Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren

ShortId
13.422
Id
20130422
Updated
10.02.2026 20:17
Language
de
Title
Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
AdditionalIndexing
2811;Ausländer/in;Einbürgerung;Ehe;gleichgeschlechtliches Paar;Kampf gegen die Diskriminierung;Gleichbehandlung
1
  • L05K0506010603, Einbürgerung
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
  • L04K01030103, Ehe
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L03K050204, Kampf gegen die Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Beratung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde betont, dass die Verfassungsgrundlage für die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung fehle. Die Verfassungsformulierung in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung beschränke die Kompetenz des Bundes abschliessend auf die direkte Regelung von Erwerb und Verlust auf folgende drei Fälle: Abstammung, Heirat, Adoption.</p><p>Entsprechend soll nun konsequenterweise die Zuständigkeit des Bundes auch für die Regelung der Einbürgerung im Fall der eingetragenen Partnerschaft erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist auch aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) dringend geboten. Dies würde dem Bund die Möglichkeit eröffnen, gleichzeitig auf Gesetzesstufe im BüG die Gleichstellung gemäss Diskriminierungsverbot umzusetzen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Verfassung und Gesetz sind so anzupassen, dass die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen im Einbürgerungsverfahren sichergestellt wird.</p>
  • Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Beratung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde betont, dass die Verfassungsgrundlage für die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung fehle. Die Verfassungsformulierung in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung beschränke die Kompetenz des Bundes abschliessend auf die direkte Regelung von Erwerb und Verlust auf folgende drei Fälle: Abstammung, Heirat, Adoption.</p><p>Entsprechend soll nun konsequenterweise die Zuständigkeit des Bundes auch für die Regelung der Einbürgerung im Fall der eingetragenen Partnerschaft erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist auch aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) dringend geboten. Dies würde dem Bund die Möglichkeit eröffnen, gleichzeitig auf Gesetzesstufe im BüG die Gleichstellung gemäss Diskriminierungsverbot umzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Verfassung und Gesetz sind so anzupassen, dass die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen im Einbürgerungsverfahren sichergestellt wird.</p>
    • Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In der Beratung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde betont, dass die Verfassungsgrundlage für die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung fehle. Die Verfassungsformulierung in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung beschränke die Kompetenz des Bundes abschliessend auf die direkte Regelung von Erwerb und Verlust auf folgende drei Fälle: Abstammung, Heirat, Adoption.</p><p>Entsprechend soll nun konsequenterweise die Zuständigkeit des Bundes auch für die Regelung der Einbürgerung im Fall der eingetragenen Partnerschaft erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist auch aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) dringend geboten. Dies würde dem Bund die Möglichkeit eröffnen, gleichzeitig auf Gesetzesstufe im BüG die Gleichstellung gemäss Diskriminierungsverbot umzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Verfassung und Gesetz sind so anzupassen, dass die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen im Einbürgerungsverfahren sichergestellt wird.</p>
    • Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft und der Ehe im Einbürgerungsverfahren
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    Texts
    • <p>In der Beratung der Revision des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) wurde betont, dass die Verfassungsgrundlage für die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe in Bezug auf die erleichterte Einbürgerung fehle. Die Verfassungsformulierung in Artikel 38 Absatz 1 der Bundesverfassung beschränke die Kompetenz des Bundes abschliessend auf die direkte Regelung von Erwerb und Verlust auf folgende drei Fälle: Abstammung, Heirat, Adoption.</p><p>Entsprechend soll nun konsequenterweise die Zuständigkeit des Bundes auch für die Regelung der Einbürgerung im Fall der eingetragenen Partnerschaft erweitert werden. Eine solche Erweiterung ist auch aus dem Blickwinkel des Diskriminierungsverbots (Art. 8 BV) dringend geboten. Dies würde dem Bund die Möglichkeit eröffnen, gleichzeitig auf Gesetzesstufe im BüG die Gleichstellung gemäss Diskriminierungsverbot umzusetzen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Verfassung und Gesetz sind so anzupassen, dass die Gleichstellung eingetragener Partnerschaften mit Ehen im Einbürgerungsverfahren sichergestellt wird.</p>
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