Gerechte Studiengebühren an den ETH
- ShortId
-
13.405
- Id
-
20130405
- Updated
-
10.04.2024 17:58
- Language
-
de
- Title
-
Gerechte Studiengebühren an den ETH
- AdditionalIndexing
-
32;ausländische/r Student/in;ETH;Schweizer/in;Kosten des Schulbesuchs;Student/in
- 1
-
- L04K13010204, Kosten des Schulbesuchs
- L05K1302050101, ETH
- L06K130102010101, ausländische/r Student/in
- L05K1301020101, Student/in
- L05K0506010605, Schweizer/in
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die beiden ETH haben in den letzten Jahren eine starke Zunahme ausländischer Studierender verzeichnet. Das ist für international ausgerichtete Hochschulen grundsätzlich begrüssenswert, wirft jedoch die Frage der finanziellen Bevorzugung der sogenannten Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer auf, deren Eltern im Gegensatz zu Bildungsinländern nicht bereits über ihre Steuern zur Finanzierung der Hochschulen beitragen.</p><p>Dies rechtfertig grundsätzlich eine auch international gängige Differenzierung der Studiengebühren, soweit die Reziprozität mit Ländern ohne oder mit geringen Studiengebühren gewahrt wird (z. B. mit Deutschland). Es ermöglicht auch, mit den zusätzlich generierten Mitteln notwendige Massnahme für Studierende aus benachteiligten Verhältnissen mitzutragen (z. B. Stipendien, Tutorate, die positive Auswirkungen auf Tutorinnen und Tutoren wie Studierende zeitigen, günstigen Wohnraum für Studierende usw.), die heute unter anderem wegen ihrer für die Erwerbsarbeit aufgewendeten Zeit eine geringere Studienerfolgsquote aufweisen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.</p><p>Studierende, die im Rahmen eines europäischen Austauschprogramms für eine Dauer von bis zu einem Jahr in die Schweiz kommen, müssen nicht die dreifache Gebühr bezahlen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) ist dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. die Gebühren gemäss Artikel 34d Absatz 2 für Studierende, deren Eltern in der Schweiz steuerpflichtig sind oder während einer zu bestimmenden Zeitspanne waren, höchstens der Teuerung angepasst werden können; dies gilt auch für Studierende, die während mindestens zwei Jahren in der Schweiz berufstätig waren;</p><p>2. für alle anderen Studierenden die Studiengebühren höchstens das Dreifache der für die Studierenden nach Ziffer 1 geltenden Gebühren betragen dürfen;</p><p>3. der Bundesrat für Länder mit tieferen Gebühren, mit welchen ein ausgeglichener Studentenaustausch stattfindet, das Reziprozitätsprinzip einführen kann;</p><p>4. die zusätzlichen Einnahmen, die sich aus dem Zuschlag zu den ordentlichen Gebühren ergeben, zweckgebunden für Stipendien, Tutorate oder andere Massnahmen zugunsten der Studierenden verwendet werden.</p>
- Gerechte Studiengebühren an den ETH
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die beiden ETH haben in den letzten Jahren eine starke Zunahme ausländischer Studierender verzeichnet. Das ist für international ausgerichtete Hochschulen grundsätzlich begrüssenswert, wirft jedoch die Frage der finanziellen Bevorzugung der sogenannten Bildungsausländerinnen und Bildungsausländer auf, deren Eltern im Gegensatz zu Bildungsinländern nicht bereits über ihre Steuern zur Finanzierung der Hochschulen beitragen.</p><p>Dies rechtfertig grundsätzlich eine auch international gängige Differenzierung der Studiengebühren, soweit die Reziprozität mit Ländern ohne oder mit geringen Studiengebühren gewahrt wird (z. B. mit Deutschland). Es ermöglicht auch, mit den zusätzlich generierten Mitteln notwendige Massnahme für Studierende aus benachteiligten Verhältnissen mitzutragen (z. B. Stipendien, Tutorate, die positive Auswirkungen auf Tutorinnen und Tutoren wie Studierende zeitigen, günstigen Wohnraum für Studierende usw.), die heute unter anderem wegen ihrer für die Erwerbsarbeit aufgewendeten Zeit eine geringere Studienerfolgsquote aufweisen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind mit dem internationalen Recht vereinbar.</p><p>Studierende, die im Rahmen eines europäischen Austauschprogramms für eine Dauer von bis zu einem Jahr in die Schweiz kommen, müssen nicht die dreifache Gebühr bezahlen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz) ist dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. die Gebühren gemäss Artikel 34d Absatz 2 für Studierende, deren Eltern in der Schweiz steuerpflichtig sind oder während einer zu bestimmenden Zeitspanne waren, höchstens der Teuerung angepasst werden können; dies gilt auch für Studierende, die während mindestens zwei Jahren in der Schweiz berufstätig waren;</p><p>2. für alle anderen Studierenden die Studiengebühren höchstens das Dreifache der für die Studierenden nach Ziffer 1 geltenden Gebühren betragen dürfen;</p><p>3. der Bundesrat für Länder mit tieferen Gebühren, mit welchen ein ausgeglichener Studentenaustausch stattfindet, das Reziprozitätsprinzip einführen kann;</p><p>4. die zusätzlichen Einnahmen, die sich aus dem Zuschlag zu den ordentlichen Gebühren ergeben, zweckgebunden für Stipendien, Tutorate oder andere Massnahmen zugunsten der Studierenden verwendet werden.</p>
- Gerechte Studiengebühren an den ETH
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