Anpassung des Gewässerschutzgesetzes

ShortId
13.307
Id
20130307
Updated
20.05.2026 02:09
Language
de
Title
Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
AdditionalIndexing
52;55;Fruchtfolgefläche;Kanton;Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche;Gesetz;Gewässerschutz
1
  • L04K06010407, Gewässerschutz
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L03K140102, Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche
  • L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>a. Den Interessen der Grundeigentümer und der Landwirtschaft ist stärker Rechnung zu tragen.</p><p>b. Den Kantonen sind die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass sie die Interessen betreffend den Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen Anlagen verstärkt berücksichtigen können.</p><p>c. Ein effektiver Ersatz der Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG ist zu gewährleisten.</p><p>d. Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind, entsprechend Artikel 36a Absatz 1 GSchG, vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.</p>
  • Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>a. Den Interessen der Grundeigentümer und der Landwirtschaft ist stärker Rechnung zu tragen.</p><p>b. Den Kantonen sind die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass sie die Interessen betreffend den Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen Anlagen verstärkt berücksichtigen können.</p><p>c. Ein effektiver Ersatz der Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG ist zu gewährleisten.</p><p>d. Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind, entsprechend Artikel 36a Absatz 1 GSchG, vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.</p>
    • Anpassung des Gewässerschutzgesetzes

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