Gesetz über die Finanzkontrolle. Prüfung des Handlungsbedarfs

ShortId
12.4240
Id
20124240
Updated
25.06.2025 00:25
Language
de
Title
Gesetz über die Finanzkontrolle. Prüfung des Handlungsbedarfs
AdditionalIndexing
04;12;Verwaltungsverfahren;Strafverfahren;Durchführung eines Projektes;Verfahrensrecht;Finanzkontrolle;Datenverarbeitung in der Verwaltung
1
  • L05K1203010105, Datenverarbeitung in der Verwaltung
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L04K11020202, Finanzkontrolle
  • L04K08060306, Verwaltungsverfahren
  • L04K05030208, Verfahrensrecht
  • L04K05040402, Strafverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 4 des Gesetzes über die Finanzkontrolle ist für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle zuständig. Er hat vorgängig die Zustimmung des Vorstehers des Departementes einzuholen, das von den Abklärungen respektive Ermittlungen betroffen ist.</p><p>Ein Debakel wie das Insieme-Projekt muss in Zukunft unbedingt vermieden werden. Dafür müssen gewisse Rahmenbedingungen geändert werden, und es braucht griffigere Instrumente und Massnahmen. Der Eidgenössischen Finanzkontrolle muss die Weitergabe ermittlungsrelevanter Sachverhalte an die Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, ohne vorgängig die Zustimmung des betroffenen Departementes einholen zu müssen.</p>
  • <p>Akten und Geheimnisse der Finanzkontrolle sind in der Regel auch solche der kontrollierten Verwaltungseinheit. Es ist damit folgerichtig, die Aussageermächtigung der Mitarbeitenden der Finanzkontrolle unter den Vorbehalt der Zustimmung des betroffenen Departementes zu stellen.</p><p>Die Regelung von Artikel 4 FKG hat sich bewährt. Auch im von der Postulantin erwähnten Fall Insieme führte das Erfordernis zur Aussageermächtigung zu keinerlei Problemen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob im Lichte der Vorfälle um das Informatikprojekt Insieme in Bezug auf Artikel 4 des Gesetzes über die Finanzkontrolle nicht Handlungsbedarf besteht.</p>
  • Gesetz über die Finanzkontrolle. Prüfung des Handlungsbedarfs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 4 des Gesetzes über die Finanzkontrolle ist für die Ermächtigung zu Aussagen und zur Aktenherausgabe in einem gerichtlichen Verfahren der Direktor der Eidgenössischen Finanzkontrolle zuständig. Er hat vorgängig die Zustimmung des Vorstehers des Departementes einzuholen, das von den Abklärungen respektive Ermittlungen betroffen ist.</p><p>Ein Debakel wie das Insieme-Projekt muss in Zukunft unbedingt vermieden werden. Dafür müssen gewisse Rahmenbedingungen geändert werden, und es braucht griffigere Instrumente und Massnahmen. Der Eidgenössischen Finanzkontrolle muss die Weitergabe ermittlungsrelevanter Sachverhalte an die Strafverfolgungsbehörden ermöglicht werden, ohne vorgängig die Zustimmung des betroffenen Departementes einholen zu müssen.</p>
    • <p>Akten und Geheimnisse der Finanzkontrolle sind in der Regel auch solche der kontrollierten Verwaltungseinheit. Es ist damit folgerichtig, die Aussageermächtigung der Mitarbeitenden der Finanzkontrolle unter den Vorbehalt der Zustimmung des betroffenen Departementes zu stellen.</p><p>Die Regelung von Artikel 4 FKG hat sich bewährt. Auch im von der Postulantin erwähnten Fall Insieme führte das Erfordernis zur Aussageermächtigung zu keinerlei Problemen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob im Lichte der Vorfälle um das Informatikprojekt Insieme in Bezug auf Artikel 4 des Gesetzes über die Finanzkontrolle nicht Handlungsbedarf besteht.</p>
    • Gesetz über die Finanzkontrolle. Prüfung des Handlungsbedarfs

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