Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
- ShortId
-
13.407
- Id
-
20130407
- Updated
-
10.02.2026 20:57
- Language
-
de
- Title
-
Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
- AdditionalIndexing
-
12;freie Schlagwörter: Homophobie;Verleumdung;Strafgesetzbuch;sexuelle Diskriminierung;Kampf gegen die Diskriminierung;sexuelle Minderheit
- 1
-
- L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- L04K05020408, sexuelle Diskriminierung
- L06K050102010307, Verleumdung
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit dieser Initiative soll die bestehende Bestimmung des Strafgesetzbuches zum Kampf gegen die Rassendiskriminierung um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erweitert werden.</p><p>Zwar ist in der Verfassung die Diskriminierung aufgrund der Lebensform untersagt (Art. 8 Abs. 2), doch besteht bei der strafrechtlichen Verfolgung von Aufrufen zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung von Menschen eine Gesetzeslücke. Im aktuellen Strafgesetzbuch ist ausschliesslich die Verfolgung der Diskriminierung wegen Rasse, Ethnie oder Religion (Art. 261bis) vorgesehen, nicht aber wegen homophober Äusserungen.</p><p>Das Bundesgericht versagt den Vereinigungen zum Schutz der Rechte homosexueller Personen die Klagebefugnis im Bereich der Ehrverletzungen (Art. 173ff. StGB). Ebenso kann sich eine homosexuelle Person nicht auf die Verletzung ihrer Ehre berufen, wenn die homophoben Äusserungen an die homosexuelle Gemeinschaft gerichtet sind, da die Gerichte die Zielgruppe für solche Äusserungen für zu unbestimmt erachten, als dass die Person direkt in ihrer Ehre getroffen wird (Rechtsprechung bestätigt durch BGE 6B_361/2010 vom 1. November 2010).</p><p>Wir können also abschliessend festhalten, dass allgemein gehaltene homophobe Äusserungen durch unsere aktuelle Gesetzgebung nicht strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Einige europäische Staaten haben aufgrund des verzeichneten Anstiegs von Homosexuellenfeindlichkeit entschieden, ihre Gesetzgebung dieser Entwicklung anzupassen. Für die Schweiz ist es Zeit zu handeln! Es ist inakzeptabel, dass sich einige Personen gegenüber einer Gemeinschaft diskriminierend äussern können. Die Schweiz beruht auf dem Prinzip der Anerkennung aller Minderheiten; das macht die Stärke unseres Landes aus. Mit diesem Vorschlag soll unser Wunsch deutlich werden, entschlossen gegen jede Form von Diskriminierung vorzugehen, die innerhalb der Bevölkerung Hass schüren kann und dem sozialen Zusammenhalt schaden kann, ohne dabei auf schwerwiegende und unverhältnismässige Weise die Meinungsfreiheit einzuschränken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 261bis</p><p>Diskriminierung und Aufruf zu Hass</p><p>Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, </p><p>wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gerichtet sind, </p><p>wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, </p><p>wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, </p><p>wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, </p><p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
- Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit dieser Initiative soll die bestehende Bestimmung des Strafgesetzbuches zum Kampf gegen die Rassendiskriminierung um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erweitert werden.</p><p>Zwar ist in der Verfassung die Diskriminierung aufgrund der Lebensform untersagt (Art. 8 Abs. 2), doch besteht bei der strafrechtlichen Verfolgung von Aufrufen zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung von Menschen eine Gesetzeslücke. Im aktuellen Strafgesetzbuch ist ausschliesslich die Verfolgung der Diskriminierung wegen Rasse, Ethnie oder Religion (Art. 261bis) vorgesehen, nicht aber wegen homophober Äusserungen.</p><p>Das Bundesgericht versagt den Vereinigungen zum Schutz der Rechte homosexueller Personen die Klagebefugnis im Bereich der Ehrverletzungen (Art. 173ff. StGB). Ebenso kann sich eine homosexuelle Person nicht auf die Verletzung ihrer Ehre berufen, wenn die homophoben Äusserungen an die homosexuelle Gemeinschaft gerichtet sind, da die Gerichte die Zielgruppe für solche Äusserungen für zu unbestimmt erachten, als dass die Person direkt in ihrer Ehre getroffen wird (Rechtsprechung bestätigt durch BGE 6B_361/2010 vom 1. November 2010).