Beschränkung der Löschung der DNA-Profile von Personen

ShortId
13.408
Id
20130408
Updated
10.04.2024 17:57
Language
de
Title
Beschränkung der Löschung der DNA-Profile von Personen
AdditionalIndexing
12;DNA-Analyse;Aktenvernichtung;Straftäter/in;gerichtliche Untersuchung;Eindämmung der Kriminalität;Personendaten
1
  • L08K0706010501040101, DNA-Analyse
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K12040207, Aktenvernichtung
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes regelt die Löschung der DNA-Profile von Personen. Dabei werden nicht nur die Profile von Personen gelöscht, die im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnten bzw. die im Rahmen eines Strafverfahrens freigesprochen wurden oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, sondern - nach fünf bzw. zehn Jahren - auch jene von rechtskräftig verurteilten Tätern. Dies hat erhebliche Konsequenzen bei der Aufklärung von Vergehen und Verbrechen. Personen, die rechtskräftig für ein begangenes Vergehen oder Verbrechen verurteilt wurden, werden gemäss Kriminalitätsstatistik mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straffällig. Mit der Streichung von Litera b und Literae e bis k würde das vorhandene DNA-Profil den Strafverfolgungsbehörden weiterhin helfen, eine Tat schneller aufzuklären und andere Verdächtige allenfalls auszuschliessen.</p><p>Auch verstorbene Personen können für hängige Strafverfahren als Täter infrage kommen, aber selbstverständlich nicht mehr verfolgt werden. Eine Löschung des DNA-Profils direkt nach dem Tod führt deshalb dazu, dass Straftaten nicht aufgeklärt werden können bzw. Ressourcen eingesetzt werden, obwohl die für die Tat verantwortliche Person verstorben ist. Bei verstorbenen Personen ist deshalb die Löschung gemäss Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes vorzunehmen, d. h. nach dreissig Jahren.</p><p>Im Jahr 2012 wurden 5852 mögliche Täter anhand der DNA ermittelt. DNA-Profile werden für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger. Sie dienen nicht nur als Indiz dafür, dass eine Person eine Tat begangen haben könnte, sondern auch dafür, dass eine Person für eine Tat nicht infrage kommt. Die Aufnahme von DNA-Profilen ist mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Ein DNA-Profil sollte deshalb nur dann gelöscht werden, wenn eine Person im Laufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann (Art. 16 Abs. 1 Lit. a des DNA-Profil-Gesetzes), sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (Art. 16 Abs. 1 Lit. c) oder das Verfahren definitiv eingestellt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Lit. d).</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 16</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Bst. e-k</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p>
  • Beschränkung der Löschung der DNA-Profile von Personen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes regelt die Löschung der DNA-Profile von Personen. Dabei werden nicht nur die Profile von Personen gelöscht, die im Verlaufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden konnten bzw. die im Rahmen eines Strafverfahrens freigesprochen wurden oder gegen die das Verfahren eingestellt wurde, sondern - nach fünf bzw. zehn Jahren - auch jene von rechtskräftig verurteilten Tätern. Dies hat erhebliche Konsequenzen bei der Aufklärung von Vergehen und Verbrechen. Personen, die rechtskräftig für ein begangenes Vergehen oder Verbrechen verurteilt wurden, werden gemäss Kriminalitätsstatistik mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut straffällig. Mit der Streichung von Litera b und Literae e bis k würde das vorhandene DNA-Profil den Strafverfolgungsbehörden weiterhin helfen, eine Tat schneller aufzuklären und andere Verdächtige allenfalls auszuschliessen.</p><p>Auch verstorbene Personen können für hängige Strafverfahren als Täter infrage kommen, aber selbstverständlich nicht mehr verfolgt werden. Eine Löschung des DNA-Profils direkt nach dem Tod führt deshalb dazu, dass Straftaten nicht aufgeklärt werden können bzw. Ressourcen eingesetzt werden, obwohl die für die Tat verantwortliche Person verstorben ist. Bei verstorbenen Personen ist deshalb die Löschung gemäss Artikel 16 Absatz 3 des DNA-Profil-Gesetzes vorzunehmen, d. h. nach dreissig Jahren.</p><p>Im Jahr 2012 wurden 5852 mögliche Täter anhand der DNA ermittelt. DNA-Profile werden für die Polizei und die Strafverfolgungsbehörden immer wichtiger. Sie dienen nicht nur als Indiz dafür, dass eine Person eine Tat begangen haben könnte, sondern auch dafür, dass eine Person für eine Tat nicht infrage kommt. Die Aufnahme von DNA-Profilen ist mit Kosten und Zeitaufwand verbunden. Ein DNA-Profil sollte deshalb nur dann gelöscht werden, wenn eine Person im Laufe des Verfahrens als Täter ausgeschlossen werden kann (Art. 16 Abs. 1 Lit. a des DNA-Profil-Gesetzes), sobald das betreffende Verfahren mit einem Freispruch rechtskräftig abgeschlossen worden ist (Art. 16 Abs. 1 Lit. c) oder das Verfahren definitiv eingestellt worden ist (Art. 16 Abs. 1 Lit. d).</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 16 Absatz 1 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 16</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Bst. e-k</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p>
    • Beschränkung der Löschung der DNA-Profile von Personen

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