IT-Dienstleistungen des Bundesgerichtes
- ShortId
-
12.4273
- Id
-
20124273
- Updated
-
01.07.2023 10:13
- Language
-
de
- Title
-
IT-Dienstleistungen des Bundesgerichtes
- AdditionalIndexing
-
12;34;15
- 1
-
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L04K12030101, angewandte Informatik
- L05K1203010105, Datenverarbeitung in der Verwaltung
- L04K12030202, Software
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L05K0704060206, öffentliche Wirtschaft
- L05K0704060208, Privatwirtschaft
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht beantwortet gemäss Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 2 ParlG jene Interpellationen, die sich auf seine Geschäftsführung beziehen. Das Bundesgericht beantwortet die vorliegende Interpellation daher anstelle des Bundesrates.</p><p>1. Open Justitia ist eine IT-Plattform, auf welcher einige vom Bundesgericht für die eigenen Bedürfnisse entwickelte Programme (der Quellcode) gratis heruntergeladen werden können. Die Grundbausteine von Open Justitia, namentlich die Datenbank und die Suchmaschine, wurden nicht vom Bundesgericht entwickelt. Es handelt sich um frei verfügbare Open-Source-Standardapplikationen. Die IT des Bundesgerichtes hat diesen Grundbausteinen einzig weitere, gerichtsspezifische Bausteine hinzugefügt, ebenfalls als Open-Source-Software. Es veröffentlicht diese unter einer gängigen Open-Source-Lizenz (General Public Licence Version 3; GPLv3).</p><p>2. Das Bundesgericht entwickelt seit den Achtzigerjahren nur einige wenige Applikationen für die eigenen Bedürfnisse, wenn auf dem Markt kein Produkt in genügender Qualität erhältlich ist und wenn die interne Entwicklung den Steuerzahler weniger kostet als eine externe Entwicklung. Dies trifft namentlich auch für die Programme von Open Justitia zu.</p><p>3. Das Bundesgericht übt mit Open Justitia keine wirtschaftliche Nebentätigkeit aus. Das Bundesgericht veröffentlicht lediglich seit September 2011 die Programme von Open Justitia (den Quellcode) unentgeltlich, womit definitionsgemäss eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht vorliegen kann.</p><p>4. Das Bundesgericht tritt nicht als Anbieter im Markt auf. Selbst Swico, der Branchenverband für die digitale Schweiz, hat in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 16. November 2012 anerkannt, dass die Eigenentwicklung des Bundesgerichtes eine valable Option gewesen sei. Mit der Veröffentlichung unter der Open-Source-Lizenz werde der Privatwirtschaft keine Konkurrenz gemacht. Das Bundesgericht habe sich, wenn überhaupt, nicht allzu weit von dem entfernt, was von der öffentlichen Hand verlangt werden könne.</p><p>5. Es besteht keine Quersubventionierung. Eine Quersubventionierung liegt vor, wenn für Leistungen zugunsten Dritter wesentlich tiefere Erträge erzielt werden, als Aufwand entstanden ist. Die Zusatzkosten für das Aufschalten des Quellcodes und die Koordination der Community sind vernachlässigbar. Die Verwaltungskommission hat dafür 0,2 Stellen Aufwand pro Jahr bewilligt. Im Jahre 2012 wurde nicht einmal die Hälfte davon ausgeschöpft. Für so geringe Aufwände sind von der öffentlichen Hand keine Erträge zu erzielen.</p><p>6. Es bestehen keine Haftungsrisiken. Die Ziffern 15 bis 17 der GPLv3-Lizenz schliessen jede Haftung für die Programme aus.</p><p>7. Die Unabhängigkeit der Justiz erfordert im Kernbereich der Rechtsprechung auch eine gewisse Unabhängigkeit von den Arbeitsmitteln der Verwaltungsbehörden. Es ist daher zu begrüssen, wenn kantonale Justizbehörden ihre Unabhängigkeit fördern, indem sie frei verfügbare Informatik-Module des obersten Gerichtes verwenden. Für die kantonalen Gerichte entsteht keine Abhängigkeit gegenüber dem Bundesgericht. Die kantonalen Gerichte müssen diese Programme - sofern sie daran interessiert sind - entweder selbst oder durch ein externes bzw. privates Informatikunternehmen in ihre Informatik integrieren. Das Bundesgericht leistet keine Integrationsarbeiten. Es ist somit kein IT-Leistungserbringer; die kantonalen Vorinstanzen treten nicht in ein Kundenverhältnis mit dem Bundesgericht.