KVG. Gesamtschweizerischer Reservefonds
- ShortId
-
13.416
- Id
-
20130416
- Updated
-
10.04.2024 17:59
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Gesamtschweizerischer Reservefonds
- AdditionalIndexing
-
2841;Krankenversicherung;Krankenkasse;Betriebsrücklage;Fonds;Gesetz
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- L04K11090203, Fonds
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, entsprechend der Zahl ihrer Versicherten Reserven zu bilden, um ihre längerfristige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Diese finanzielle Garantie ist unerlässlich.</p><p>Die aktuellen Bestimmungen müssen jedoch aufgrund der Auswirkungen der heutigen Praxis auf die Festlegung der Krankenversicherungsprämien in den einzelnen Kantonen und der Lücken in den daraus resultierenden Finanzflüssen revidiert werden. Denn obwohl der Einfluss der gebildeten Reserven und der vorhersehbaren Reserven (in erster Linie durch Kassenwechsel und die jährlichen Versichertenbewegungen) auf die Festlegung der Prämien offensichtlich ist, kann er nur näherungsweise und alles andere als genau geschätzt werden. Dies kann innerhalb einer Krankenkasse dazu führen, dass in einem Kanton zugunsten von Versicherten aus einem oder mehreren anderen Kantonen zu hohe Prämien gezahlt werden. Da die Reserven nicht mit den Versicherten die Kasse wechseln, wird der methodologisch zuverlässige Ansatz zur Prämienschätzung ganz offensichtlich verzerrt, da die Versicherer bei der Festlegung der Prämien weder die Anzahl noch die Altersstruktur ihrer Versicherten kennen.</p><p>Zudem sind einige Krankenkassen nicht gross genug, um den starken Einfluss der Änderungen beim Versichertenbestand auf den Stand der Reserven und die Festlegung der Prämien kompensieren zu können.</p><p>So kann es vorkommen, dass die Prämienerhöhungen keinen Zusammenhang mit der Kostenentwicklung in der Krankenversicherung haben. Dadurch werden die Versicherten bestraft, und es kommt zu einer ungleichen Behandlung (Reserven, dank denen Prämienerhöhungen eingeschränkt werden können; Reserven, die wieder gebildet werden müssen und so höhere Prämien verursachen). Daher scheint es wenig sinnvoll, einen Teil der Prämien zum Aufstocken von Reserven zu verwenden. Aus diesem Grund sollen die Bestimmungen zur Bildung und zur Verwendung der Reserven so revidiert werden, dass die Versicherten nicht weiter über ihre Prämien bestraft werden - dies umso mehr, als das Prinzip der Kompensation von zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien in den Ausführungsbestimmungen zum KVG nicht vorgesehen ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist so zu ändern, dass ein einziger Reservefonds für alle Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz durchführen, geschaffen wird.</p>
- KVG. Gesamtschweizerischer Reservefonds
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gemäss KVG sind die Krankenversicherer verpflichtet, entsprechend der Zahl ihrer Versicherten Reserven zu bilden, um ihre längerfristige Zahlungsfähigkeit sicherzustellen. Diese finanzielle Garantie ist unerlässlich.</p><p>Die aktuellen Bestimmungen müssen jedoch aufgrund der Auswirkungen der heutigen Praxis auf die Festlegung der Krankenversicherungsprämien in den einzelnen Kantonen und der Lücken in den daraus resultierenden Finanzflüssen revidiert werden. Denn obwohl der Einfluss der gebildeten Reserven und der vorhersehbaren Reserven (in erster Linie durch Kassenwechsel und die jährlichen Versichertenbewegungen) auf die Festlegung der Prämien offensichtlich ist, kann er nur näherungsweise und alles andere als genau geschätzt werden. Dies kann innerhalb einer Krankenkasse dazu führen, dass in einem Kanton zugunsten von Versicherten aus einem oder mehreren anderen Kantonen zu hohe Prämien gezahlt werden. Da die Reserven nicht mit den Versicherten die Kasse wechseln, wird der methodologisch zuverlässige Ansatz zur Prämienschätzung ganz offensichtlich verzerrt, da die Versicherer bei der Festlegung der Prämien weder die Anzahl noch die Altersstruktur ihrer Versicherten kennen.</p><p>Zudem sind einige Krankenkassen nicht gross genug, um den starken Einfluss der Änderungen beim Versichertenbestand auf den Stand der Reserven und die Festlegung der Prämien kompensieren zu können.</p><p>So kann es vorkommen, dass die Prämienerhöhungen keinen Zusammenhang mit der Kostenentwicklung in der Krankenversicherung haben. Dadurch werden die Versicherten bestraft, und es kommt zu einer ungleichen Behandlung (Reserven, dank denen Prämienerhöhungen eingeschränkt werden können; Reserven, die wieder gebildet werden müssen und so höhere Prämien verursachen). Daher scheint es wenig sinnvoll, einen Teil der Prämien zum Aufstocken von Reserven zu verwenden. Aus diesem Grund sollen die Bestimmungen zur Bildung und zur Verwendung der Reserven so revidiert werden, dass die Versicherten nicht weiter über ihre Prämien bestraft werden - dies umso mehr, als das Prinzip der Kompensation von zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien in den Ausführungsbestimmungen zum KVG nicht vorgesehen ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) ist so zu ändern, dass ein einziger Reservefonds für alle Krankenversicherer, die die obligatorische Krankenpflegeversicherung in der Schweiz durchführen, geschaffen wird.</p>
- KVG. Gesamtschweizerischer Reservefonds
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