzierten Tarifes entschädigt, der den Vorgaben des Bundesgerichtes entspricht und damit garantiert, dass die Gutachterstellen alle entscheidungserheblichen Angaben in der erforderlichen Qualität erbringen können. Damit wird die Gefahr eines wirtschaftlichen Fehlanreizes in qualitativer Hinsicht eliminiert, wonach bei einer pauschal entschädigten Begutachtung eine möglichst einfache Erledigung Kapazitäten für weitere Begutachtungen schaffen könnte.</p><p>3. Die Gutachterstellen haben dem BSV jährlich Bericht zu erstatten und ihm Angaben über die Organisation und Gutachtertätigkeit zu machen. Im Weiteren haben die Gutachterstellen das BSV aus aktuellem Anlass über Wechsel in der medizinischen oder administrativen Leitung, über Zusammenarbeit mit neuen Gutachterinnen und Gutachtern (Facharztausbildung, Bewilligungen) und über Vorkommnisse, welche Einfluss auf die Gutachtertätigkeit haben könnten (z. B. Strafanzeigen, Disziplinarverfahren), zu informieren.</p><p>Das BSV überprüft die in der Vereinbarung festgehaltenen Vorgaben und Bedingungen und kann bei Bedarf auch Kontrollen von erstellten Gutachten vornehmen. Dem BSV steht zudem jederzeit ein Kontroll- und Auskunftsrecht über die Einhaltung der Vereinbarung zu. Zur Überprüfung der Qualität der Gutachten (ob beispielsweise die Leitlinien angewendet werden) steht dem BSV auch noch ein paritätisch zusammengesetzter Ausschuss (Behindertenverbände, IV, Gutachterstellen) zur Verfügung, welcher insbesondere Fragen der Struktur, der Prozesse und der Inhalte der Gutachten überprüfen kann.</p><p>Mit der Einführung von Suissemedap wurde auch die Grundlage für eine institutionalisierte Rückmeldung der IV-Stellen an die Gutachterstellen hinsichtlich der Qualität der Gutachten geschaffen. Damit ist für die Zukunft eine Basis für Auswertungen und entsprechende Diskussionen gelegt worden.</p><p>4. Die vom BSV entsprechend den vorgängig erläuterten Kriterien überprüften und zugelassenen Gutachterstellen werden auf einer Liste im Internet veröffentlicht. Diese Liste ist einsehbar unter <a href="http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/index.html?lang=de">http://www.bsv.admin.ch/themen/iv/00027/index.html?lang=de</a> oder <a href="https://www.suissemedap.ch">https://www.suissemedap.ch</a>.</p><p>5. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit der Zuteilung von Begutachtungsaufträgen nach dem Zufallsprinzip via eine Internetplattform (Suissemedap) und den neuen Vereinbarungen für polydisziplinäre Gutachterstellen eine Verbesserung des Verfahrens, aber auch bereits der Qualität der Gutachten erreicht werden konnte. Diese Bestätigung findet sich u. a. bereits in einigen Urteilen von kantonalen Sozialversicherungsgerichten. Die in den Vereinbarungen vorgesehenen Kriterien wie auch deren Überprüfung durch das BSV bieten grundsätzlich Gewähr für eine qualitativ gute Begutachtung im polydisziplinären Bereich.</p><p>Der Bundesrat sieht insbesondere noch Handlungsbedarf in der Erarbeitung und Implementierung von allgemein anerkannten Qualitätsleitlinien. Auf den 1. Juli 2012 konnte das BSV erstmals Qualitätsleitlinien im Bereich der psychiatrischen Begutachtung als allgemeinverbindlich für die Begutachtungen in der IV erklären. Diese Leitlinien wurden unter dem Patronat der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) in einer Arbeitsgruppe im Nachgang zu einer Studie der Universitären psychiatrischen Kliniken Basel über die Qualität von IV-Gutachten von Personen mit psychischen Störungen erarbeitet. Um weitere solche allgemein anerkannten und breitabgestützten Qualitätsleitlinien in anderen Fachbereichen erarbeiten zu können, ist die IV auf die Unterstützung von und Zusammenarbeit mit ärztlichen Fachgesellschaften, aber auch Universitäten (wie beispielsweise der Academy of Swiss Insurance Medicine, das seit 2005 bestehende universitäre Dienstleistungs- und Kompetenzzentrum für Versicherungsmedizin am Universitätsspital Basel) angewiesen. Der Bundesrat hofft zudem, dass diese Organisationen die IV ganz allgemein in ihren Bemühungen um eine qualitative Verbesserung der Gutachten, aber auch in Fragen der Versicherungsmedizin (z. B. Aus- und Weiterbildung, Evaluationen, allgemeinverbindliche Fragestellungen) unterstützen werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Zukunft von Menschen mit Behinderungen ist zu einem wesentlichen Teil auch vom Ergebnis des IV-Gutachtens abhängig. Umso wichtiger sind die Unabhängigkeit der Gutachter und Gutachterinnen sowie die Gewährleistung der Qualität der medizinischen Gutachtertätigkeit im Rahmen der IV. In diesem Zusammenhang stellen sich folgende Fragen und Anforderungen:</p><p>1. Welche fachliche Qualifikations- und Qualitätskriterien haben medizinische IV-Gutachter und -Gutachterinnen, ob vollamtlich oder teilzeitlich tätig, nachzuweisen und zu erfüllen? Welche Voraussetzungen haben Personen, die ein Gutachterinstitut der IV leiten, zu erfüllen?</p><p>2. Wie lauten die konkreten Leistungsaufträge für Gutachterinstitute?</p><p>3. Welcher Art und Periodizität der Aufsicht und Qualitätskontrolle untersteht die gutachterliche Tätigkeit?</p><p>4. Aufgrund welcher transparenter Nachweise können Versicherte darauf vertrauen, dass sie von einer unabhängigen und fachlich kompetenten Gutachterstelle untersucht werden?</p><p>5. Falls diesbezüglich Lücken bestehen, ist der Bundesrat bereit, zusammen mit Fachleuten einen Kriterienkatalog und medizinische Standards für Qualität gutachterlicher Tätigkeiten erarbeiten zu lassen und zu implementieren?</p>
    • Qualität medizinischer Gutachten im Rahmen der IV

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