Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern durch Finanzintermediäre

ShortId
12.4274
Id
20124274
Updated
14.11.2025 08:26
Language
de
Title
Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern durch Finanzintermediäre
AdditionalIndexing
24;Geldwäscherei;Diktatur;Anlagevorschrift;Kapitalflucht;Korruption;Finanzinstitution;Finanzrecht;Bank
1
  • L05K0807010203, Diktatur
  • L05K1106020106, Kapitalflucht
  • L03K110401, Finanzinstitution
  • L04K11040101, Bank
  • L04K11060115, Finanzrecht
  • L06K110602010101, Anlagevorschrift
  • L05K1106020104, Geldwäscherei
  • L05K0501020104, Korruption
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Seit Jahren bemühen sich die schweizerischen Aufsichtsbehörden (Swiss Financial Market Supervisory Authority, Finma, vormals Eidgenössische Bankenkommission) über Finanzintermediäre, insbesondere Banken und Versicherungen, Vermögensverwalter usw., den Zufluss von sogenannten Potentatengeldern einzudämmen. Trotz dieser Bemühungen sind den Schweizer Banken auch während der letzten Jahre von Zeit zu Zeit heikle, von ausländischen Staatsoberhäuptern stammende Vermögenswerte zugeflossen. Es ist notorisch, dass auch der Bundesrat und die Finma periodisch den Schweizer Bankensektor warnen, um zu vermeiden, dass derartige Potentatengelder den Weg zu Schweizer Banken finden - insbesondere während politischen Krisen.</p><p>Auch in den letzten zwei Jahren wurde entdeckt, dass solche Potentatengelder in grösserem Ausmass bei Schweizer Banken hinterlegt worden sind. Es handelte sich insbesondere um Vermögenswerte, die Staatsoberhäuptern von Ländern in Afrika und in Zentralasien gehören. Solche Zuflüsse schaffen den Banken sowie den schweizerischen Aufsichts- und Strafbehörden beträchtliche Verwaltungs- und Verfahrenskosten.</p><p>Die wiederholte Entdeckung von Zuflüssen von Potentatengeldern, die oft auf Bestechung, Amtsmissbrauch und ähnliche Straftaten zurückzuführen sind, verursacht einen ständigen Schaden zum Nachteil des guten Rufes des schweizerischen Finanzplatzes, zugunsten dessen im Juli 1977 die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken unterschrieben wurde.</p><p>Die Bewältigung dieser Potentatengelder schaffte politische Probleme, sodass sich der Bundesrat gezwungen sah, ein Sondergesetz (Lex Duvalier) zu verabschieden, um zu vermeiden, dass solche Gelder nach Einleitung von Rechtshilfe- oder Strafverfahren durch schweizerische Behörden die Flucht aus der Schweiz nehmen konnten.</p><p>Die Regelungen zu Sorgfalt und Verhalten seitens der schweizerischen Finanzintermediäre, insbesondere der Banken, in Bezug auf die sogenannten "politisch exponierten Personen" (PEP) wurden durch die Geldwäschereiverordnung-Finma vom 8. Dezember 2010 verstärkt. Die Bewerkstelligung und die Anwendung durch die Finanzintermediäre hinsichtlich Organisation der Abwehr solcher Vermögenswerte verursachen hohe Kosten.</p><p>Eine weiter gehende, daher aber auch präventiv wirkungsvollere Lösung ist das Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern seitens der Schweizer Finanzintermediäre, insbesondere der Banken. Ein derartiges Verbot sollte die Vermögenswerte betreffen, die Staats- oder Regierungschefs sowie Regierungsmitgliedern ausländischer Regierungen sowie ihnen nahestehenden Familienmitgliedern oder engen Angehörigen gehören.</p><p>Seitens ordentlich geführter und verwalteter Rechtsstaaten schafft ein solches Verbot keinerlei Probleme: Kein Mitglied von Regierungen solcher Staaten würde die Initiative ergreifen, seine Vermögenswerte in der Schweiz verstecken zu wollen. Effektiv würden nur diejenigen Gelder von Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern betroffen, deren Staaten keine Gewähr für die rechtmässige Verwendung von Staatsgeldern leisten können.</p><p>Ein solches Verbot würde für die Schweiz den Beweis ihres Willens darstellen, im Kampf gegen die internationale Bestechung aktiver zu werden, wenn nicht sogar ein Beispiel zu geben. Es handelt sich um eine Massnahme, die geradezu als "Swiss Model" erweitert werden könnte.</p><p>Vonseiten der Banken und anderer hiesiger Finanzintermediäre würde eine solche Lösung nur begrüsst, weil diese sie davon befreien würde, gegenüber ausländischen Staatsoberhäuptern und ihnen nahestehenden Personen heikle Erklärungen abzugeben, um die Verweigerung der Annahme ihrer Vermögenswerte zu begründen.</p>