</p><p>Wir können also abschliessend festhalten, dass allgemein gehaltene homophobe Äusserungen durch unsere aktuelle Gesetzgebung nicht strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Einige europäische Staaten haben aufgrund des verzeichneten Anstiegs von Homosexuellenfeindlichkeit entschieden, ihre Gesetzgebung dieser Entwicklung anzupassen. Für die Schweiz ist es Zeit zu handeln! Es ist inakzeptabel, dass sich einige Personen gegenüber einer Gemeinschaft diskriminierend äussern können. Die Schweiz beruht auf dem Prinzip der Anerkennung aller Minderheiten; das macht die Stärke unseres Landes aus. Mit diesem Vorschlag soll unser Wunsch deutlich werden, entschlossen gegen jede Form von Diskriminierung vorzugehen, die innerhalb der Bevölkerung Hass schüren kann und dem sozialen Zusammenhalt schaden kann, ohne dabei auf schwerwiegende und unverhältnismässige Weise die Meinungsfreiheit einzuschränken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 261bis</p><p>Diskriminierung und Aufruf zu Hass</p><p>Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, </p><p>wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gerichtet sind, </p><p>wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, </p><p>wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, </p><p>wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, </p><p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
- Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung
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- Index
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- Texts
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- <p>Mit dieser Initiative soll die bestehende Bestimmung des Strafgesetzbuches zum Kampf gegen die Rassendiskriminierung um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung erweitert werden.</p><p>Zwar ist in der Verfassung die Diskriminierung aufgrund der Lebensform untersagt (Art. 8 Abs. 2), doch besteht bei der strafrechtlichen Verfolgung von Aufrufen zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung von Menschen eine Gesetzeslücke. Im aktuellen Strafgesetzbuch ist ausschliesslich die Verfolgung der Diskriminierung wegen Rasse, Ethnie oder Religion (Art. 261bis) vorgesehen, nicht aber wegen homophober Äusserungen.</p><p>Das Bundesgericht versagt den Vereinigungen zum Schutz der Rechte homosexueller Personen die Klagebefugnis im Bereich der Ehrverletzungen (Art. 173ff. StGB). Ebenso kann sich eine homosexuelle Person nicht auf die Verletzung ihrer Ehre berufen, wenn die homophoben Äusserungen an die homosexuelle Gemeinschaft gerichtet sind, da die Gerichte die Zielgruppe für solche Äusserungen für zu unbestimmt erachten, als dass die Person direkt in ihrer Ehre getroffen wird (Rechtsprechung bestätigt durch BGE 6B_361/2010 vom 1. November 2010).</p><p>Wir können also abschliessend festhalten, dass allgemein gehaltene homophobe Äusserungen durch unsere aktuelle Gesetzgebung nicht strafrechtlich verfolgt werden.</p><p>Einige europäische Staaten haben aufgrund des verzeichneten Anstiegs von Homosexuellenfeindlichkeit entschieden, ihre Gesetzgebung dieser Entwicklung anzupassen. Für die Schweiz ist es Zeit zu handeln! Es ist inakzeptabel, dass sich einige Personen gegenüber einer Gemeinschaft diskriminierend äussern können. Die Schweiz beruht auf dem Prinzip der Anerkennung aller Minderheiten; das macht die Stärke unseres Landes aus. Mit diesem Vorschlag soll unser Wunsch deutlich werden, entschlossen gegen jede Form von Diskriminierung vorzugehen, die innerhalb der Bevölkerung Hass schüren kann und dem sozialen Zusammenhalt schaden kann, ohne dabei auf schwerwiegende und unverhältnismässige Weise die Meinungsfreiheit einzuschränken.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 261bis</p><p>Diskriminierung und Aufruf zu Hass</p><p>Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft, </p><p>wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung gerichtet sind, </p><p>wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, </p><p>wer öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert oder aus einem dieser Gründe Völkermord oder andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit leugnet, gröblich verharmlost oder zu rechtfertigen sucht, </p><p>wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert, </p><p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.</p>
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