</p><p>8. Open Justitia stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes. Danach ist das Bundesgericht zu einem sparsamen, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz seiner Finanzmittel verpflichtet. Im Bereich der Informatik heisst dies "einmal entwickeln, mehrfach nutzen". Dieses Prinzip ist in der E-Government-Strategie Schweiz, die vom Bundesrat am 16. November 2011 erneuert worden ist, sowie in der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007 bis 2015), die vom Bundesrat und von der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen abgeschlossen worden ist, ausdrücklich verankert (BBl 2011 9345), und zwar über die verschiedenen staatlichen Ebenen hinweg.</p><p>Da im Parlament aber auch Stimmen gegen eine kostenlose Abgabe von Open-Source-Software aufgekommen sind, lässt der Bundesrat die rechtliche Lage durch ein juristisches Gutachten klären (Antwort des Bundesrates vom 20. Februar 2013 zur Interpellation 12.4247, "Freigabe von Open-Source-Software durch Behörden").</p><p>9. Die Grösse des Informatikdienstes des Bundesgerichtes ist gestützt auf ein Gutachten einer anerkannten Firma im Jahre 2009 neu festgelegt worden. Bei der Verkleinerung des Dienstes sind vor allem tiefer qualifizierte Stellen abgebaut worden, wodurch der Durchschnittsverdienst der verbliebenen Mitarbeiter rein rechnerisch gestiegen ist. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hält in ihrem Prüfbericht vom 29. November 2012 fest, dass das Rechenzentrum des Bundesgerichtes professionell betrieben wird und Beschaffungen wirtschaftlich, sachdienlich und effizient erfolgen.</p>
- <p>Elektronische Datenbanken wie auch Recherchen werden bei der Arbeit in Schweizer Gerichten und Anwaltskanzleien immer wichtiger. Über die letzten Jahre hinweg hat die Privatwirtschaft in diesem Bereich diverse IT-Dienstleistungen erarbeitet und damit Arbeitsplätze geschaffen. Verstärkt mischt auch das Bundesgericht als Justizbehörde mit ihrer eigenen IT-Abteilung in diesem aufstrebenden Markt mit und konkurrenziert damit private Anbieter. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese wirtschaftliche Nebentätigkeit des Bundesgerichtes? Besteht hier nicht das Risiko einer Quersubventionierung mit staatlichen Mitteln? Teilt er die Ansicht, dass diese Nebentätigkeiten mit den damit verbundenen Risiken (Finanzen, Haftungsfragen, Befangenheiten) potenziell die Integrität der obersten Justizbehörde gefährden können?</p><p>2. Staatliche Tätigkeit in einem marktwirtschaftlichen Bereich hat stets subsidiär zu erfolgen und bedarf eines besonderen öffentlichen Interesses (ein fiskalisches Interesse genügt dabei nicht). Zudem erfordert eine solche Tätigkeit eine gesetzliche Grundlage. Ist dieser Grundsatz im vorliegenden Fall erfüllt? Falls ja, um welche gesetzliche Grundlage handelt es sich? Falls nein, plant er die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage?</p><p>3. Offensichtlich bestehen bei der Informatik des Bundesgerichtes Überkapazitäten, wenn solche Nebentätigkeiten ausgeführt werden können. Mit der Verselbstständigung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zwar beim Bundesgericht Informatikstellen abgebaut, die Lohnkosten sind aber offenbar nicht proportional gesunken. Wie erklärt er sich diesen Widerspruch? Ist er nicht auch der Meinung, dass Überkapazitäten abgebaut werden müssten?</p><p>4. In Medien kamen bereits mehrmals Berichte, dass die IT-Abteilung des Bundegerichtes selbstentwickelte Produkte den Kantonen kostenlos oder zu Tiefpreisen anbietet und damit verzerrend in einen funktionierenden Markt eingreift. Wie beurteilt er die entsprechende Situation? Besteht hier aus seiner Sicht nicht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um die Rolle der öffentlichen Hand zu klären und zu verhindern, dass es zu staatlichen Eingriffen in die verfassungsmässig gewährleistete Wirtschaftsfreiheit kommt? Stuft er es zudem nicht als problematisch ein, wenn das Bundesgericht mit kantonalen Vorinstanzen in ein Leistungserbringer- bzw. Kundenverhältnis tritt?</p><p>5. Wie beurteilt er den Vorwurf, dass die vom Bundesgericht angebotenen Dienstleistungen auf den Ideen und Produkten privater Anbieter basieren, die bereits auf dem Markt verfügbar waren, als das Bundesgericht selbst entsprechende Angebote zu entwickeln begann?</p>