  • <p>1. Auf internationaler Ebene setzte sich die Schweiz schon früh für die Entwicklung von Standards für den Umgang von Finanzintermediären mit ausländischen politisch exponierten Personen (PEP) ein. Die heute gültigen Standards in der Groupe d'action financière (Gafi) sind massgeblich auf eine Initiative der Schweiz zurückzuführen. Die Schweiz setzt sich auch weiterhin für globale Standards in diesem Bereich ein, so beispielsweise auf dem Gebiet der Sperrung, Einziehung und Rückführung von Potentatengeldern an den Herkunftsstaat. Zur Vermeidung von Standortnachteilen für den Schweizer Wirtschaftsstandort und Finanzplatz ist eine enge internationale Zusammenarbeit hinsichtlich Massnahmen und Standards unumgänglich. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat auch entsprechende internationale Bemühungen und die Umsetzung erreichter Vereinbarungen in der Schweiz aktiv. Auf nationaler Ebene müssen die Banken von Gesetzes wegen Geschäftsbeziehungen mit PEP - und damit auch ausländischen Potentaten - identifizieren und als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko behandeln (Art. 3 und 4 GwG bzw. Art. 12 GwV-Finma). Das Geldwäschereigesetz und die Geldwäschereiverordnung sehen denn auch entsprechende erhöhte Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre vor. Finanzintermediäre müssen der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die in der Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs sind (Art. 9 GwG). Gleichzeitig dürfen sie Vermögenswerte, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, nicht annehmen (Art. 7 GwV-Finma). Im internationalen Vergleich ist in der Schweiz bereits heute eine der schärfsten Regelungen für den Umgang von Finanzintermediären mit PEP in Kraft. Schliesslich wird im Rahmen der Umsetzung eines bundesrätlichen Auftrags zurzeit ein Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für die vorsorgliche Sperrung, Einziehung und Rückführung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen und ihres Umfeldes erarbeitet.</p><p>2. Die Finma verfügt mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz und dem Geldwäschereigesetz sowie den jeweiligen Ausführungsbestimmungen über die nötigen Instrumente, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei den Banken und den übrigen Finanzintermediären zu kontrollieren und durchzusetzen. Im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit prüft die Finma u. a. auch die Einhaltung der bei Geschäftsbeziehungen mit PEP anzuwendenden erhöhten Sorgfaltspflichten. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2011 als Reaktion auf die Ereignisse in Tunesien, Ägypten und Libyen auf der Grundlage von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung Verordnungen über die Sperrung von Vermögenswerten erlassen hatte, unterzog sie die Einhaltung der anzuwendenden erhöhten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit PEP bei zwanzig Schweizer Banken einer besonderen Prüfung. In ihrem Bericht vom 10. November 2011 hielt die Finma fest, dass die Mehrheit der zwanzig untersuchten Banken ihre Pflichten im Umgang mit PEP kennt und korrekt und effizient umsetzt. Dies gilt namentlich für die Identifikation der PEP-Beziehungen, wie auch für die weiteren Schritte, die es zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten braucht. Die nach dem GwG und seinen Vollzugsbestimmungen errichtete Aufsicht genügt zudem den internationalen Anforderungen weitgehend. Die entsprechenden Schweizer Vorschriften zu PEP erfüllen und übertreffen die internationalen Gafi-Standards. Die Gafi stufte in ihren Länderberichten das Schweizer Dispositiv als wirksam und zufriedenstellend ein.