Stärkung der Volksrechte
- ShortId
-
12.4260
- Id
-
20124260
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung der Volksrechte
- AdditionalIndexing
-
04
- 1
-
- L04K05020101, politische Rechte
- L04K08010209, Unterschriftensammlung
- L04K08010206, Vorprüfung von Volksinitiativen
- L06K080701020106, Gemeinde
- L03K080408, Bundeskanzlei
- L04K08010204, Volksinitiative
- L04K08010205, Referendum
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die aktuelle Regelung im Bundesgesetz über die politischen Rechte überträgt die Verantwortung für die Beglaubigung der gesammelten Unterschriften vollumfänglich den Initiativ- beziehungsweise Referendumskomitees. Um die hinfällig bekannten Schwierigkeiten bei der Beglaubigungsarbeit zu mindern, hat der Gesetzgeber die Frist von ursprünglich 90 auf 100 Tage verlängert. Diese Verlängerung hat in der Praxis zu wenig Verbesserung gebracht. Der politische Wille der Bürgerinnen und Bürger, die ein Volksbegehren unterschreiben, darf nicht von der Effizienz und Zuverlässigkeit der Behörden und der Transportwege abhängig sein. Zudem haben die Komitees gegenüber den Gemeinden keine griffigen Einflussmöglichkeiten auf die Beglaubigungsarbeit und keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der notwendigen Sorgfaltspflichten. Es muss die Aufgabe des Bundes sein, die zuverlässige Ausübung der Volksrechte sicherzustellen. </p><p>Die Erfahrung zeigt, dass das Sammeln von Unterschriften während der Zeit der Sommerferien und der Festtage Ende Jahr massiv erschwert ist. Es ist nicht einzusehen, warum für die Ausübung verfassungsmässiger Volksrechte nicht gleiche Voraussetzungen wie zum Beispiel für die Arbeit im justiziellen Bereich gelten sollen. </p>
- <p>1. Der Bundesrat erachtete bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Wermuth 12.3082 die Zentralisierung des Verfahrens der Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden auf eidgenössischer Ebene als nicht mit dem aktuellen System der politischen Rechte vereinbar (AB 2012 N 1226). Stimmregister werden sowohl für Urnengänge als auch für Stimmrechtsbescheinigungen zu Volksbegehren aller drei Ebenen benötigt und beruhen für Personen mit effektivem Wohnsitz in der Schweiz auf dem Einwohnerregister. Weil dieses von den Gemeinden geführt wird, überlassen viele Kantone (z. B. ZH, AG, GR, BE) auch die Führung des Stimmregisters den Gemeinden. Die wenigsten Kantone haben Zugriff auf Stimmregisterdaten der auf ihrem Gebiet wohnhaften Stimmberechtigten. Erst recht haben weder die Bundeskanzlei noch eine andere Bundesstelle entsprechenden Zugriff.</p><p>Angepasst werden müssten für eine solche Änderung des Systems neben organisatorischen Vorkehren und kantonalen Rechtsgrundlagen zumindest das Bundesgesetz und die Verordnung über die politischen Rechte (BPR bzw. VPR). Aber auch damit wären Stimmrechtsbescheinigungen auf Stufe Bund nicht praktikabel. Die kostengünstige Bewirtschaftung der Stimmregister an einem einzigen Ort müsste zugunsten einer ungemein viel kostspieligeren Doppelführung von Stimmregistern beim Bund und bei den Gemeinden aufgegeben werden.</p><p>Die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen bei den kantonal zuständigen Amtsstellen durch die Bundeskanzlei wäre nicht praktikabler und würde die Volksrechte implizit schwächen:</p><p>a. Der vorgeschlagene Mechanismus nähme Initiativ- und Referendumskomitees die Kontrolle über die Qualität ihrer Unterschriftensammlung. Wenn derzeit laufend ein bis vier Referenden und an die zwei Dutzend Volksinitiativen in der Unterschriftensammlung stehen, so kann ein Komitee sein eigenes Volksbegehren wirksam verfolgen. Wenn eine einzige zentrale Amtsstelle für 25 gleichzeitig laufende Volksbegehren je 20 000 bis 60 000 Unterschriftenlisten mit 50 000 bis 120 000 Unterschriften sortieren, an jeweils 2485 verschiedene Gemeinden versenden, den Rücklauf kontrollieren und anschliessend über das Zustandekommen verfügen sollte, wäre dies mit sehr viel grösserer Bürokratie und zusätzlichen Ressourcen verbunden (Versandkosten und Kontrollaufwand würden massiv ansteigen, zumal eine zentrale Bescheinigungsstelle anders als das direkt interessierte Komitee keinen laufenden Überblick über den Fortgang all der verschiedenen Sammelaktionen haben kann).