- IT-Dienstleistungen des Bundesgerichtes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht beantwortet gemäss Artikel 118 Absatz 4 und Artikel 162 Absatz 2 ParlG jene Interpellationen, die sich auf seine Geschäftsführung beziehen. Das Bundesgericht beantwortet die vorliegende Interpellation daher anstelle des Bundesrates.</p><p>1. Open Justitia ist eine IT-Plattform, auf welcher einige vom Bundesgericht für die eigenen Bedürfnisse entwickelte Programme (der Quellcode) gratis heruntergeladen werden können. Die Grundbausteine von Open Justitia, namentlich die Datenbank und die Suchmaschine, wurden nicht vom Bundesgericht entwickelt. Es handelt sich um frei verfügbare Open-Source-Standardapplikationen. Die IT des Bundesgerichtes hat diesen Grundbausteinen einzig weitere, gerichtsspezifische Bausteine hinzugefügt, ebenfalls als Open-Source-Software. Es veröffentlicht diese unter einer gängigen Open-Source-Lizenz (General Public Licence Version 3; GPLv3).</p><p>2. Das Bundesgericht entwickelt seit den Achtzigerjahren nur einige wenige Applikationen für die eigenen Bedürfnisse, wenn auf dem Markt kein Produkt in genügender Qualität erhältlich ist und wenn die interne Entwicklung den Steuerzahler weniger kostet als eine externe Entwicklung. Dies trifft namentlich auch für die Programme von Open Justitia zu.</p><p>3. Das Bundesgericht übt mit Open Justitia keine wirtschaftliche Nebentätigkeit aus. Das Bundesgericht veröffentlicht lediglich seit September 2011 die Programme von Open Justitia (den Quellcode) unentgeltlich, womit definitionsgemäss eine wirtschaftliche Tätigkeit nicht vorliegen kann.</p><p>4. Das Bundesgericht tritt nicht als Anbieter im Markt auf. Selbst Swico, der Branchenverband für die digitale Schweiz, hat in seiner öffentlichen Stellungnahme vom 16. November 2012 anerkannt, dass die Eigenentwicklung des Bundesgerichtes eine valable Option gewesen sei. Mit der Veröffentlichung unter der Open-Source-Lizenz werde der Privatwirtschaft keine Konkurrenz gemacht. Das Bundesgericht habe sich, wenn überhaupt, nicht allzu weit von dem entfernt, was von der öffentlichen Hand verlangt werden könne.</p><p>5. Es besteht keine Quersubventionierung. Eine Quersubventionierung liegt vor, wenn für Leistungen zugunsten Dritter wesentlich tiefere Erträge erzielt werden, als Aufwand entstanden ist. Die Zusatzkosten für das Aufschalten des Quellcodes und die Koordination der Community sind vernachlässigbar. Die Verwaltungskommission hat dafür 0,2 Stellen Aufwand pro Jahr bewilligt. Im Jahre 2012 wurde nicht einmal die Hälfte davon ausgeschöpft. Für so geringe Aufwände sind von der öffentlichen Hand keine Erträge zu erzielen.</p><p>6. Es bestehen keine Haftungsrisiken. Die Ziffern 15 bis 17 der GPLv3-Lizenz schliessen jede Haftung für die Programme aus.</p><p>7. Die Unabhängigkeit der Justiz erfordert im Kernbereich der Rechtsprechung auch eine gewisse Unabhängigkeit von den Arbeitsmitteln der Verwaltungsbehörden. Es ist daher zu begrüssen, wenn kantonale Justizbehörden ihre Unabhängigkeit fördern, indem sie frei verfügbare Informatik-Module des obersten Gerichtes verwenden. Für die kantonalen Gerichte entsteht keine Abhängigkeit gegenüber dem Bundesgericht. Die kantonalen Gerichte müssen diese Programme - sofern sie daran interessiert sind - entweder selbst oder durch ein externes bzw. privates Informatikunternehmen in ihre Informatik integrieren. Das Bundesgericht leistet keine Integrationsarbeiten. Es ist somit kein IT-Leistungserbringer; die kantonalen Vorinstanzen treten nicht in ein Kundenverhältnis mit dem Bundesgericht.