Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten

ShortId
13.426
Id
20130426
Updated
10.02.2026 21:29
Language
de
Title
Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten
AdditionalIndexing
12;Konsumenteninformation;Vertrag des Privatrechts;Kündigung eines Vertrags;Auskunftspflicht;Konsumentenschutz
1
  • L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
  • L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
  • L05K1201020101, Auskunftspflicht
  • L06K070106030101, Konsumenteninformation
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In heutigen Vertragsverhältnissen ist eine deutliche Zunahme von Klauseln feststellbar, die eine stillschweigende oder automatische Verlängerung des Vertrags bei dessen Auslaufen vorsehen, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündige den Vertrag schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist, die der Dienstleistungsanbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten hat. </p><p>Derartige Verträge werden insbesondere, aber nicht ausschliesslich für den Mobilfunk, für Abonnemente aller Art sowie für Bücher- und Fitnessclubs abgeschlossen.</p><p>Zwar wird mit dem Versicherungsvertragsgesetz absichtlich der erwähnte Ansatz verfolgt; um im Interesse der Versicherten eine jähe Beendigung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, wird die stillschweigende Vertragserneuerung aber auf ein Jahr begrenzt (Art. 47 VVG). Ansonsten hat der Gesetzgeber aber unter Berufung auf die Vertragsfreiheit darauf vertraut, dass die Wirtschaft Fragen der Vertragserneuerung selbst regelt. </p><p>Nun ist es aber so, dass eine der Vertragsparteien am kürzeren Hebel sitzt: Die Kundinnen und Kunden oder die Konsumentinnen und Konsumenten können die allgemeinen Vertragsbedingungen, die vom Dienstleistungserbringer definiert werden, nicht aushandeln, und folglich müssen sie die Bedingungen, zu denen ein Vertrag bei dessen Auslaufen stillschweigend verlängert wird, akzeptieren.</p><p>Wer ist bei einem derartigen Vertrag nicht schon in die "Falle" getappt, insbesondere, weil man sich für jeden Vertrag das Datum, an dem dieser ausläuft, merken müsste? Dieses Datum wiederum variiert, da es an den Tag des Vertragsabschlusses geknüpft ist. Insbesondere Jugendliche und ältere Menschen werden Opfer dieser Umstände.</p><p>Am Grundsatz, dass ein Vertrag stillschweigend verlängert werden kann, soll nicht gerüttelt werden; es ist aber dringend vonnöten, der schwächeren Partei ein Recht auf Information einzuräumen, und zwar, indem man der stärkeren Partei eine entsprechende Pflicht auferlegt. Damit die Kundinnen und Kunden im Wissen um die Umstände entscheiden können, ob der Vertrag automatisch verlängert werden soll oder ob sie ihn kündigen wollen, sollen sie mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Mitteilung erhalten, mit der ihnen ihr Recht zur Kündigung des Vertrags in Erinnerung gerufen wird. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so sollen die Kundinnen und Kunden den Vertrag jederzeit und ohne Konventionalstrafe kündigen können; den Kundinnen und Kunden soll ferner der Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bezahlt haben, zurückerstattet werden.</p><p>Dieses Vorgehen ist in Frankreich seit dem 28. Juli 2005 durch die "Loi Chatel", die in diesem Bereich als Vorbild herangezogen werden könnte, geregelt.</p><p>Die angestrebte Gesetzgebung soll alle Dienstleistungsverträge einschliesslich der Versicherungsverträge abdecken, nicht aber die Mietverträge, da diese Verträge für die Mieterinnen und Mieter von derart grosser Wichtigkeit sind, dass man sie nicht an die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist zu erinnern braucht.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Dienstleistungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, informieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so müssen die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten können, und der Dienstleistungsanbieter muss ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bereits bezahlt haben, zurückerstatten.</p>
  • Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In heutigen Vertragsverhältnissen ist eine deutliche Zunahme von Klauseln feststellbar, die eine stillschweigende oder automatische Verlängerung des Vertrags bei dessen Auslaufen vorsehen, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündige den Vertrag schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist, die der Dienstleistungsanbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten hat. </p><p>Derartige Verträge werden insbesondere, aber nicht ausschliesslich für den Mobilfunk, für Abonnemente aller Art sowie für Bücher- und Fitnessclubs abgeschlossen.</p><p>Zwar wird mit dem Versicherungsvertragsgesetz absichtlich der erwähnte Ansatz verfolgt; um im Interesse der Versicherten eine jähe Beendigung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, wird die stillschweigende Vertragserneuerung aber auf ein Jahr begrenzt (Art. 47 VVG). Ansonsten hat der Gesetzgeber aber unter Berufung auf die Vertragsfreiheit darauf vertraut, dass die Wirtschaft Fragen der Vertragserneuerung selbst regelt. </p><p>Nun ist es aber so, dass eine der Vertragsparteien am kürzeren Hebel sitzt: Die Kundinnen und Kunden oder die Konsumentinnen und Konsumenten können die allgemeinen Vertragsbedingungen, die vom Dienstleistungserbringer definiert werden, nicht aushandeln, und folglich müssen sie die Bedingungen, zu denen ein Vertrag bei dessen Auslaufen stillschweigend verlängert wird, akzeptieren.</p><p>Wer ist bei einem derartigen Vertrag nicht schon in die "Falle" getappt, insbesondere, weil man sich für jeden Vertrag das Datum, an dem dieser ausläuft, merken müsste? Dieses Datum wiederum variiert, da es an den Tag des Vertragsabschlusses geknüpft ist. Insbesondere Jugendliche und ältere Menschen werden Opfer dieser Umstände.