Verrechnungssteuer auf grenzüberschreitenden konzerninternen Dividendenzahlungen. Meldefrist

ShortId
12.5372
Id
20125372
Updated
14.11.2025 06:40
Language
de
Title
Verrechnungssteuer auf grenzüberschreitenden konzerninternen Dividendenzahlungen. Meldefrist
AdditionalIndexing
24;Kontrolle;Unternehmensgruppe;Kapitaleinkommen;Geldstrafe;Verrechnungssteuer;Frist
1
  • L05K1107040601, Verrechnungssteuer
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K08020313, Kontrolle
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L05K0703010206, Unternehmensgruppe
Texts
  • <p>Es geht bei dieser Frage um die Erhebung der Verrechnungssteuer. Diese wird, wie vom Gesetz vorgesehen, nach dem Prinzip der Selbstveranlagung erhoben und ist somit vom Steuerpflichtigen selbstständig zu deklarieren und zu bezahlen, ohne dass die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgängig eine Veranlagungsverfügung erlassen hat.</p><p>Die Steuerpflicht wird grundsätzlich durch Bezahlung erfüllt. Soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, kann die Steuerpflicht auch durch Meldung erfüllt werden. Damit werden insbesondere vermeidbare Umtriebe verhindert.</p><p>Die Meldung von steuerbaren Dividendenausschüttungen hat innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu erfolgen. Somit wird durch das Meldeverfahren die Pflicht zur Deklaration der Dividenden innert dreissig Tagen nicht aufgehoben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist kann die Steuerpflicht nur noch durch Bezahlung erfüllt werden, womit gegebenenfalls auch ein gesetzlich vorgesehener - verschuldensunabhängiger - Verzugszins geschuldet ist.</p><p>Der Verzugszins dient einzig der rechtsgleichen Behandlung der jeweiligen Steuerpflichtigen und gleicht den Vorteil aus, den Gesellschaften durch die nichtfristgerechte Bezahlung der Verrechnungssteuerforderung erzielten.</p><p>Nach der Publikation des Bundesgerichtsentscheides haben viele Gesellschaften ihre über Jahre vernachlässigten Deklarationspflichten in Ordnung bringen wollen. Dabei sind die Fristen für ein Meldeverfahren längst abgelaufen. Demnach kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, d. h. die Ablieferung der Verrechnungssteuer. Es geht dabei nicht um eine Praxis, sondern um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung keinen Ermessensspielraum.</p>
  • <p>- Findet es der Bundesrat sachgerecht und verhältnismässig, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 2011 (ASA 79, 2010/11) flächendeckende Nachkontrollen vornimmt, was einer Rückwirkung gleichkommt, und dabei in Kauf nimmt, dass bei einer Verletzung der Meldefrist prohibitiv hohe Bussen, berechnet auf die Verzugszinsen, ausgesprochen werden?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, diese dem Standort Schweiz schädigende Praxis aufzuheben?</p><p>- Wäre es nicht sachgerechter, in diesen Fällen, wenn überhaupt, eine Ordnungsbusse zu erheben?</p>
  • Verrechnungssteuer auf grenzüberschreitenden konzerninternen Dividendenzahlungen. Meldefrist
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es geht bei dieser Frage um die Erhebung der Verrechnungssteuer. Diese wird, wie vom Gesetz vorgesehen, nach dem Prinzip der Selbstveranlagung erhoben und ist somit vom Steuerpflichtigen selbstständig zu deklarieren und zu bezahlen, ohne dass die Eidgenössische Steuerverwaltung vorgängig eine Veranlagungsverfügung erlassen hat.</p><p>Die Steuerpflicht wird grundsätzlich durch Bezahlung erfüllt. Soweit das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, kann die Steuerpflicht auch durch Meldung erfüllt werden. Damit werden insbesondere vermeidbare Umtriebe verhindert.</p><p>Die Meldung von steuerbaren Dividendenausschüttungen hat innert der gesetzlichen Frist von dreissig Tagen seit Entstehung der Steuerforderung zu erfolgen. Somit wird durch das Meldeverfahren die Pflicht zur Deklaration der Dividenden innert dreissig Tagen nicht aufgehoben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist kann die Steuerpflicht nur noch durch Bezahlung erfüllt werden, womit gegebenenfalls auch ein gesetzlich vorgesehener - verschuldensunabhängiger - Verzugszins geschuldet ist.</p><p>Der Verzugszins dient einzig der rechtsgleichen Behandlung der jeweiligen Steuerpflichtigen und gleicht den Vorteil aus, den Gesellschaften durch die nichtfristgerechte Bezahlung der Verrechnungssteuerforderung erzielten.</p><p>Nach der Publikation des Bundesgerichtsentscheides haben viele Gesellschaften ihre über Jahre vernachlässigten Deklarationspflichten in Ordnung bringen wollen. Dabei sind die Fristen für ein Meldeverfahren längst abgelaufen. Demnach kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, d. h. die Ablieferung der Verrechnungssteuer. Es geht dabei nicht um eine Praxis, sondern um die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen. Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung keinen Ermessensspielraum.</p>
    • <p>- Findet es der Bundesrat sachgerecht und verhältnismässig, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung nach dem Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 2011 (ASA 79, 2010/11) flächendeckende Nachkontrollen vornimmt, was einer Rückwirkung gleichkommt, und dabei in Kauf nimmt, dass bei einer Verletzung der Meldefrist prohibitiv hohe Bussen, berechnet auf die Verzugszinsen, ausgesprochen werden?</p><p>- Ist der Bundesrat bereit, diese dem Standort Schweiz schädigende Praxis aufzuheben?</p><p>- Wäre es nicht sachgerechter, in diesen Fällen, wenn überhaupt, eine Ordnungsbusse zu erheben?</p>
    • Verrechnungssteuer auf grenzüberschreitenden konzerninternen Dividendenzahlungen. Meldefrist

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