Schutz der verratenen Bankmitarbeiter auch im Ausland

ShortId
12.5267
Id
20125267
Updated
28.07.2023 10:04
Language
de
Title
Schutz der verratenen Bankmitarbeiter auch im Ausland
AdditionalIndexing
24;Angestellte/r;Rechtsschutz;Personendaten;USA;Bank
1
  • L04K11040101, Bank
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K03050305, USA
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L05K0702020202, Angestellte/r
Texts
  • <p>Die im Visier des amerikanischen Department of Justice stehenden Banken unterliegen nach US-Recht einer Auskunftspflicht. Sie haben in diesem Zusammenhang die US-Behörden über die Organisation des grenzüberschreitenden Geschäftes mit Personen in den USA zu informieren. Dabei geht es nicht um Bankkundendaten, sondern um Daten zum US-Geschäft der Banken. Der Bundesrat hat den in einem Verfahren mit den US-Behörden stehenden Banken eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB zur Wahrung ihrer Interessen erteilt. Demnach steht es ihnen unbeschadet von Artikel 271 Ziffer 1 StGB zur Darlegung ihres Geschäftsgebarens im grenzüberschreitenden US-Geschäft zu, Informationen einschliesslich Daten über Bankmitarbeitende und Dritte - externe Vermögensverwalter oder andere Dienstleister -, nicht aber Kundendaten direkt an die US-Behörden zu übermitteln. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass die geltenden Abkommen eingehalten werden.</p>
  • <p>Die vom Bundesrat erteilte Bewilligung, Bankmitarbeiter den US-Behörden zu melden, hat verheerende Auswirkungen, ohne dass die erhoffte Entlastung eintritt. Diesseitig liegt dazu in der Regel kein straffälliges Verhalten vor. Und US-seitig erfolgten die meisten Beschuldigungen ohnehin in Missachtung der Qualified Intermediary-Abkommen.</p><p>Wird sich der Bundesrat gegebenenfalls auch im Ausland für die Beachtung der betreffenden Abkommen zwischen der Schweiz und den USA einsetzen (z. B. keine Auslieferungen und aktiver Konsularschutz)?</p>
  • Schutz der verratenen Bankmitarbeiter auch im Ausland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die im Visier des amerikanischen Department of Justice stehenden Banken unterliegen nach US-Recht einer Auskunftspflicht. Sie haben in diesem Zusammenhang die US-Behörden über die Organisation des grenzüberschreitenden Geschäftes mit Personen in den USA zu informieren. Dabei geht es nicht um Bankkundendaten, sondern um Daten zum US-Geschäft der Banken. Der Bundesrat hat den in einem Verfahren mit den US-Behörden stehenden Banken eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB zur Wahrung ihrer Interessen erteilt. Demnach steht es ihnen unbeschadet von Artikel 271 Ziffer 1 StGB zur Darlegung ihres Geschäftsgebarens im grenzüberschreitenden US-Geschäft zu, Informationen einschliesslich Daten über Bankmitarbeitende und Dritte - externe Vermögensverwalter oder andere Dienstleister -, nicht aber Kundendaten direkt an die US-Behörden zu übermitteln. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass die geltenden Abkommen eingehalten werden.</p>
    • <p>Die vom Bundesrat erteilte Bewilligung, Bankmitarbeiter den US-Behörden zu melden, hat verheerende Auswirkungen, ohne dass die erhoffte Entlastung eintritt. Diesseitig liegt dazu in der Regel kein straffälliges Verhalten vor. Und US-seitig erfolgten die meisten Beschuldigungen ohnehin in Missachtung der Qualified Intermediary-Abkommen.</p><p>Wird sich der Bundesrat gegebenenfalls auch im Ausland für die Beachtung der betreffenden Abkommen zwischen der Schweiz und den USA einsetzen (z. B. keine Auslieferungen und aktiver Konsularschutz)?</p>
    • Schutz der verratenen Bankmitarbeiter auch im Ausland

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