</p><p>b. Vor Ablauf der Sammelfrist könnten die Komitees die von ihnen vertretenen Volksbegehren nicht mehr selbst auf das Zustandekommen hin überprüfen; sie verlören also die Herrschaft über das Zeitmanagement ihres Begehrens. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade bei Volksinitiativen langes Zuwarten für die Komitees kontraproduktiv ist. Wegen Wegzug, aber auch wegen Hinschieds Unterzeichnender kommt es zu einer Vielzahl von Ungültigerklärungen.</p><p>Die vom Motionär vorgeschlagene Regelung hätte die unerwünschte Konsequenz, Kompetenzen und Verantwortung auseinanderzudividieren. Mangels Beweisbarkeit könnten Unregelmässigkeiten bei der Bescheinigung seitens der Komitees gar nicht mehr gerügt werden, da ihnen jegliche Kontrolle fehlt. Die verlangte Regelung würde somit letztlich die Volksrechte schwächen statt stärken.</p><p>2. Eine Erstreckung der Sammelfrist um die Zeit der Gerichts- und Betreibungsferien, folglich die Sommerferien oder die Winterfesttage, ist keineswegs angebracht. Sie gefährdet die fristgerechte Volksabstimmung über dringliche Bundesgesetze, die nach Zustandekommen eines Referendums ein Jahr nach ihrer Inkraftsetzung ausser Kraft treten müssen, wenn sie zuvor nicht vom Volk angenommen worden sind. Vor der Erwahrung des Abstimmungsresultats müssen nämlich auch alle Beschwerdefristen abgelaufen und Beschwerden rechtskräftig erledigt sein. Wollte man entsprechende Zeiten blockieren, so müsste man während ihrer Dauer konsequenterweise auch das Unterschriftensammeln verbieten. Dies wäre mit vernünftigem Aufwand weder kontrollier- noch durchsetzbar. Wird die Unterschriftensammlung während solcher Perioden zugelassen, so käme dies einer Verlängerung der Sammelfrist gleich und bedürfte einer Verfassungsänderung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den politischen Willen der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung der Volksrechte mit folgenden Massnahmen zu stärken:</p><p>1. Die Verantwortung der Beglaubigung von gesammelten Unterschriften für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden wird der Bundeskanzlei übertragen.</p><p>2. Die Frist von 100 Tagen für die Unterschriftensammlung für ein Referendum wird ähnlich wie bei den Gerichts- und Betreibungsferien für bestimmte Zeiträume gesetzlich ausgesetzt.</p>
- Stärkung der Volksrechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die aktuelle Regelung im Bundesgesetz über die politischen Rechte überträgt die Verantwortung für die Beglaubigung der gesammelten Unterschriften vollumfänglich den Initiativ- beziehungsweise Referendumskomitees. Um die hinfällig bekannten Schwierigkeiten bei der Beglaubigungsarbeit zu mindern, hat der Gesetzgeber die Frist von ursprünglich 90 auf 100 Tage verlängert. Diese Verlängerung hat in der Praxis zu wenig Verbesserung gebracht. Der politische Wille der Bürgerinnen und Bürger, die ein Volksbegehren unterschreiben, darf nicht von der Effizienz und Zuverlässigkeit der Behörden und der Transportwege abhängig sein. Zudem haben die Komitees gegenüber den Gemeinden keine griffigen Einflussmöglichkeiten auf die Beglaubigungsarbeit und keine Sanktionsmöglichkeiten bei Verletzung der notwendigen Sorgfaltspflichten. Es muss die Aufgabe des Bundes sein, die zuverlässige Ausübung der Volksrechte sicherzustellen. </p><p>Die Erfahrung zeigt, dass das Sammeln von Unterschriften während der Zeit der Sommerferien und der Festtage Ende Jahr massiv erschwert ist. Es ist nicht einzusehen, warum für die Ausübung verfassungsmässiger Volksrechte nicht gleiche Voraussetzungen wie zum Beispiel für die Arbeit im justiziellen Bereich gelten sollen. </p>
- <p>1. Der Bundesrat erachtete bereits in seiner Antwort auf die Interpellation Wermuth 12.3082 die Zentralisierung des Verfahrens der Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen und Referenden auf eidgenössischer Ebene als nicht mit dem aktuellen System der politischen Rechte vereinbar (AB 2012 N 1226). Stimmregister werden sowohl für Urnengänge als auch für Stimmrechtsbescheinigungen zu Volksbegehren aller drei Ebenen benötigt und beruhen für Personen mit effektivem Wohnsitz in der Schweiz auf dem Einwohnerregister. Weil dieses von den Gemeinden geführt wird, überlassen viele Kantone (z. B. ZH, AG, GR, BE) auch die Führung des Stimmregisters den Gemeinden. Die wenigsten Kantone haben Zugriff auf Stimmregisterdaten der auf ihrem Gebiet wohnhaften Stimmberechtigten. Erst recht haben weder die Bundeskanzlei noch eine andere Bundesstelle entsprechenden Zugriff.