Neubauten von Privaten als Ersatz von Bauernhäusern auf Landwirtschaftsland

ShortId
12.5392
Id
20125392
Updated
28.07.2023 13:23
Language
de
Title
Neubauten von Privaten als Ersatz von Bauernhäusern auf Landwirtschaftsland
AdditionalIndexing
2846;Bauzone;Landwirtschaftszone;Raumplanung;Wohnzone;Baugenehmigung
1
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L05K0102040101, Bauzone
  • L05K0102040102, Landwirtschaftszone
  • L03K010204, Raumplanung
  • L06K010204010102, Wohnzone
Texts
  • <p>Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 findet neu auch auf altrechtliche Wohnbauten Anwendung, die noch landwirtschaftlich genutzt werden. Deshalb erlaubt die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht mehr automatisch eine Abtrennung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht. Artikel 43a Buchstabe a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 verlangt in solchen Fällen, dass die Baute der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleibt. Die neue Regelung ist somit auf das bäuerliche Bodenrecht abgestimmt.</p><p>Die Teilrevision des RPG und die Teilrevision vom 10. Oktober 2012 der RPV haben zu keiner einseitigen Öffnung geführt. Für die zahlreichen altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten ist die Rechtslage grosszügiger geworden, indem neu auch Abbruch und Wiederaufbau zugelassen wird; für die anderen altrechtlichen Wohnbauten ist sie etwas strenger geworden. Aus den gleichen Gründen, die den Fragesteller bewegen, haben die eidgenössischen Räte nämlich einen Absatz 4 in Artikel 24c RPG eingefügt, der Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild an erhöhte Voraussetzungen knüpft. Wie nach bisherigem Recht verlangt Artikel 42 RPV zudem weiterhin, dass die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt. Dieses Kriterium ist regelmässig nicht erfüllt, wenn ein grosses Bauernhaus mit vielen Zimmern abgerissen und ein neues Dreifamilienhaus gebaut werden soll. Der Bundesrat ist daher davon überzeugt, dass die neue Regelung die Zersiedelung nicht weiter fördert.</p><p>Die Materialien zur Gesetzesrevision sowie die Erläuterungen zur Revision der RPV sind im Internet verfügbar und dienen allen Interessierten als Interpretationshilfe. Das Bundesamt für Raumentwicklung ist zudem in Kontakt mit den kantonalen Vollzugsbehörden und unterstützt diese wo nötig. </p><p>Der Bundesrat geht im Moment davon aus, dass das RPG in diesem Bereich nicht zu präzisieren ist. Sollten allerdings Probleme im hier angesprochenen Bereich auftreten, könnten diese im Rahmen der zweiten Etappe der RPG-Revision behoben werden. </p>
  • <p>Ermöglicht ein neuer Artikel in der RPV "wesensgleiche" Mehrfamilienhäuser in der Landwirtschaftszone als Ersatz für Bauernhäuser ("Neue Luzerner Zeitung" vom 15. November 2012)?</p><p>Das würde den Siedlungsdruck ausserhalb der Bauzone erhöhen statt verkleinern. Das irritiert nach der Zweitwohnungs- und vor der Landschafts-Initiative.</p><p>- Wie verträgt sich das mit dem bäuerlichen Bodenrecht?</p><p>- Auswirkungen auf die Zersiedelung?</p><p>- Gibt es für die Kantone eine Interpretationshilfe?</p><p>- Wie wäre das RPG zu präzisieren?</p>
  • Neubauten von Privaten als Ersatz von Bauernhäusern auf Landwirtschaftsland
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 findet neu auch auf altrechtliche Wohnbauten Anwendung, die noch landwirtschaftlich genutzt werden. Deshalb erlaubt die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung nicht mehr automatisch eine Abtrennung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht. Artikel 43a Buchstabe a der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 verlangt in solchen Fällen, dass die Baute der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleibt. Die neue Regelung ist somit auf das bäuerliche Bodenrecht abgestimmt.</p><p>Die Teilrevision des RPG und die Teilrevision vom 10. Oktober 2012 der RPV haben zu keiner einseitigen Öffnung geführt. Für die zahlreichen altrechtlichen landwirtschaftlichen Wohnbauten ist die Rechtslage grosszügiger geworden, indem neu auch Abbruch und Wiederaufbau zugelassen wird; für die anderen altrechtlichen Wohnbauten ist sie etwas strenger geworden. Aus den gleichen Gründen, die den Fragesteller bewegen, haben die eidgenössischen Räte nämlich einen Absatz 4 in Artikel 24c RPG eingefügt, der Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild an erhöhte Voraussetzungen knüpft. Wie nach bisherigem Recht verlangt Artikel 42 RPV zudem weiterhin, dass die Identität der Baute im Wesentlichen gewahrt bleibt. Dieses Kriterium ist regelmässig nicht erfüllt, wenn ein grosses Bauernhaus mit vielen Zimmern abgerissen und ein neues Dreifamilienhaus gebaut werden soll. Der Bundesrat ist daher davon überzeugt, dass die neue Regelung die Zersiedelung nicht weiter fördert.</p><p>Die Materialien zur Gesetzesrevision sowie die Erläuterungen zur Revision der RPV sind im Internet verfügbar und dienen allen Interessierten als Interpretationshilfe. Das Bundesamt für Raumentwicklung ist zudem in Kontakt mit den kantonalen Vollzugsbehörden und unterstützt diese wo nötig. </p><p>Der Bundesrat geht im Moment davon aus, dass das RPG in diesem Bereich nicht zu präzisieren ist. Sollten allerdings Probleme im hier angesprochenen Bereich auftreten, könnten diese im Rahmen der zweiten Etappe der RPG-Revision behoben werden. </p>
    • <p>Ermöglicht ein neuer Artikel in der RPV "wesensgleiche" Mehrfamilienhäuser in der Landwirtschaftszone als Ersatz für Bauernhäuser ("Neue Luzerner Zeitung" vom 15. November 2012)?</p><p>Das würde den Siedlungsdruck ausserhalb der Bauzone erhöhen statt verkleinern. Das irritiert nach der Zweitwohnungs- und vor der Landschafts-Initiative.</p><p>- Wie verträgt sich das mit dem bäuerlichen Bodenrecht?</p><p>- Auswirkungen auf die Zersiedelung?</p><p>- Gibt es für die Kantone eine Interpretationshilfe?</p><p>- Wie wäre das RPG zu präzisieren?</p>
    • Neubauten von Privaten als Ersatz von Bauernhäusern auf Landwirtschaftsland

Back to List