Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen

ShortId
12.5053
Id
20125053
Updated
27.07.2023 21:27
Language
de
Title
Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen
AdditionalIndexing
52;Wassernutzung;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen
1
  • L04K06010504, Wassernutzung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes hat der Bund die Aufgabe, das Gewässerschutzgesetz und somit auch den Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 80ff. zu beaufsichtigen. Ebenso ist der Bund gemäss Artikel 50 verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer zu informieren. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Umwelt im August 2011 bei den kantonalen Gewässerschutzfachstellen eine Umfrage gestartet mit der Bitte, über den Stand der Restwassersanierung unterhalb von Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung Auskunft zu geben. Die Ergebnisse dieser Umfrage wurden am 20. Februar 2012 in einem Kurzbericht den Kantonen zugestellt und auf der Website des Bafu veröffentlicht. Die Umfrage zeigt, dass fast die Hälfte der Kantone die Sanierungsfrist einhalten kann. Bei den andern Kantonen sind die Vollzugsarbeiten zwar im Gang, können aber voraussichtlich erst nach 2012 abgeschlossen werden. Das UVEK wird die zuständigen Direktionen der säumigen Kantone auffordern, den Vollzug zu beschleunigen.</p>
  • <p>Bis Ende 2012 müssen die Restwassersanierungen gemäss den Artikeln 80ff. GSchG abgeschlossen sein. </p><p>Gemäss einer im August 2011 vom Bafu durchgeführten Umfrage bei den Kantonen sind über 60 Prozent der sanierungspflichtigen Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung noch nicht saniert, und es muss davon ausgegangen werden, dass rund die Hälfte der Kantone die Sanierungsfrist nicht einhalten wird.</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat diesen Vollzugsnotstand?</p><p>- Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen?</p>
  • Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 46 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes hat der Bund die Aufgabe, das Gewässerschutzgesetz und somit auch den Vollzug der Restwassersanierung nach den Artikeln 80ff. zu beaufsichtigen. Ebenso ist der Bund gemäss Artikel 50 verpflichtet, die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer zu informieren. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesamt für Umwelt im August 2011 bei den kantonalen Gewässerschutzfachstellen eine Umfrage gestartet mit der Bitte, über den Stand der Restwassersanierung unterhalb von Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung Auskunft zu geben. Die Ergebnisse dieser Umfrage wurden am 20. Februar 2012 in einem Kurzbericht den Kantonen zugestellt und auf der Website des Bafu veröffentlicht. Die Umfrage zeigt, dass fast die Hälfte der Kantone die Sanierungsfrist einhalten kann. Bei den andern Kantonen sind die Vollzugsarbeiten zwar im Gang, können aber voraussichtlich erst nach 2012 abgeschlossen werden. Das UVEK wird die zuständigen Direktionen der säumigen Kantone auffordern, den Vollzug zu beschleunigen.</p>
    • <p>Bis Ende 2012 müssen die Restwassersanierungen gemäss den Artikeln 80ff. GSchG abgeschlossen sein. </p><p>Gemäss einer im August 2011 vom Bafu durchgeführten Umfrage bei den Kantonen sind über 60 Prozent der sanierungspflichtigen Wasserentnahmen zur Wasserkraftnutzung noch nicht saniert, und es muss davon ausgegangen werden, dass rund die Hälfte der Kantone die Sanierungsfrist nicht einhalten wird.</p><p>- Wie beurteilt der Bundesrat diesen Vollzugsnotstand?</p><p>- Welche Massnahmen gedenkt er zu ergreifen?</p>
    • Vollzugsnotstand bei den Restwassersanierungen

Back to List