Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)

ShortId
13.413
Id
20130413
Updated
10.02.2026 20:29
Language
de
Title
Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)
AdditionalIndexing
52;Littering;Abfall;Geldstrafe;Umweltbelastung;Tierschutz
1
  • L04K01010220, Littering
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L03K060101, Abfall
  • L03K060203, Umweltbelastung
  • L05K0601040802, Tierschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Sowohl in Agglomerationen als auch in ländlichen Regionen stellt absichtlich liegengelassener oder auf den Boden geworfener Abfall ein immer grösseres Problem dar. Abfälle bedecken zusehends den Boden bei Bänken und Picknickplätzen oder entlang von Gehwegen und Strassen. Der Ruf unseres sicheren und sauberen Landes wird zunehmend beschädigt. Dies hat nicht nur ästhetische oder wirtschaftliche Folgen (Reinigung) - für die Landwirtschaft stehen die Gesundheit der Tiere und der Umweltschutz auf dem Spiel. Bevor die Bauern und Bäuerinnen ihre Felder mähen, müssen sie diese zunächst oft erst unter hohem Zeitaufwand von Unrat befreien. Eine besonders grosse Gefahr geht von Aluminiumdosen aus. Diese werden von Landwirtschaftsmaschinen in scharfkantige Stücke zerlegt und dann von den Tieren mit ihrem Futter aufgenommen. Die Tiere können so erkranken, abmagern, sogar verenden. Lebensrettende Operationen sind sehr teuer.</p><p>Es ist allseits bekannt, dass dem Problem der Vermüllung (Littering) schwer beizukommen ist. In einem Expertenbericht des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) werden die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen veranschaulicht. Es wird aufgezeigt, dass die Situation durch die Pfandsysteme, die vorgezogene Entsorgungsgebühr und zahlreiche weitere Massnahmen ebenso wenig gemeistert werden konnte wie durch die Bemühungen, die Bevölkerung für eine korrekte Entsorgung ihrer Abfälle zu sensibilisieren. Es ist also dringend notwendig, gegen die Vermüllung in der Schweiz zu kämpfen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 30i Liegenlassen von Abfällen (Littering)</p><p>Für die Entsorgung von Abfällen wie Verpackungen, leere Flaschen, Plastiksäcke, Speisereste oder Ähnliches sind die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden.</p><p>Art. 61 Übertretungen</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>... 30i ...</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bundesrat legt für den Fall der Verletzung von Artikel 30i des USG in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG ("Littering") eine Mindestbusse fest.</p>
  • Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sowohl in Agglomerationen als auch in ländlichen Regionen stellt absichtlich liegengelassener oder auf den Boden geworfener Abfall ein immer grösseres Problem dar. Abfälle bedecken zusehends den Boden bei Bänken und Picknickplätzen oder entlang von Gehwegen und Strassen. Der Ruf unseres sicheren und sauberen Landes wird zunehmend beschädigt. Dies hat nicht nur ästhetische oder wirtschaftliche Folgen (Reinigung) - für die Landwirtschaft stehen die Gesundheit der Tiere und der Umweltschutz auf dem Spiel. Bevor die Bauern und Bäuerinnen ihre Felder mähen, müssen sie diese zunächst oft erst unter hohem Zeitaufwand von Unrat befreien. Eine besonders grosse Gefahr geht von Aluminiumdosen aus. Diese werden von Landwirtschaftsmaschinen in scharfkantige Stücke zerlegt und dann von den Tieren mit ihrem Futter aufgenommen. Die Tiere können so erkranken, abmagern, sogar verenden. Lebensrettende Operationen sind sehr teuer.</p><p>Es ist allseits bekannt, dass dem Problem der Vermüllung (Littering) schwer beizukommen ist. In einem Expertenbericht des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) werden die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen veranschaulicht. Es wird aufgezeigt, dass die Situation durch die Pfandsysteme, die vorgezogene Entsorgungsgebühr und zahlreiche weitere Massnahmen ebenso wenig gemeistert werden konnte wie durch die Bemühungen, die Bevölkerung für eine korrekte Entsorgung ihrer Abfälle zu sensibilisieren. Es ist also dringend notwendig, gegen die Vermüllung in der Schweiz zu kämpfen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 30i Liegenlassen von Abfällen (Littering)</p><p>Für die Entsorgung von Abfällen wie Verpackungen, leere Flaschen, Plastiksäcke, Speisereste oder Ähnliches sind die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden.</p><p>Art. 61 Übertretungen</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>... 30i ...</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bundesrat legt für den Fall der Verletzung von Artikel 30i des USG in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG ("Littering") eine Mindestbusse fest.</p>
    • Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Sowohl in Agglomerationen als auch in ländlichen Regionen stellt absichtlich liegengelassener oder auf den Boden geworfener Abfall ein immer grösseres Problem dar. Abfälle bedecken zusehends den Boden bei Bänken und Picknickplätzen oder entlang von Gehwegen und Strassen. Der Ruf unseres sicheren und sauberen Landes wird zunehmend beschädigt. Dies hat nicht nur ästhetische oder wirtschaftliche Folgen (Reinigung) - für die Landwirtschaft stehen die Gesundheit der Tiere und der Umweltschutz auf dem Spiel. Bevor die Bauern und Bäuerinnen ihre Felder mähen, müssen sie diese zunächst oft erst unter hohem Zeitaufwand von Unrat befreien. Eine besonders grosse Gefahr geht von Aluminiumdosen aus. Diese werden von Landwirtschaftsmaschinen in scharfkantige Stücke zerlegt und dann von den Tieren mit ihrem Futter aufgenommen. Die Tiere können so erkranken, abmagern, sogar verenden. Lebensrettende Operationen sind sehr teuer.</p><p>Es ist allseits bekannt, dass dem Problem der Vermüllung (Littering) schwer beizukommen ist. In einem Expertenbericht des Bundesamtes für Umwelt (Bafu) werden die in diesem Bereich getroffenen Massnahmen veranschaulicht. Es wird aufgezeigt, dass die Situation durch die Pfandsysteme, die vorgezogene Entsorgungsgebühr und zahlreiche weitere Massnahmen ebenso wenig gemeistert werden konnte wie durch die Bemühungen, die Bevölkerung für eine korrekte Entsorgung ihrer Abfälle zu sensibilisieren. Es ist also dringend notwendig, gegen die Vermüllung in der Schweiz zu kämpfen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) wird wie folgt ergänzt:</p><p>Art. 30i Liegenlassen von Abfällen (Littering)</p><p>Für die Entsorgung von Abfällen wie Verpackungen, leere Flaschen, Plastiksäcke, Speisereste oder Ähnliches sind die dafür vorgesehenen Abfallbehälter zu verwenden.</p><p>Art. 61 Übertretungen</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. i</p><p>... 30i ...</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Der Bundesrat legt für den Fall der Verletzung von Artikel 30i des USG in Verbindung mit Artikel 61 Absatz 1 Buchstabe i USG ("Littering") eine Mindestbusse fest.</p>
    • Verstärkung der Massnahmen gegen das Liegenlassen von Abfällen (Littering)

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