Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. Bewilligungspflicht
- ShortId
-
12.5052
- Id
-
20125052
- Updated
-
27.07.2023 19:04
- Language
-
de
- Title
-
Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. Bewilligungspflicht
- AdditionalIndexing
-
28;freie Schlagwörter: Bergführer;Sicherheit;Freizeit;Berggebiet;Sport;Extremsportart
- 1
-
- L04K01010102, Sport
- L05K0101010203, Extremsportart
- L04K08020225, Sicherheit
- L03K010101, Freizeit
- L04K06030102, Berggebiet
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat das VBS am 30. November 2011 beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2012. Dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellt sind die gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten, wo Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht und wo zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind. Neben der Tätigkeit der Bergführer und Schneesportlehrer unterstellt der Verordnungsentwurf auch die Tätigkeit der Wanderleiter und Kletterlehrer dem Gesetz, sofern diese gewerbsmässig Aktivitäten im "schnee- oder eisbedeckten gebirgigen" oder im "gebirgigen und felsigen" Gelände anbieten. Dies drängt sich aus Gleichbehandlungsgründen auf. Ansonsten wären diese Berufsgruppen im Vergleich zu den Schneesportlehrern und Bergführern bevorteilt, da sie im Gegensatz zu diesen beiden Berufsgruppen ohne Bewilligung eine vergleichbare Aktivität im gebirgigen und felsigen Gelände ausüben könnten - zum Beispiel Schneeschuhlaufen oder Klettern. Aus Sicht des Verordnunggebers ist es grundsätzlich unerheblich, welches Ziel mit der Aktivität verfolgt wird. Für die Unterstellung unter das Gesetz spielt es also mithin keine Rolle, ob eine Aktivität aus Gründen der Bildung, der Erlebnispädagogik oder lediglich zum Vergnügen der Teilnehmer durchgeführt wird. Massgeblich ist vielmehr, ob der Aktivität als solcher ein Risiko immanent ist, welches ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Kunden zu begründen vermag. Ob dabei die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Definitionen des gebirgigen und felsigen Geländes allenfalls anzupassen oder andere materielle Modifikationen im Bereich der Bewilligungspflicht angezeigt sind, wird die Auswertung der laufenden Vernehmlassung zeigen.</p>
- <p>- Ist es die Absicht des Bundesrates, dass mit den vorgeschlagenen Formulierungen im Verordnungsentwurf zum Gesetz über das "Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten" auch Betreuungs- und Bildungsformen in der Natur unter die Bewilligungspflicht fallen?</p><p>- Wenn ja, aufgrund welcher Risikoeinschätzungen dehnt der Bundesrat diese Bewilligungspflicht auf diese Aktivitäten aus?</p>
- Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. Bewilligungspflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat das VBS am 30. November 2011 beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten durchzuführen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März 2012. Dem Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten unterstellt sind die gewerbsmässig angebotenen Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände und in Bach- oder Flussgebieten, wo Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht und wo zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind. Neben der Tätigkeit der Bergführer und Schneesportlehrer unterstellt der Verordnungsentwurf auch die Tätigkeit der Wanderleiter und Kletterlehrer dem Gesetz, sofern diese gewerbsmässig Aktivitäten im "schnee- oder eisbedeckten gebirgigen" oder im "gebirgigen und felsigen" Gelände anbieten. Dies drängt sich aus Gleichbehandlungsgründen auf. Ansonsten wären diese Berufsgruppen im Vergleich zu den Schneesportlehrern und Bergführern bevorteilt, da sie im Gegensatz zu diesen beiden Berufsgruppen ohne Bewilligung eine vergleichbare Aktivität im gebirgigen und felsigen Gelände ausüben könnten - zum Beispiel Schneeschuhlaufen oder Klettern. Aus Sicht des Verordnunggebers ist es grundsätzlich unerheblich, welches Ziel mit der Aktivität verfolgt wird. Für die Unterstellung unter das Gesetz spielt es also mithin keine Rolle, ob eine Aktivität aus Gründen der Bildung, der Erlebnispädagogik oder lediglich zum Vergnügen der Teilnehmer durchgeführt wird. Massgeblich ist vielmehr, ob der Aktivität als solcher ein Risiko immanent ist, welches ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Kunden zu begründen vermag. Ob dabei die im Verordnungsentwurf vorgeschlagenen Definitionen des gebirgigen und felsigen Geländes allenfalls anzupassen oder andere materielle Modifikationen im Bereich der Bewilligungspflicht angezeigt sind, wird die Auswertung der laufenden Vernehmlassung zeigen.</p>
- <p>- Ist es die Absicht des Bundesrates, dass mit den vorgeschlagenen Formulierungen im Verordnungsentwurf zum Gesetz über das "Bergführerwesen und das Anbieten weiterer Risikoaktivitäten" auch Betreuungs- und Bildungsformen in der Natur unter die Bewilligungspflicht fallen?</p><p>- Wenn ja, aufgrund welcher Risikoeinschätzungen dehnt der Bundesrat diese Bewilligungspflicht auf diese Aktivitäten aus?</p>
- Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten. Bewilligungspflicht
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