Für Rechtssicherheit bei der Pflege zu Hause
- ShortId
-
12.4272
- Id
-
20124272
- Updated
-
14.11.2025 08:52
- Language
-
de
- Title
-
Für Rechtssicherheit bei der Pflege zu Hause
- AdditionalIndexing
-
2841;arztähnlicher Beruf;Leistungsauftrag;Krankenpflege;seco;Rechtssicherheit;Arbeitsrecht;Arbeitsvermittlungsstelle;Spitex
- 1
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- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L06K010505110101, Krankenpflege
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L05K0105051105, Spitex
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K08040607, seco
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Seco hat eine Unterstellung aller Anbieterinnen häuslicher Pflege unter das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) durchgesetzt. Dies ist im Kampf gegen unkontrollierte Zuwanderung und Lohndumping zu begrüssen.</p><p>Allerdings wird durch diese Unterstellung unter das AVG eine schwierige Situation geschaffen. Eine Vielzahl an Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Pflege ist nicht als Leiharbeit zu qualifizieren: Eine Nachtwache im Spital ist sicher dem AVG zu unterstellen, ein Spaziergang mit einer demenzkranken Person hingegen nicht. Für die Anbieterinnen besteht hier Rechtsunsicherheit: Welche Leistung fällt nun unter AVG und welche nicht? Diese Rechtsunsicherheit führt zu einer schwierigen Situation, die letztlich zu einer fallweisen Beurteilung führt. Für die Branche entstehen mit der Unsicherheit auch Kosten. Dies verteuert die Leistung und schadet letztlich der günstigen, privat finanzierten Versorgung.</p><p>Als Lösung des Problems gibt es eine einfache Möglichkeit: Das Seco soll mit der Branche zusammen einen Leistungskatalog erarbeiten, der möglichst verbindlich klärt, welche Form der häuslichen Pflege unter AVG geregelt ist und welche nicht. Ein weiteres wichtiges Kriterium sollte die ärztliche Anordnung sein: Bestätigt ein Arzt die Notwendigkeit einer häuslichen Pflege, dann hat dies eine Qualität, die ebenfalls in die Beurteilung einfliessen sollte. </p><p>Das Ziel ist letztlich, dass möglichst klare Verhältnisse hergestellt werden. Die privaten Anbieterinnen häuslicher Pflege sind eine wichtige Säule der Versorgung im Gesundheitssystem. Sie erbringen kostengünstige und qualitativ hochstehende Leistungen. Es sollte nicht so weit kommen, dass ihnen durch eine regulierte Rechtsunsicherheit die Arbeit erschwert wird.</p>
- <p>Die Unterstellung der Betreuungsbetriebe unter das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) dient dem Hauptzweck des Gesetzes, dem Schutz der verliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.</p><p>Bei den Betreuungs- und Hauswirtschaftsdienstleistungen, die eine betreuende Person im Haushalt der betreuten Person erbringt, handelt es sich in der Regel um einfachere Tätigkeiten, die die betreute Person oder deren Angehörigen selber auch beherrschen oder beherrscht haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die betreuten Personen oder deren Angehörigen hinsichtlich dieser einfachen Tätigkeiten auch Weisungen erteilen. Es muss ihnen möglich sein, ihre Bedürfnisse auch während des laufenden Betreuungseinsatzes kundzutun. Es liegt deshalb der Übergang eines wesentlichen Weisungsrechts vom Betreuungsbetrieb an den Privathaushalt vor, weshalb das Hauptkriterium für ein Personalverleihverhältnis im Sinne des AVG und damit eine Gesetzesunterstellung nach einer seit Mitte der Neunzigerjahre bestehenden Vollzugspraxis bejaht wird. Ausschlaggebend dafür ist somit grundsätzlich die Art der beim Patienten zu erbringenden Dienstleistungen, nicht jedoch das Vorliegen einer ärztlichen Anordnung. Umgekehrt werden aber alle Dienstleistungen medizinischer Art, die über das KVG entschädigt und durch medizinisches Fachpersonal erbracht werden, nicht dem AVG unterstellt.</p><p>Das WBF bzw. das Seco ist sich aber der vorliegenden Abgrenzungsproblematik bewusst und hat sich deshalb bereits gegenüber einem Branchenverband einverstanden erklärt, zusammen mit der Branche einen entsprechenden Leistungskatalog für die Unterscheidung der dem AVG unterstellten von den dem AVG nicht unterstellten Dienstleistungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat beauftragt das Seco mit der Ausarbeitung eines Leistungskatalogs im Bereich der häuslichen Pflege, ausserhalb der Leistungen nach KVG. Dieser Leistungskatalog soll es Anbieterinnen von häuslicher Pflege erlauben, klar definierte Leistungen ausserhalb des Arbeitsvermittlungsgesetzes zu erbringen.</p>
