Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen
- ShortId
-
13.406
- Id
-
20130406
- Updated
-
10.04.2024 17:58
- Language
-
de
- Title
-
Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen
- AdditionalIndexing
-
2811;2841;Narkotikum;Ausschaffung;Zwangsmassnahme;Beförderung auf dem Luftweg;Medikament;Flugzeug
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L05K0105030102, Medikament
- L05K0105030105, Narkotikum
- L05K1804010301, Flugzeug
- L03K180401, Beförderung auf dem Luftweg
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der ungenügende Vollzug ist heute ein grosses Problem im Asylbereich und Mitgrund für die massiv steigenden Gesuchzahlen. Um eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik durchsetzen zu können, ist der Vollzug jedoch zentral. Neben der Errichtung von zusätzlichen Haftplätzen, was mit der Asylgesetzrevision in Angriff genommen wurde, müssen auch die Mittel für Zwangsausschaffungen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden wäre hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.</p><p>Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur dann eigesetzt werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. In Einzelfällen wurden dennoch Tranquilizer gespritzt, wenn dadurch eine Selbst- oder Fremdgefährdung vermieden wird. Es besteht eine gesetzliche Grauzone, die es zu schliessen gilt. Als Ultima Ratio zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen ist daher grundsätzlich der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern. Dies beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit und hilft zur Lösung des akuten Vollzugsproblems.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 25 des Zwangsanwendungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 25</p><p>Abs. 1</p><p>Arzneimittel dürfen verwendet werden, wenn sie als Ultima Ratio zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen notwendig sind.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie dürfen nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.</p>
- Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der ungenügende Vollzug ist heute ein grosses Problem im Asylbereich und Mitgrund für die massiv steigenden Gesuchzahlen. Um eine glaubhafte und wirkungsvolle Asylpolitik durchsetzen zu können, ist der Vollzug jedoch zentral. Neben der Errichtung von zusätzlichen Haftplätzen, was mit der Asylgesetzrevision in Angriff genommen wurde, müssen auch die Mittel für Zwangsausschaffungen ausgedehnt werden. Eine der wirkungsvollsten und für alle Beteiligten einfachsten Methoden wäre hierfür der Einsatz von Beruhigungsmitteln.</p><p>Gemäss geltendem Gesetz dürfen Arzneimittel nur dann eigesetzt werden, wenn eine medizinische Indikation vorliegt. In Einzelfällen wurden dennoch Tranquilizer gespritzt, wenn dadurch eine Selbst- oder Fremdgefährdung vermieden wird. Es besteht eine gesetzliche Grauzone, die es zu schliessen gilt. Als Ultima Ratio zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen ist daher grundsätzlich der Einsatz von Arzneimitteln gesetzlich zu verankern. Dies beseitigt die bestehende Rechtsunsicherheit und hilft zur Lösung des akuten Vollzugsproblems.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 25 des Zwangsanwendungsgesetzes ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 25</p><p>Abs. 1</p><p>Arzneimittel dürfen verwendet werden, wenn sie als Ultima Ratio zur Durchsetzung der Zwangsmassnahmen notwendig sind.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie dürfen nur von den nach der Heilmittelgesetzgebung zuständigen Personen verschrieben, abgegeben oder verabreicht werden.</p>
- Arzneimittel für Zwangsausschaffungen zulassen
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