Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit
- ShortId
-
12.5479
- Id
-
20125479
- Updated
-
28.07.2023 05:37
- Language
-
de
- Title
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Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit
- AdditionalIndexing
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34;2831;12;1236;Gebühren;Radio- und Fernsehgebühren;Datenschutz;Urheberrecht
- 1
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- L05K1202040105, Radio- und Fernsehgebühren
- L05K1107020401, Gebühren
- L04K16020403, Urheberrecht
- L04K05020513, Datenschutz
- Texts
-
- <p>Im Vernehmlassungsentwurf für ein teilrevidiertes Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ist es der künftigen Erhebungsstelle ausdrücklich untersagt, andere Tätigkeiten als die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe auszuüben.</p><p>Das neue Abgabesystem eignet sich aber ohnehin nicht mehr als Anknüpfungspunkt für das Inkasso der Suisa-Gebühren. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass nur noch eine Minderheit der Betriebe abgabepflichtig ist - unabhängig davon, ob sie Radio- und Fernsehprogramme konsumieren. Das bedeutet also, dass die Erhebungsstelle gar nicht mehr über die Angaben zur Radio- und Fernsehnutzung in den Betrieben verfügen wird, welche zur Erhebung der Suisa-Gebühren nötig sind.</p>
- <p>Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen legt aus Gründen des Datenschutzes nahe, dass künftig die Suisa-Gebühren nicht mehr von der Billag oder einer neuen Radio- und Fernseh-Gebührenerhebungsstelle erhoben werden, sondern von einer separaten Stelle.</p><p>- Wenn dem so ist, wieso sieht die Botschaft kein explizites Verbot dieser Doppeltätigkeit vor?</p><p>- Wie wird dieser Aspekt im dafür vorgesehenen Vergabeverfahren hinreichend berücksichtigt?</p>
- Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Im Vernehmlassungsentwurf für ein teilrevidiertes Bundesgesetz über Radio und Fernsehen ist es der künftigen Erhebungsstelle ausdrücklich untersagt, andere Tätigkeiten als die Erhebung der Radio- und Fernsehabgabe auszuüben.</p><p>Das neue Abgabesystem eignet sich aber ohnehin nicht mehr als Anknüpfungspunkt für das Inkasso der Suisa-Gebühren. Die Vernehmlassungsvorlage sieht vor, dass nur noch eine Minderheit der Betriebe abgabepflichtig ist - unabhängig davon, ob sie Radio- und Fernsehprogramme konsumieren. Das bedeutet also, dass die Erhebungsstelle gar nicht mehr über die Angaben zur Radio- und Fernsehnutzung in den Betrieben verfügen wird, welche zur Erhebung der Suisa-Gebühren nötig sind.</p>
- <p>Die Botschaft des Bundesrates zur Revision des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen legt aus Gründen des Datenschutzes nahe, dass künftig die Suisa-Gebühren nicht mehr von der Billag oder einer neuen Radio- und Fernseh-Gebührenerhebungsstelle erhoben werden, sondern von einer separaten Stelle.</p><p>- Wenn dem so ist, wieso sieht die Botschaft kein explizites Verbot dieser Doppeltätigkeit vor?</p><p>- Wie wird dieser Aspekt im dafür vorgesehenen Vergabeverfahren hinreichend berücksichtigt?</p>
- Erhebung von Suisa-Gebühren nach der RTVG-Revision. Verbot der Doppeltätigkeit
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