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es grundsätzlich nicht als sinnvoll, gewisse Kundengruppen aufgrund ihrer Stellung von Finanzdienstleistungen auszuschliessen. Ein Verbot für Finanzintermediäre, Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Potentaten bzw. politisch exponierten Personen zu unterhalten, würde über das Ziel hinausschiessen, würde es doch auch die Gelder von Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern von ordentlich geführten und verwalteten Staaten treffen. Auch PEP ordentlich geführter Staaten können ein Interesse haben, ihre legal erwirtschafteten Gelder in der Schweiz anzulegen, dies nicht mit dem Ziel, diese zu verstecken, sondern z. B. aufgrund der politischen und makroökonomischen Stabilität in der Schweiz, des starken Schweizerfrankens und der hohen Qualität der Dienstleistungen des schweizerischen Finanzsektors. Den Zufluss solcher legal erwirtschafteter Gelder zu unterbinden würde dem Schweizer Finanzplatz schaden. Dazu kommt, dass bei einem Verbot in der Praxis Abgrenzungsprobleme, insbesondere was das nähere Umfeld der PEP betrifft, verschärft würden. Der Bundesrat ist deshalb überzeugt, dass das im Gesetz verankerte Prinzip, ausländische PEP immer als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko zu betrachten, richtig ist. Vorbehältlich eines Verdachts auf Geldwäscherei, der nach GwG auch bei Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung gemeldet werden muss, steht es den Finanzintermediären im Rahmen ihrer Geschäftspolitik schon heute frei, auf Geschäftsbeziehungen mit bestimmten oder allen politisch exponierten Personen freiwillig zu verzichten. Geht ein Finanzintermediär jedoch auf solche Geschäftsbeziehungen ein, muss er die einschlägigen Bestimmungen der Geldwäschereigesetzgebung in jedem Fall einhalten. Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass es auf normativer Ebene keinen internationalen Standard gibt, der vorsieht, dass ganze Kundenkategorien vom Zugang zu Finanzdienstleistungen ausgeschlossen werden. Die einzige Ausnahme bildet die Verhängung von gezielten internationalen Finanzsanktionen, welche auch PEP treffen können.</p><p>4. Die revidierten Gafi-Standards, welche im Februar letzten Jahres verabschiedet wurden, erfassen neu auch inländische PEP und PEP von internationalen Organisationen. Gemäss den einschlägigen Definitionen umfasst der Begriff der ausländischen und inländischen PEP nicht nur Staatschefs und Regierungsmitglieder, sondern auch Personen mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Justiz und Militär sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung. Der Bundesrat unterstützt diese Erweiterung des PEP-Standards. Sie wird Teil der umfassenden Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Standards sein, die der Bundesrat gemäss aktueller Planung dem Parlament 2013 unterbreiten wird. Um zudem eine einheitliche Praxis aller Finanzintermediäre in Bezug zu PEP zu gewährleisten, sollen die entsprechenden Bestimmungen neu im Gesetz verankert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. alle möglichen gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um den in der Schweiz tätigen Finanzintermediären, insbesondere den Banken, die Entgegennahme von Vermögenswerten zu verbieten, welche Staats- oder Regierungsmitgliedern ausländischer Staaten sowie ihnen nahestehenden Familienmitgliedern oder engen Angehörigen gehören;</p><p>2. dem Parlament einen entsprechenden Entwurf zu einer Gesetzesänderung der einschlägigen Normen des schweizerischen Rechts zu unterbreiten, vor allem eine Revision des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) sowie der Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-Finma; insbesondere deren Art. 7 und 8);</p><p>3. die obengenannte Massnahme im Rahmen der internationalen Organisationen, die für die Bekämpfung der internationalen Korruption zuständig sind (vor allem die Uno, die OECD und die Greco, Groupe d'Etats contre la Corruption des Europarates), zu fördern.</p>
  • Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern durch Finanzintermediäre
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Jahren bemühen sich die schweizerischen Aufsichtsbehörden (Swiss Financial Market Supervisory Authority, Finma, vormals Eidgenössische Bankenkommission) über Finanzintermediäre, insbesondere Banken und Versicherungen, Vermögensverwalter usw., den Zufluss von sogenannten Potentatengeldern einzudämmen. Trotz dieser Bemühungen sind den Schweizer Banken auch während der letzten Jahre von Zeit zu Zeit heikle, von ausländischen Staatsoberhäuptern stammende Vermögenswerte zugeflossen. Es ist notorisch, dass auch der Bundesrat und die Finma periodisch den Schweizer Bankensektor warnen, um zu vermeiden, dass derartige Potentatengelder den Weg zu Schweizer Banken finden - insbesondere während politischen Krisen.</p><p>Auch in den letzten zwei Jahren wurde entdeckt, dass solche Potentatengelder in grösserem Ausmass bei Schweizer Banken hinterlegt worden sind. Es handelte sich insbesondere um Vermögenswerte, die Staatsoberhäuptern von Ländern in Afrika und in Zentralasien gehören. Solche Zuflüsse schaffen den Banken sowie den schweizerischen Aufsichts- und Strafbehörden beträchtliche Verwaltungs- und Verfahrenskosten.</p><p>Die wiederholte Entdeckung von Zuflüssen von Potentatengeldern, die oft auf Bestechung, Amtsmissbrauch und ähnliche Straftaten zurückzuführen sind, verursacht einen ständigen Schaden zum Nachteil des guten Rufes des schweizerischen Finanzplatzes, zugunsten dessen im Juli 1977 die Sorgfaltspflichtvereinbarung der Banken unterschrieben wurde.</p><p>Die Bewältigung dieser Potentatengelder schaffte politische Probleme, sodass sich der Bundesrat gezwungen sah, ein Sondergesetz (Lex Duvalier) zu verabschieden, um zu vermeiden, dass solche Gelder nach Einleitung von Rechtshilfe- oder Strafverfahren durch schweizerische Behörden die Flucht aus der Schweiz nehmen konnten.</p><p>Die Regelungen zu Sorgfalt und Verhalten seitens der schweizerischen Finanzintermediäre, insbesondere der Banken, in Bezug auf die sogenannten "politisch exponierten Personen" (PEP) wurden durch die Geldwäschereiverordnung-Finma vom 8. Dezember 2010 verstärkt. Die Bewerkstelligung und die Anwendung durch die Finanzintermediäre hinsichtlich Organisation der Abwehr solcher Vermögenswerte verursachen hohe Kosten.</p><p>Eine weiter gehende, daher aber auch präventiv wirkungsvollere Lösung ist das Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern seitens der Schweizer Finanzintermediäre, insbesondere der Banken. Ein derartiges Verbot sollte die Vermögenswerte betreffen, die Staats- oder Regierungschefs sowie Regierungsmitgliedern ausländischer Regierungen sowie ihnen nahestehenden Familienmitgliedern oder engen Angehörigen gehören.</p><p>Seitens ordentlich geführter und verwalteter Rechtsstaaten schafft ein solches Verbot keinerlei Probleme: Kein Mitglied von Regierungen solcher Staaten würde die Initiative ergreifen, seine Vermögenswerte in der Schweiz verstecken zu wollen. Effektiv würden nur diejenigen Gelder von Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern betroffen, deren Staaten keine Gewähr für die rechtmässige Verwendung von Staatsgeldern leisten können.</p><p>Ein solches Verbot würde für die Schweiz den Beweis ihres Willens darstellen, im Kampf gegen die internationale Bestechung aktiver zu werden, wenn nicht sogar ein Beispiel zu geben. Es handelt sich um eine Massnahme, die geradezu als "Swiss Model" erweitert werden könnte.</p><p>Vonseiten der Banken und anderer hiesiger Finanzintermediäre würde eine solche Lösung nur begrüsst, weil diese sie davon befreien würde, gegenüber ausländischen Staatsoberhäuptern und ihnen nahestehenden Personen heikle Erklärungen abzugeben, um die Verweigerung der Annahme ihrer Vermögenswerte zu begründen.</p>
