Direkter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates"

ShortId
12.4244
Id
20124244
Updated
14.11.2025 08:39
Language
de
Title
Direkter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates"
AdditionalIndexing
04;Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen;Bundesratswahl;Volksinitiative;Volkswahl;Variantenabstimmung;Gegenvorschlag
1
  • L05K0801030309, Volkswahl
  • L05K0801030201, Bundesratswahl
  • L05K0801020406, Gegenvorschlag
  • L04K08010203, Abstimmungsverfahren bei Volksabstimmungen
  • L05K0801020303, Variantenabstimmung
  • L04K08010204, Volksinitiative
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Während der Beratung der Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates" im Nationalrat hat die Vorsteherin des EJPD gestützt auf die Ansicht des Bundesamtes für Justiz darauf hingewiesen, dass ein Gegenentwurf der Bundesversammlung die Voraussetzung der Einheit der Materie erfüllt, wenn er den gleichen Gegenstand bzw. die gleiche Materie betrifft wie die Volksinitiative. Das Ziel des Gegenentwurfes muss hingegen nicht unbedingt das gleiche sein (AB 2012 N 2013). Diese Ansicht stimmt mit dem Wortlaut von Artikel 101 Absatz 1 ParlG überein und widerspiegelt die Meinung der Mehrheit der Lehre (Ehrenzeller Bernhard / Nobs Roger, Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2008, Art. 139 Rz. 53; Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 139 Rz. 24; Hurst Robert, Der Grundsatz der Einheit der Materie, Zürich 2002, S. 121 und 166 sowie Albrecht Christoph, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen - Zulässigkeit, Inhalt, Verfahren, St. Gallen 2003, S. 181 und die dort zitierten Autoren).</p><p>Gegenstand der Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates" ist das Verfahren der Wahl des Bundesrates. Gleichzeitig betrifft die Initiative aber auch die Zusammensetzung und damit die Repräsentativität des Bundesrates. Da diese Aspekte auch Gegenstand des von der Minderheit beantragten Gegenentwurfes waren, konnte gefolgert werden, dass die Einheit der Materie gewahrt war. Diese Auffassung hat die Vorsteherin des EJPD auch während der Beratung im Nationalrat geäussert. Im Übrigen ist der Nationalrat nicht auf den Minderheitsantrag eingetreten.</p><p>2. Die Frage des doppelten Ja wird in der Verfassung geregelt (Art. 139b). Die Annahme der Initiative und des Gegenentwurfes hätte zu keinem Problem geführt.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Erarbeitung eines Berichtes nicht als erforderlich. Der Bericht würde lediglich die in Ziffer 1 dargelegte Auffassung bestätigen. Sollten die Staatspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung gleichwohl einen Bericht zur angesprochenen Problematik wünschen, wäre das EJPD jedoch selbstverständlich bereit, einen solchen Bericht zu erarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Anlässlich der Behandlung der Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates" im Nationalrat stand unter anderem auch ein Minderheitsantrag zur Diskussion. Dieser forderte neun Mitglieder im Bundesrat, gewählt von der Bundesversammlung. Damit unterscheidet sich dieser direkte Gegenvorschlag sowohl in der Anzahl wie auch im Wahlkörper von der Volksinitiative. Vor allem nimmt er den Hauptinhalt der Initiative, nämlich die Volkswahl des Bundesrates, nicht auf.</p><p>Volk und Stände müssten zwischen zwei konträren Varianten wählen. Und würde bei einer solchen Abstimmungsanlage mit der Möglichkeit eines doppelten Ja sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zugestimmt, hätte die Stichfrage zwischen zwei absolut unterschiedlichen Wahlverfahren und zusätzlich darin enthalten auch zwischen einer unterschiedlichen Anzahl von Sitzen im Bundesrat zu entscheiden.</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlagen und allenfalls Gutachten stützt sich der Bundesrat, wenn er die Rechtmässigkeit eines solch konträren Gegenvorschlages bejaht?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat dabei der Möglichkeit und der Problematik des doppelten Ja bewusst?</p><p>3. Wäre er bereit, die angefragte Problematik in einem kurzen Bericht an das Parlament zu analysieren?</p>
