Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit

ShortId
12.5479
Id
20125479
Updated
28.07.2023 05:37
Language
de
Title
Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit
AdditionalIndexing
34;2831;12;1236;Gebühren;Radio- und Fernsehgebühren;Datenschutz;Urheberrecht
1
  • L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
  • L05K1107020401, Gebühren
  • L04K16020403, Urheberrecht
  • L04K05020513, Datenschutz
Texts
  • <p>Im Vernehmlassungsentwurf für ein teilrevidiertes Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ist es der künftigen Erhebungsstelle ausdrücklich untersagt, andere Tätigkeiten als die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe auszuüben.</p><p>Das neue Abgabesystem eignet sich aber ohnehin nicht mehr als Anknüpfungspunkt für das Inkasso der Suisa-Gebühren. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass nur noch eine Minderheit der Betriebe abgabepflichtig ist - unabhängig davon, ob sie Radio- und Fernsehprogramme konsumieren. Das bedeutet also, dass die Erhebungsstelle gar nicht mehr über die Angaben zur Radio- und Fernsehnutzung in den Betrieben verfügen wird, welche zur Erhebung der Suisa-Gebühren nötig sind.</p>
  • <p>Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen legt aus Gründen des Datenschutzes nahe, dass künftig die Suisa-Gebühren nicht mehr von der Billag oder einer neuen Radio- und Fernseh-Gebührenerhebungsstelle erhoben werden, sondern von einer separaten Stelle.</p><p>- Wenn dem so ist, wieso sieht die Botschaft kein explizites Verbot dieser Doppeltätigkeit vor?</p><p>- Wie wird dieser Aspekt im dafür vorgesehenen Vergabeverfahren hinreichend berücksichtigt?</p>
  • Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Vernehmlassungsentwurf für ein teilrevidiertes Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ist es der künftigen Erhebungsstelle ausdrücklich untersagt, andere Tätigkeiten als die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe auszuüben.</p><p>Das neue Abgabesystem eignet sich aber ohnehin nicht mehr als Anknüpfungspunkt für das Inkasso der Suisa-Gebühren. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass nur noch eine Minderheit der Betriebe abgabepflichtig ist - unabhängig davon, ob sie Radio- und Fernsehprogramme konsumieren. Das bedeutet also, dass die Erhebungsstelle gar nicht mehr über die Angaben zur Radio- und Fernsehnutzung in den Betrieben verfügen wird, welche zur Erhebung der Suisa-Gebühren nötig sind.</p>
    • <p>Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen legt aus Gründen des Datenschutzes nahe, dass künftig die Suisa-Gebühren nicht mehr von der Billag oder einer neuen Radio- und Fernseh-Gebührenerhebungsstelle erhoben werden, sondern von einer separaten Stelle.</p><p>- Wenn dem so ist, wieso sieht die Botschaft kein explizites Verbot dieser Doppeltätigkeit vor?</p><p>- Wie wird dieser Aspekt im dafür vorgesehenen Vergabeverfahren hinreichend berücksichtigt?</p>
    • Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit

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