</p><p>Angepasst werden müssten für eine solche Änderung des Systems neben organisatorischen Vorkehren und kantonalen Rechtsgrundlagen zumindest das Bundesgesetz und die Verordnung über die politischen Rechte (BPR bzw. VPR). Aber auch damit wären Stimmrechtsbescheinigungen auf Stufe Bund nicht praktikabel. Die kostengünstige Bewirtschaftung der Stimmregister an einem einzigen Ort müsste zugunsten einer ungemein viel kostspieligeren Doppelführung von Stimmregistern beim Bund und bei den Gemeinden aufgegeben werden.</p><p>Die Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen bei den kantonal zuständigen Amtsstellen durch die Bundeskanzlei wäre nicht praktikabler und würde die Volksrechte implizit schwächen:</p><p>a. Der vorgeschlagene Mechanismus nähme Initiativ- und Referendumskomitees die Kontrolle über die Qualität ihrer Unterschriftensammlung. Wenn derzeit laufend ein bis vier Referenden und an die zwei Dutzend Volksinitiativen in der Unterschriftensammlung stehen, so kann ein Komitee sein eigenes Volksbegehren wirksam verfolgen. Wenn eine einzige zentrale Amtsstelle für 25 gleichzeitig laufende Volksbegehren je 20 000 bis 60 000 Unterschriftenlisten mit 50 000 bis 120 000 Unterschriften sortieren, an jeweils 2485 verschiedene Gemeinden versenden, den Rücklauf kontrollieren und anschliessend über das Zustandekommen verfügen sollte, wäre dies mit sehr viel grösserer Bürokratie und zusätzlichen Ressourcen verbunden (Versandkosten und Kontrollaufwand würden massiv ansteigen, zumal eine zentrale Bescheinigungsstelle anders als das direkt interessierte Komitee keinen laufenden Überblick über den Fortgang all der verschiedenen Sammelaktionen haben kann).</p><p>b. Vor Ablauf der Sammelfrist könnten die Komitees die von ihnen vertretenen Volksbegehren nicht mehr selbst auf das Zustandekommen hin überprüfen; sie verlören also die Herrschaft über das Zeitmanagement ihres Begehrens. Die langjährige Erfahrung zeigt, dass gerade bei Volksinitiativen langes Zuwarten für die Komitees kontraproduktiv ist. Wegen Wegzug, aber auch wegen Hinschieds Unterzeichnender kommt es zu einer Vielzahl von Ungültigerklärungen.</p><p>Die vom Motionär vorgeschlagene Regelung hätte die unerwünschte Konsequenz, Kompetenzen und Verantwortung auseinanderzudividieren. Mangels Beweisbarkeit könnten Unregelmässigkeiten bei der Bescheinigung seitens der Komitees gar nicht mehr gerügt werden, da ihnen jegliche Kontrolle fehlt. Die verlangte Regelung würde somit letztlich die Volksrechte schwächen statt stärken.</p><p>2. Eine Erstreckung der Sammelfrist um die Zeit der Gerichts- und Betreibungsferien, folglich die Sommerferien oder die Winterfesttage, ist keineswegs angebracht. Sie gefährdet die fristgerechte Volksabstimmung über dringliche Bundesgesetze, die nach Zustandekommen eines Referendums ein Jahr nach ihrer Inkraftsetzung ausser Kraft treten müssen, wenn sie zuvor nicht vom Volk angenommen worden sind. Vor der Erwahrung des Abstimmungsresultats müssen nämlich auch alle Beschwerdefristen abgelaufen und Beschwerden rechtskräftig erledigt sein. Wollte man entsprechende Zeiten blockieren, so müsste man während ihrer Dauer konsequenterweise auch das Unterschriftensammeln verbieten. Dies wäre mit vernünftigem Aufwand weder kontrollier- noch durchsetzbar. Wird die Unterschriftensammlung während solcher Perioden zugelassen, so käme dies einer Verlängerung der Sammelfrist gleich und bedürfte einer Verfassungsänderung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den politischen Willen der Bürgerinnen und Bürger bei der Ausübung der Volksrechte mit folgenden Massnahmen zu stärken:</p><p>1. Die Verantwortung der Beglaubigung von gesammelten Unterschriften für eidgenössische Volksinitiativen und Referenden wird der Bundeskanzlei übertragen.</p><p>2. Die Frist von 100 Tagen für die Unterschriftensammlung für ein Referendum wird ähnlich wie bei den Gerichts- und Betreibungsferien für bestimmte Zeiträume gesetzlich ausgesetzt.</p>
- Stärkung der Volksrechte
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