Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
- ShortId
-
13.307
- Id
-
20130307
- Updated
-
20.05.2026 02:09
- Language
-
de
- Title
-
Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
- AdditionalIndexing
-
52;55;Fruchtfolgefläche;Kanton;Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche;Gesetz;Gewässerschutz
- 1
-
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K140102, Nutzung der landwirtschaftlichen Fläche
- L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>a. Den Interessen der Grundeigentümer und der Landwirtschaft ist stärker Rechnung zu tragen.</p><p>b. Den Kantonen sind die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass sie die Interessen betreffend den Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen Anlagen verstärkt berücksichtigen können.</p><p>c. Ein effektiver Ersatz der Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG ist zu gewährleisten.</p><p>d. Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind, entsprechend Artikel 36a Absatz 1 GSchG, vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.</p>
- Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden folgende Standesinitiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist nach folgenden Grundsätzen anzupassen:</p><p>a. Den Interessen der Grundeigentümer und der Landwirtschaft ist stärker Rechnung zu tragen.</p><p>b. Den Kantonen sind die Kompetenz und die Freiheit einzuräumen, dass sie die Interessen betreffend den Schutz von landwirtschaftlichen Nutzflächen und standortgebundenen Anlagen verstärkt berücksichtigen können.</p><p>c. Ein effektiver Ersatz der Fruchtfolgeflächen gemäss Artikel 36a Absatz 3 GSchG ist zu gewährleisten.</p><p>d. Eigentümer und Bewirtschafter der betroffenen Flächen sind, entsprechend Artikel 36a Absatz 1 GSchG, vorher zu konsultieren und in die Entscheide einzubeziehen.</p>
- Anpassung des Gewässerschutzgesetzes
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