</p><p>Am Grundsatz, dass ein Vertrag stillschweigend verlängert werden kann, soll nicht gerüttelt werden; es ist aber dringend vonnöten, der schwächeren Partei ein Recht auf Information einzuräumen, und zwar, indem man der stärkeren Partei eine entsprechende Pflicht auferlegt. Damit die Kundinnen und Kunden im Wissen um die Umstände entscheiden können, ob der Vertrag automatisch verlängert werden soll oder ob sie ihn kündigen wollen, sollen sie mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Mitteilung erhalten, mit der ihnen ihr Recht zur Kündigung des Vertrags in Erinnerung gerufen wird. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so sollen die Kundinnen und Kunden den Vertrag jederzeit und ohne Konventionalstrafe kündigen können; den Kundinnen und Kunden soll ferner der Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bezahlt haben, zurückerstattet werden.</p><p>Dieses Vorgehen ist in Frankreich seit dem 28. Juli 2005 durch die "Loi Chatel", die in diesem Bereich als Vorbild herangezogen werden könnte, geregelt.</p><p>Die angestrebte Gesetzgebung soll alle Dienstleistungsverträge einschliesslich der Versicherungsverträge abdecken, nicht aber die Mietverträge, da diese Verträge für die Mieterinnen und Mieter von derart grosser Wichtigkeit sind, dass man sie nicht an die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist zu erinnern braucht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Dienstleistungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, informieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so müssen die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten können, und der Dienstleistungsanbieter muss ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bereits bezahlt haben, zurückerstatten.</p>
    • Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten
  • Index
    1
    Texts
    • <p>In heutigen Vertragsverhältnissen ist eine deutliche Zunahme von Klauseln feststellbar, die eine stillschweigende oder automatische Verlängerung des Vertrags bei dessen Auslaufen vorsehen, es sei denn, eine der Vertragsparteien kündige den Vertrag schriftlich innerhalb der Kündigungsfrist, die der Dienstleistungsanbieter in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehalten hat. </p><p>Derartige Verträge werden insbesondere, aber nicht ausschliesslich für den Mobilfunk, für Abonnemente aller Art sowie für Bücher- und Fitnessclubs abgeschlossen.</p><p>Zwar wird mit dem Versicherungsvertragsgesetz absichtlich der erwähnte Ansatz verfolgt; um im Interesse der Versicherten eine jähe Beendigung des Versicherungsschutzes zu vermeiden, wird die stillschweigende Vertragserneuerung aber auf ein Jahr begrenzt (Art. 47 VVG). Ansonsten hat der Gesetzgeber aber unter Berufung auf die Vertragsfreiheit darauf vertraut, dass die Wirtschaft Fragen der Vertragserneuerung selbst regelt. </p><p>Nun ist es aber so, dass eine der Vertragsparteien am kürzeren Hebel sitzt: Die Kundinnen und Kunden oder die Konsumentinnen und Konsumenten können die allgemeinen Vertragsbedingungen, die vom Dienstleistungserbringer definiert werden, nicht aushandeln, und folglich müssen sie die Bedingungen, zu denen ein Vertrag bei dessen Auslaufen stillschweigend verlängert wird, akzeptieren.</p><p>Wer ist bei einem derartigen Vertrag nicht schon in die "Falle" getappt, insbesondere, weil man sich für jeden Vertrag das Datum, an dem dieser ausläuft, merken müsste? Dieses Datum wiederum variiert, da es an den Tag des Vertragsabschlusses geknüpft ist. Insbesondere Jugendliche und ältere Menschen werden Opfer dieser Umstände.</p><p>Am Grundsatz, dass ein Vertrag stillschweigend verlängert werden kann, soll nicht gerüttelt werden; es ist aber dringend vonnöten, der schwächeren Partei ein Recht auf Information einzuräumen, und zwar, indem man der stärkeren Partei eine entsprechende Pflicht auferlegt. Damit die Kundinnen und Kunden im Wissen um die Umstände entscheiden können, ob der Vertrag automatisch verlängert werden soll oder ob sie ihn kündigen wollen, sollen sie mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist eine Mitteilung erhalten, mit der ihnen ihr Recht zur Kündigung des Vertrags in Erinnerung gerufen wird. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so sollen die Kundinnen und Kunden den Vertrag jederzeit und ohne Konventionalstrafe kündigen können; den Kundinnen und Kunden soll ferner der Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bezahlt haben, zurückerstattet werden.</p><p>Dieses Vorgehen ist in Frankreich seit dem 28. Juli 2005 durch die "Loi Chatel", die in diesem Bereich als Vorbild herangezogen werden könnte, geregelt.</p><p>Die angestrebte Gesetzgebung soll alle Dienstleistungsverträge einschliesslich der Versicherungsverträge abdecken, nicht aber die Mietverträge, da diese Verträge für die Mieterinnen und Mieter von derart grosser Wichtigkeit sind, dass man sie nicht an die gesetzlich festgelegte Kündigungsfrist zu erinnern braucht.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Gesetzgebung wird dahingehend ergänzt, dass Dienstleistungsanbieter, die eine stillschweigende Fortführung eines abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages vereinbaren, ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten, informieren müssen; diese Mitteilung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen. Erfolgt diese Mitteilung nicht, so müssen die Kundinnen und Kunden ohne Konventionalstrafe vom Vertrag zurücktreten können, und der Dienstleistungsanbieter muss ihnen den Betrag, den sie für die noch nicht abgelaufene Vertragsperiode bereits bezahlt haben, zurückerstatten.</p>
    • Stillschweigende Verlängerung von Dienstleistungsverträgen. Mehr Informationen und Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten

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