Rwandischer Kriegsverbrecher

ShortId
12.5259
Id
20125259
Updated
28.07.2023 11:07
Language
de
Title
Rwandischer Kriegsverbrecher
AdditionalIndexing
2811;Ruanda;Kriegsverbrechen
1
  • L05K0502020301, Kriegsverbrechen
  • L04K03040406, Ruanda
Texts
  • <p>In der Schweiz entscheidet das Bundesamt für Justiz, ob eine Person im Hinblick auf eine Auslieferung in Haft genommen wird. Interpol ist dabei lediglich für die Übermittlung derartiger Haftersuchen zuständig. Entscheide des Bundesamtes für Justiz können beim Bundesstrafgericht und letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden.</p><p>Im vorliegenden Fall hat Rwanda im Jahr 2006 via Interpol ein Ersuchen um Festnahme im Hinblick auf eine Auslieferung u. a. an die Schweiz übermittelt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin entschieden, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, weil eine Auslieferung als unwahrscheinlich angesehen werden musste.</p><p>Die betroffene Person ist seit 1997 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Welche Straftaten dieser zur Last gelegt werden, war unklar, und bei einer Auslieferung drohte die Todesstrafe. Auch ein im Jahr 2008 von Rwanda eingereichtes Auslieferungsersuchen wurde vom Bundesamt für Justiz als ungenügende Grundlage für eine Auslieferung beurteilt. Insbesondere war weiterhin unklar, welche Straftaten die verfolgte Person begangen haben sollte. Rwanda wurde im Rahmen der Ablehnung der Auslieferung zugleich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Schweiz um stellvertretende Strafverfolgung zu ersuchen. Ein entsprechendes Ersuchen von Rwanda aus dem Jahr 2009 hat das Bundesamt für Justiz dem dafür zuständigen Oberauditorat zur Prüfung übermittelt. Ein diesbezüglicher abschliessender Entscheid steht noch aus.</p>
  • <p>Auf eine Anfrage im Luzerner Kantonsparlament zu einem mutmasslichen rwandischen Kriegsverbrecher schreibt die Luzerner Regierung am 22. Mai 2012, dieser mutmassliche Kriegsverbrecher sei von Interpol rechtsgültig zur Verhaftung ausgeschrieben. Es bestehe aber keine Ausschreibung im Schengen-Raum und im schweizerischen Fahndungsregister. "Diese Differenz konnte das Fedpol nicht klären. Dies erscheint uns widersprüchlich. Die Sache liegt aber ganz in der Kompetenz der Bundesbehörden."</p><p>Wie ist der heutige Stand in dieser Angelegenheit?</p>
  • Rwandischer Kriegsverbrecher
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz entscheidet das Bundesamt für Justiz, ob eine Person im Hinblick auf eine Auslieferung in Haft genommen wird. Interpol ist dabei lediglich für die Übermittlung derartiger Haftersuchen zuständig. Entscheide des Bundesamtes für Justiz können beim Bundesstrafgericht und letztinstanzlich beim Bundesgericht angefochten werden.</p><p>Im vorliegenden Fall hat Rwanda im Jahr 2006 via Interpol ein Ersuchen um Festnahme im Hinblick auf eine Auslieferung u. a. an die Schweiz übermittelt. Das Bundesamt für Justiz hat daraufhin entschieden, dem Ersuchen nicht zu entsprechen, weil eine Auslieferung als unwahrscheinlich angesehen werden musste.</p><p>Die betroffene Person ist seit 1997 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Welche Straftaten dieser zur Last gelegt werden, war unklar, und bei einer Auslieferung drohte die Todesstrafe. Auch ein im Jahr 2008 von Rwanda eingereichtes Auslieferungsersuchen wurde vom Bundesamt für Justiz als ungenügende Grundlage für eine Auslieferung beurteilt. Insbesondere war weiterhin unklar, welche Straftaten die verfolgte Person begangen haben sollte. Rwanda wurde im Rahmen der Ablehnung der Auslieferung zugleich auf die Möglichkeit hingewiesen, die Schweiz um stellvertretende Strafverfolgung zu ersuchen. Ein entsprechendes Ersuchen von Rwanda aus dem Jahr 2009 hat das Bundesamt für Justiz dem dafür zuständigen Oberauditorat zur Prüfung übermittelt. Ein diesbezüglicher abschliessender Entscheid steht noch aus.</p>
    • <p>Auf eine Anfrage im Luzerner Kantonsparlament zu einem mutmasslichen rwandischen Kriegsverbrecher schreibt die Luzerner Regierung am 22. Mai 2012, dieser mutmassliche Kriegsverbrecher sei von Interpol rechtsgültig zur Verhaftung ausgeschrieben. Es bestehe aber keine Ausschreibung im Schengen-Raum und im schweizerischen Fahndungsregister. "Diese Differenz konnte das Fedpol nicht klären. Dies erscheint uns widersprüchlich. Die Sache liegt aber ganz in der Kompetenz der Bundesbehörden."</p><p>Wie ist der heutige Stand in dieser Angelegenheit?</p>
    • Rwandischer Kriegsverbrecher

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