- Für Rechtssicherheit bei der Pflege zu Hause
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Seco hat eine Unterstellung aller Anbieterinnen häuslicher Pflege unter das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) durchgesetzt. Dies ist im Kampf gegen unkontrollierte Zuwanderung und Lohndumping zu begrüssen.</p><p>Allerdings wird durch diese Unterstellung unter das AVG eine schwierige Situation geschaffen. Eine Vielzahl an Tätigkeiten im Bereich der häuslichen Pflege ist nicht als Leiharbeit zu qualifizieren: Eine Nachtwache im Spital ist sicher dem AVG zu unterstellen, ein Spaziergang mit einer demenzkranken Person hingegen nicht. Für die Anbieterinnen besteht hier Rechtsunsicherheit: Welche Leistung fällt nun unter AVG und welche nicht? Diese Rechtsunsicherheit führt zu einer schwierigen Situation, die letztlich zu einer fallweisen Beurteilung führt. Für die Branche entstehen mit der Unsicherheit auch Kosten. Dies verteuert die Leistung und schadet letztlich der günstigen, privat finanzierten Versorgung.</p><p>Als Lösung des Problems gibt es eine einfache Möglichkeit: Das Seco soll mit der Branche zusammen einen Leistungskatalog erarbeiten, der möglichst verbindlich klärt, welche Form der häuslichen Pflege unter AVG geregelt ist und welche nicht. Ein weiteres wichtiges Kriterium sollte die ärztliche Anordnung sein: Bestätigt ein Arzt die Notwendigkeit einer häuslichen Pflege, dann hat dies eine Qualität, die ebenfalls in die Beurteilung einfliessen sollte. </p><p>Das Ziel ist letztlich, dass möglichst klare Verhältnisse hergestellt werden. Die privaten Anbieterinnen häuslicher Pflege sind eine wichtige Säule der Versorgung im Gesundheitssystem. Sie erbringen kostengünstige und qualitativ hochstehende Leistungen. Es sollte nicht so weit kommen, dass ihnen durch eine regulierte Rechtsunsicherheit die Arbeit erschwert wird.</p>
- <p>Die Unterstellung der Betreuungsbetriebe unter das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) dient dem Hauptzweck des Gesetzes, dem Schutz der verliehenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.</p><p>Bei den Betreuungs- und Hauswirtschaftsdienstleistungen, die eine betreuende Person im Haushalt der betreuten Person erbringt, handelt es sich in der Regel um einfachere Tätigkeiten, die die betreute Person oder deren Angehörigen selber auch beherrschen oder beherrscht haben. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die betreuten Personen oder deren Angehörigen hinsichtlich dieser einfachen Tätigkeiten auch Weisungen erteilen. Es muss ihnen möglich sein, ihre Bedürfnisse auch während des laufenden Betreuungseinsatzes kundzutun. Es liegt deshalb der Übergang eines wesentlichen Weisungsrechts vom Betreuungsbetrieb an den Privathaushalt vor, weshalb das Hauptkriterium für ein Personalverleihverhältnis im Sinne des AVG und damit eine Gesetzesunterstellung nach einer seit Mitte der Neunzigerjahre bestehenden Vollzugspraxis bejaht wird. Ausschlaggebend dafür ist somit grundsätzlich die Art der beim Patienten zu erbringenden Dienstleistungen, nicht jedoch das Vorliegen einer ärztlichen Anordnung. Umgekehrt werden aber alle Dienstleistungen medizinischer Art, die über das KVG entschädigt und durch medizinisches Fachpersonal erbracht werden, nicht dem AVG unterstellt.</p><p>Das WBF bzw. das Seco ist sich aber der vorliegenden Abgrenzungsproblematik bewusst und hat sich deshalb bereits gegenüber einem Branchenverband einverstanden erklärt, zusammen mit der Branche einen entsprechenden Leistungskatalog für die Unterscheidung der dem AVG unterstellten von den dem AVG nicht unterstellten Dienstleistungen zu erarbeiten.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
- <p>Der Bundesrat beauftragt das Seco mit der Ausarbeitung eines Leistungskatalogs im Bereich der häuslichen Pflege, ausserhalb der Leistungen nach KVG. Dieser Leistungskatalog soll es Anbieterinnen von häuslicher Pflege erlauben, klar definierte Leistungen ausserhalb des Arbeitsvermittlungsgesetzes zu erbringen.</p>
- Für Rechtssicherheit bei der Pflege zu Hause
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