An- und Abflugverfahren am Flughafen Zürich. Mehr Mitsprache für die deutsche Bevölkerung als in Deutschland üblich

ShortId
12.5066
Id
20125066
Updated
27.07.2023 21:44
Language
de
Title
An- und Abflugverfahren am Flughafen Zürich. Mehr Mitsprache für die deutsche Bevölkerung als in Deutschland üblich
AdditionalIndexing
48;Flughafen;Deutschland;Zürich (Kanton);bilaterale Verhandlungen;Luftverkehr
1
  • L04K03010105, Deutschland
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18040101, Flughafen
  • L05K0301010123, Zürich (Kanton)
  • L06K100202010201, bilaterale Verhandlungen
Texts
  • <p>Die Schweiz erwartet von den Anwohnern in Süddeutschland, dass sie die Lasten, die aus diesem Schweizer Landesflughafen resultieren, wie die Einwohner von fluglärmbelasteten Gebieten in der Schweiz mittragen. Es ist daher aus Sicht des Bundesrates eine Selbstverständlichkeit, diesen Einwohnern Süddeutschlands mit Blick auf eine Beilegung des Fluglärmstreits auch entsprechende Rechte in Aussicht zu stellen. Ob diese weiter gehen, als sie die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsbürgern bei deutschen Flughäfen einräumt, ist unter diesem Gesichtspunkt irrelevant. Im Übrigen wurden bereits in der Vergangenheit deutsche Personen und Körperschaften, die vom Fluglärm betroffen sind, in Bau- und Betriebsreglementsverfahren für den Flughafen Zürich einbezogen. Sie hatten die gleiche Rechtsstellung in den Verfahren wie in der Schweiz ansässige Personen. </p>
  • <p>Wie kommt es, dass in einer Absichtserklärung zwischen der Vorsteherin des UVEK und dem deutschen Verkehrsminister zum Thema Anflug-/Abflugverfahren zum/vom Flughafen Zürich der deutschen Bevölkerung unter Punkt 6 mehr Rechte eingeräumt werden, als dies das politische Deutschland der eigenen Bevölkerung zugesteht?</p>
  • An- und Abflugverfahren am Flughafen Zürich. Mehr Mitsprache für die deutsche Bevölkerung als in Deutschland üblich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweiz erwartet von den Anwohnern in Süddeutschland, dass sie die Lasten, die aus diesem Schweizer Landesflughafen resultieren, wie die Einwohner von fluglärmbelasteten Gebieten in der Schweiz mittragen. Es ist daher aus Sicht des Bundesrates eine Selbstverständlichkeit, diesen Einwohnern Süddeutschlands mit Blick auf eine Beilegung des Fluglärmstreits auch entsprechende Rechte in Aussicht zu stellen. Ob diese weiter gehen, als sie die Bundesrepublik Deutschland ihren Staatsbürgern bei deutschen Flughäfen einräumt, ist unter diesem Gesichtspunkt irrelevant. Im Übrigen wurden bereits in der Vergangenheit deutsche Personen und Körperschaften, die vom Fluglärm betroffen sind, in Bau- und Betriebsreglementsverfahren für den Flughafen Zürich einbezogen. Sie hatten die gleiche Rechtsstellung in den Verfahren wie in der Schweiz ansässige Personen. </p>
    • <p>Wie kommt es, dass in einer Absichtserklärung zwischen der Vorsteherin des UVEK und dem deutschen Verkehrsminister zum Thema Anflug-/Abflugverfahren zum/vom Flughafen Zürich der deutschen Bevölkerung unter Punkt 6 mehr Rechte eingeräumt werden, als dies das politische Deutschland der eigenen Bevölkerung zugesteht?</p>
    • An- und Abflugverfahren am Flughafen Zürich. Mehr Mitsprache für die deutsche Bevölkerung als in Deutschland üblich

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