</p><p>8. Open Justitia stützt sich auf Artikel 12 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes. Danach ist das Bundesgericht zu einem sparsamen, wirksamen und wirtschaftlichen Einsatz seiner Finanzmittel verpflichtet. Im Bereich der Informatik heisst dies "einmal entwickeln, mehrfach nutzen". Dieses Prinzip ist in der E-Government-Strategie Schweiz, die vom Bundesrat am 16. November 2011 erneuert worden ist, sowie in der öffentlich-rechtlichen Rahmenvereinbarung über die E-Government-Zusammenarbeit in der Schweiz (2007 bis 2015), die vom Bundesrat und von der Plenarversammlung der Konferenz der Kantonsregierungen abgeschlossen worden ist, ausdrücklich verankert (BBl 2011 9345), und zwar über die verschiedenen staatlichen Ebenen hinweg.</p><p>Da im Parlament aber auch Stimmen gegen eine kostenlose Abgabe von Open-Source-Software aufgekommen sind, lässt der Bundesrat die rechtliche Lage durch ein juristisches Gutachten klären (Antwort des Bundesrates vom 20. Februar 2013 zur Interpellation 12.4247, "Freigabe von Open-Source-Software durch Behörden").</p><p>9. Die Grösse des Informatikdienstes des Bundesgerichtes ist gestützt auf ein Gutachten einer anerkannten Firma im Jahre 2009 neu festgelegt worden. Bei der Verkleinerung des Dienstes sind vor allem tiefer qualifizierte Stellen abgebaut worden, wodurch der Durchschnittsverdienst der verbliebenen Mitarbeiter rein rechnerisch gestiegen ist. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hält in ihrem Prüfbericht vom 29. November 2012 fest, dass das Rechenzentrum des Bundesgerichtes professionell betrieben wird und Beschaffungen wirtschaftlich, sachdienlich und effizient erfolgen.</p>
- <p>Elektronische Datenbanken wie auch Recherchen werden bei der Arbeit in Schweizer Gerichten und Anwaltskanzleien immer wichtiger. Über die letzten Jahre hinweg hat die Privatwirtschaft in diesem Bereich diverse IT-Dienstleistungen erarbeitet und damit Arbeitsplätze geschaffen. Verstärkt mischt auch das Bundesgericht als Justizbehörde mit ihrer eigenen IT-Abteilung in diesem aufstrebenden Markt mit und konkurrenziert damit private Anbieter. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:</p><p>1. Wie beurteilt er diese wirtschaftliche Nebentätigkeit des Bundesgerichtes? Besteht hier nicht das Risiko einer Quersubventionierung mit staatlichen Mitteln? Teilt er die Ansicht, dass diese Nebentätigkeiten mit den damit verbundenen Risiken (Finanzen, Haftungsfragen, Befangenheiten) potenziell die Integrität der obersten Justizbehörde gefährden können?</p><p>2. Staatliche Tätigkeit in einem marktwirtschaftlichen Bereich hat stets subsidiär zu erfolgen und bedarf eines besonderen öffentlichen Interesses (ein fiskalisches Interesse genügt dabei nicht). Zudem erfordert eine solche Tätigkeit eine gesetzliche Grundlage. Ist dieser Grundsatz im vorliegenden Fall erfüllt? Falls ja, um welche gesetzliche Grundlage handelt es sich? Falls nein, plant er die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage?</p><p>3. Offensichtlich bestehen bei der Informatik des Bundesgerichtes Überkapazitäten, wenn solche Nebentätigkeiten ausgeführt werden können. Mit der Verselbstständigung des Bundesverwaltungsgerichtes wurden zwar beim Bundesgericht Informatikstellen abgebaut, die Lohnkosten sind aber offenbar nicht proportional gesunken. Wie erklärt er sich diesen Widerspruch? Ist er nicht auch der Meinung, dass Überkapazitäten abgebaut werden müssten?</p><p>4. In Medien kamen bereits mehrmals Berichte, dass die IT-Abteilung des Bundegerichtes selbstentwickelte Produkte den Kantonen kostenlos oder zu Tiefpreisen anbietet und damit verzerrend in einen funktionierenden Markt eingreift. Wie beurteilt er die entsprechende Situation? Besteht hier aus seiner Sicht nicht ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf, um die Rolle der öffentlichen Hand zu klären und zu verhindern, dass es zu staatlichen Eingriffen in die verfassungsmässig gewährleistete Wirtschaftsfreiheit kommt? Stuft er es zudem nicht als problematisch ein, wenn das Bundesgericht mit kantonalen Vorinstanzen in ein Leistungserbringer- bzw. Kundenverhältnis tritt?</p><p>5. Wie beurteilt er den Vorwurf, dass die vom Bundesgericht angebotenen Dienstleistungen auf den Ideen und Produkten privater Anbieter basieren, die bereits auf dem Markt verfügbar waren, als das Bundesgericht selbst entsprechende Angebote zu entwickeln begann?</p>
- IT-Dienstleistungen des Bundesgerichtes
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