Neues Namensrecht ab 2013 in Kraft

ShortId
12.5235
Id
20125235
Updated
28.07.2023 08:53
Language
de
Title
Neues Namensrecht ab 2013 in Kraft
AdditionalIndexing
12;Ehe- und Familienname;Inkrafttreten des Gesetzes
1
  • L05K0103010301, Ehe- und Familienname
  • L06K050301010204, Inkrafttreten des Gesetzes
Texts
  • <p>1. Nein. Das Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 1. Januar 2013 bewirkt keine automatische Veränderung des Namens von Personen, die bei der Heirat ihren Namen geändert haben. Auch der nach bisherigem Recht erworbene amtliche Doppelname bleibt bestehen. Der Name ändert gemäss den Übergangsbestimmungen nur, wenn beim Zivilstandsamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird.</p><p>2. Nein. Da der Name nicht automatisch geändert wird, entstehen diesen Personen auch keine Kosten. Wer den angestammten Namen mittels Abgabe einer Erklärung wieder annimmt, muss die Kosten für die Ausstellung neuer Dokumente selber tragen.</p><p>3. Eine Übergangsfrist ist nicht notwendig, da, wie erwähnt, mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts keine automatische Veränderung des Namens eintritt.</p>
  • <p>Nach bisherigem Recht war der Name des Ehemannes der Familienname, wobei die Ehefrau ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen konnte.</p><p>1. Wird der Name von Ehefrauen, die gemäss dieser Möglichkeit ihren Ledignamen dem Familiennamen vorangestellt haben, mit dem neuen Recht ändern?</p><p>2. Sind diese Frauen verpflichtet, ihre offiziellen Dokumente wie Pass, ID, Fahrausweis usw. mit beträchtlichem Aufwand umschreiben zu lassen?</p><p>3. Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, dafür eine angemessene Übergangszeit von zehn Jahren zu geben?</p>
  • Neues Namensrecht ab 2013 in Kraft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nein. Das Inkrafttreten des neuen Namensrechts am 1. Januar 2013 bewirkt keine automatische Veränderung des Namens von Personen, die bei der Heirat ihren Namen geändert haben. Auch der nach bisherigem Recht erworbene amtliche Doppelname bleibt bestehen. Der Name ändert gemäss den Übergangsbestimmungen nur, wenn beim Zivilstandsamt eine ausdrückliche Erklärung abgegeben wird.</p><p>2. Nein. Da der Name nicht automatisch geändert wird, entstehen diesen Personen auch keine Kosten. Wer den angestammten Namen mittels Abgabe einer Erklärung wieder annimmt, muss die Kosten für die Ausstellung neuer Dokumente selber tragen.</p><p>3. Eine Übergangsfrist ist nicht notwendig, da, wie erwähnt, mit dem Inkrafttreten des neuen Namensrechts keine automatische Veränderung des Namens eintritt.</p>
    • <p>Nach bisherigem Recht war der Name des Ehemannes der Familienname, wobei die Ehefrau ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen konnte.</p><p>1. Wird der Name von Ehefrauen, die gemäss dieser Möglichkeit ihren Ledignamen dem Familiennamen vorangestellt haben, mit dem neuen Recht ändern?</p><p>2. Sind diese Frauen verpflichtet, ihre offiziellen Dokumente wie Pass, ID, Fahrausweis usw. mit beträchtlichem Aufwand umschreiben zu lassen?</p><p>3. Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, dafür eine angemessene Übergangszeit von zehn Jahren zu geben?</p>
    • Neues Namensrecht ab 2013 in Kraft

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