    • <p>1. Auf internationaler Ebene setzte sich die Schweiz schon früh für die Entwicklung von Standards für den Umgang von Finanzintermediären mit ausländischen politisch exponierten Personen (PEP) ein. Die heute gültigen Standards in der Groupe d'action financière (Gafi) sind massgeblich auf eine Initiative der Schweiz zurückzuführen. Die Schweiz setzt sich auch weiterhin für globale Standards in diesem Bereich ein, so beispielsweise auf dem Gebiet der Sperrung, Einziehung und Rückführung von Potentatengeldern an den Herkunftsstaat. Zur Vermeidung von Standortnachteilen für den Schweizer Wirtschaftsstandort und Finanzplatz ist eine enge internationale Zusammenarbeit hinsichtlich Massnahmen und Standards unumgänglich. In diesem Sinne unterstützt der Bundesrat auch entsprechende internationale Bemühungen und die Umsetzung erreichter Vereinbarungen in der Schweiz aktiv. Auf nationaler Ebene müssen die Banken von Gesetzes wegen Geschäftsbeziehungen mit PEP - und damit auch ausländischen Potentaten - identifizieren und als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko behandeln (Art. 3 und 4 GwG bzw. Art. 12 GwV-Finma). Das Geldwäschereigesetz und die Geldwäschereiverordnung sehen denn auch entsprechende erhöhte Sorgfaltspflichten für die Finanzintermediäre vor. Finanzintermediäre müssen der Meldestelle für Geldwäscherei Meldung erstatten, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die in der Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte verbrecherischen Ursprungs sind (Art. 9 GwG). Gleichzeitig dürfen sie Vermögenswerte, von denen sie wissen oder annehmen müssen, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, nicht annehmen (Art. 7 GwV-Finma). Im internationalen Vergleich ist in der Schweiz bereits heute eine der schärfsten Regelungen für den Umgang von Finanzintermediären mit PEP in Kraft. Schliesslich wird im Rahmen der Umsetzung eines bundesrätlichen Auftrags zurzeit ein Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für die vorsorgliche Sperrung, Einziehung und Rückführung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen und ihres Umfeldes erarbeitet.</p><p>2. Die Finma verfügt mit dem Finanzmarktaufsichtsgesetz und dem Geldwäschereigesetz sowie den jeweiligen Ausführungsbestimmungen über die nötigen Instrumente, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten bei den Banken und den übrigen Finanzintermediären zu kontrollieren und durchzusetzen. Im Rahmen ihrer ordentlichen Aufsichtstätigkeit prüft die Finma u. a. auch die Einhaltung der bei Geschäftsbeziehungen mit PEP anzuwendenden erhöhten Sorgfaltspflichten. Nachdem der Bundesrat im Frühjahr 2011 als Reaktion auf die Ereignisse in Tunesien, Ägypten und Libyen auf der Grundlage von Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung Verordnungen über die Sperrung von Vermögenswerten erlassen hatte, unterzog sie die Einhaltung der anzuwendenden erhöhten Sorgfaltspflichten bei Geschäftsbeziehungen mit PEP bei zwanzig Schweizer Banken einer besonderen Prüfung. In ihrem Bericht vom 10. November 2011 hielt die Finma fest, dass die Mehrheit der zwanzig untersuchten Banken ihre Pflichten im Umgang mit PEP kennt und korrekt und effizient umsetzt. Dies gilt namentlich für die Identifikation der PEP-Beziehungen, wie auch für die weiteren Schritte, die es zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten braucht. Die nach dem GwG und seinen Vollzugsbestimmungen errichtete Aufsicht genügt zudem den internationalen Anforderungen weitgehend. Die entsprechenden Schweizer Vorschriften zu PEP erfüllen und übertreffen die internationalen Gafi-Standards. Die Gafi stufte in ihren Länderberichten das Schweizer Dispositiv als wirksam und zufriedenstellend ein.