Gewässerschutzgesetz. Änderung
- ShortId
-
13.301
- Id
-
20130301
- Updated
-
20.05.2026 02:11
- Language
-
de
- Title
-
Gewässerschutzgesetz. Änderung
- AdditionalIndexing
-
52;55;Umweltpolitik (allgemein);Siedlungsentwicklung;Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche;Gesetz;Gewässerschutz
- 1
-
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K140102, Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche
- L02K0601, Umweltpolitik (allgemein)
- L04K01020421, Siedlungsentwicklung
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bundesversammlung wird beantragt, das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>- Die Möglichkeit zur Bewirtschaftung und zur Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist so auszugestalten, dass die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermässig eingeschränkt wird.</p><p>- Die Extensivierung der Gewässerraumbewirtschaftung im Landwirtschaftsland soll nicht auf Zwang beruhen, sondern durch die bewährte Anreizstrategie auf freiwilliger Basis gefördert werden.</p><p>- Bei der Umsetzung der Gewässerraumvorschriften soll sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Siedlungsgebietes die haushälterische Nutzung des Bodens im Vordergrund stehen. Dabei sollen insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Interessen in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Landwirtschaft, Ökologie und Gewässer gleichwertig berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden können.</p>
- Gewässerschutzgesetz. Änderung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Nidwalden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Der Bundesversammlung wird beantragt, das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer und die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>- Die Möglichkeit zur Bewirtschaftung und zur Gestaltung der im Gewässerraum liegenden Flächen ist so auszugestalten, dass die bestehende, traditionelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht übermässig eingeschränkt wird.</p><p>- Die Extensivierung der Gewässerraumbewirtschaftung im Landwirtschaftsland soll nicht auf Zwang beruhen, sondern durch die bewährte Anreizstrategie auf freiwilliger Basis gefördert werden.</p><p>- Bei der Umsetzung der Gewässerraumvorschriften soll sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Siedlungsgebietes die haushälterische Nutzung des Bodens im Vordergrund stehen. Dabei sollen insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung sowie die Interessen in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Landwirtschaft, Ökologie und Gewässer gleichwertig berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden können.</p>
- Gewässerschutzgesetz. Änderung
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