  • Direkter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Während der Beratung der Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates" im Nationalrat hat die Vorsteherin des EJPD gestützt auf die Ansicht des Bundesamtes für Justiz darauf hingewiesen, dass ein Gegenentwurf der Bundesversammlung die Voraussetzung der Einheit der Materie erfüllt, wenn er den gleichen Gegenstand bzw. die gleiche Materie betrifft wie die Volksinitiative. Das Ziel des Gegenentwurfes muss hingegen nicht unbedingt das gleiche sein (AB 2012 N 2013). Diese Ansicht stimmt mit dem Wortlaut von Artikel 101 Absatz 1 ParlG überein und widerspiegelt die Meinung der Mehrheit der Lehre (Ehrenzeller Bernhard / Nobs Roger, Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 2. Aufl., Zürich / St. Gallen 2008, Art. 139 Rz. 53; Biaggini Giovanni, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 139 Rz. 24; Hurst Robert, Der Grundsatz der Einheit der Materie, Zürich 2002, S. 121 und 166 sowie Albrecht Christoph, Gegenvorschläge zu Volksinitiativen - Zulässigkeit, Inhalt, Verfahren, St. Gallen 2003, S. 181 und die dort zitierten Autoren).</p><p>Gegenstand der Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates" ist das Verfahren der Wahl des Bundesrates. Gleichzeitig betrifft die Initiative aber auch die Zusammensetzung und damit die Repräsentativität des Bundesrates. Da diese Aspekte auch Gegenstand des von der Minderheit beantragten Gegenentwurfes waren, konnte gefolgert werden, dass die Einheit der Materie gewahrt war. Diese Auffassung hat die Vorsteherin des EJPD auch während der Beratung im Nationalrat geäussert. Im Übrigen ist der Nationalrat nicht auf den Minderheitsantrag eingetreten.</p><p>2. Die Frage des doppelten Ja wird in der Verfassung geregelt (Art. 139b). Die Annahme der Initiative und des Gegenentwurfes hätte zu keinem Problem geführt.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet die Erarbeitung eines Berichtes nicht als erforderlich. Der Bericht würde lediglich die in Ziffer 1 dargelegte Auffassung bestätigen. Sollten die Staatspolitischen Kommissionen der Bundesversammlung gleichwohl einen Bericht zur angesprochenen Problematik wünschen, wäre das EJPD jedoch selbstverständlich bereit, einen solchen Bericht zu erarbeiten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Anlässlich der Behandlung der Volksinitiative "Volkswahl des Bundesrates" im Nationalrat stand unter anderem auch ein Minderheitsantrag zur Diskussion. Dieser forderte neun Mitglieder im Bundesrat, gewählt von der Bundesversammlung. Damit unterscheidet sich dieser direkte Gegenvorschlag sowohl in der Anzahl wie auch im Wahlkörper von der Volksinitiative. Vor allem nimmt er den Hauptinhalt der Initiative, nämlich die Volkswahl des Bundesrates, nicht auf.</p><p>Volk und Stände müssten zwischen zwei konträren Varianten wählen. Und würde bei einer solchen Abstimmungsanlage mit der Möglichkeit eines doppelten Ja sowohl der Initiative als auch dem Gegenvorschlag zugestimmt, hätte die Stichfrage zwischen zwei absolut unterschiedlichen Wahlverfahren und zusätzlich darin enthalten auch zwischen einer unterschiedlichen Anzahl von Sitzen im Bundesrat zu entscheiden.</p><p>1. Auf welche Rechtsgrundlagen und allenfalls Gutachten stützt sich der Bundesrat, wenn er die Rechtmässigkeit eines solch konträren Gegenvorschlages bejaht?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat dabei der Möglichkeit und der Problematik des doppelten Ja bewusst?</p><p>3. Wäre er bereit, die angefragte Problematik in einem kurzen Bericht an das Parlament zu analysieren?</p>
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