</p><p>3. Der Bundesrat erachtet es grundsätzlich nicht als sinnvoll, gewisse Kundengruppen aufgrund ihrer Stellung von Finanzdienstleistungen auszuschliessen. Ein Verbot für Finanzintermediäre, Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Potentaten bzw. politisch exponierten Personen zu unterhalten, würde über das Ziel hinausschiessen, würde es doch auch die Gelder von Staatsoberhäuptern und Regierungsmitgliedern von ordentlich geführten und verwalteten Staaten treffen. Auch PEP ordentlich geführter Staaten können ein Interesse haben, ihre legal erwirtschafteten Gelder in der Schweiz anzulegen, dies nicht mit dem Ziel, diese zu verstecken, sondern z. B. aufgrund der politischen und makroökonomischen Stabilität in der Schweiz, des starken Schweizerfrankens und der hohen Qualität der Dienstleistungen des schweizerischen Finanzsektors. Den Zufluss solcher legal erwirtschafteter Gelder zu unterbinden würde dem Schweizer Finanzplatz schaden. Dazu kommt, dass bei einem Verbot in der Praxis Abgrenzungsprobleme, insbesondere was das nähere Umfeld der PEP betrifft, verschärft würden. Der Bundesrat ist deshalb überzeugt, dass das im Gesetz verankerte Prinzip, ausländische PEP immer als Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko zu betrachten, richtig ist. Vorbehältlich eines Verdachts auf Geldwäscherei, der nach GwG auch bei Nichtzustandekommen einer Geschäftsbeziehung gemeldet werden muss, steht es den Finanzintermediären im Rahmen ihrer Geschäftspolitik schon heute frei, auf Geschäftsbeziehungen mit bestimmten oder allen politisch exponierten Personen freiwillig zu verzichten. Geht ein Finanzintermediär jedoch auf solche Geschäftsbeziehungen ein, muss er die einschlägigen Bestimmungen der Geldwäschereigesetzgebung in jedem Fall einhalten. Der Bundesrat weist im Übrigen darauf hin, dass es auf normativer Ebene keinen internationalen Standard gibt, der vorsieht, dass ganze Kundenkategorien vom Zugang zu Finanzdienstleistungen ausgeschlossen werden. Die einzige Ausnahme bildet die Verhängung von gezielten internationalen Finanzsanktionen, welche auch PEP treffen können.</p><p>4. Die revidierten Gafi-Standards, welche im Februar letzten Jahres verabschiedet wurden, erfassen neu auch inländische PEP und PEP von internationalen Organisationen. Gemäss den einschlägigen Definitionen umfasst der Begriff der ausländischen und inländischen PEP nicht nur Staatschefs und Regierungsmitglieder, sondern auch Personen mit führenden öffentlichen Funktionen in Politik, Verwaltung, Justiz und Militär sowie Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung. Der Bundesrat unterstützt diese Erweiterung des PEP-Standards. Sie wird Teil der umfassenden Vorlage zur Umsetzung der revidierten Gafi-Standards sein, die der Bundesrat gemäss aktueller Planung dem Parlament 2013 unterbreiten wird. Um zudem eine einheitliche Praxis aller Finanzintermediäre in Bezug zu PEP zu gewährleisten, sollen die entsprechenden Bestimmungen neu im Gesetz verankert werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt,</p><p>1. alle möglichen gesetzlichen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, um den in der Schweiz tätigen Finanzintermediären, insbesondere den Banken, die Entgegennahme von Vermögenswerten zu verbieten, welche Staats- oder Regierungsmitgliedern ausländischer Staaten sowie ihnen nahestehenden Familienmitgliedern oder engen Angehörigen gehören;</p><p>2. dem Parlament einen entsprechenden Entwurf zu einer Gesetzesänderung der einschlägigen Normen des schweizerischen Rechts zu unterbreiten, vor allem eine Revision des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz) sowie der Verordnung vom 8. Dezember 2010 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung-Finma; insbesondere deren Art. 7 und 8);</p><p>3. die obengenannte Massnahme im Rahmen der internationalen Organisationen, die für die Bekämpfung der internationalen Korruption zuständig sind (vor allem die Uno, die OECD und die Greco, Groupe d'Etats contre la Corruption des Europarates), zu fördern.</p>
    • Verbot der Entgegennahme von Potentatengeldern durch Finanzintermediäre

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