Strafprozessordnung. Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens
- ShortId
-
13.427
- Id
-
20130427
- Updated
-
14.11.2025 06:54
- Language
-
de
- Title
-
Strafprozessordnung. Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens
- AdditionalIndexing
-
12;gerichtliche Anhörung;Anklage;Strafprozessordnung;Vereinfachung von Verfahren
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L04K05040101, Anklage
- L04K05040105, gerichtliche Anhörung
- L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Erscheint eine beschuldigte Person nach einer ersten Vorladung nicht vor Gericht, so ist sie gemäss den heutigen Gesetzesbestimmungen (Art. 366 StPO) ein zweites Mal vorzuladen. Erst bei nochmaligem Nichterscheinen sind eine Verhandlung in Abwesenheit und, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 366 Absatz 4 StPO (Äusserungsmöglichkeit der beschuldigten Person zur Straftat; Beweislage) gegeben sind, ein Abwesenheitsurteil möglich. Die Verpflichtung zu einer zweiten Vorladung erweist sich, namentlich in Fällen mit beschuldigten Personen ohne bekannten Aufenthaltsort oder ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, wo eine öffentliche Bekanntmachung der Vorladung (mindestens einen Monat vor der Verhandlung, Art. 202 StPO) oder die Zustellung im Rechtshilfeverfahren notwendig sind, als zeit- und kostenintensiv. Bis zur Abwesenheitsverhandlung und zum Urteil können ohne Weiteres mehrere Monate verstreichen. Dazu kommt der eigentliche Zeitaufwand des Gerichtes (namentlich bei Dreier- oder sogar Fünferbesetzung), der allfälligen Zivilkläger, allenfalls mit anwaltlicher Vertretung, der Staatsanwaltschaft, Mitbeschuldigten, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie gegebenfalls der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person für die Vorbereitung, die Anreise und die gegebenfalls kurz nach Beginn wieder abgebrochene Verhandlung. Nebst dem Zeitaufwand entstehen Gerichts- und Anwaltskosten durch den Aufwand des Erscheinens vor Gericht sowie die Kosten der zweimaligen Vorladung (öffentliche Bekanntmachung oder Rechtshilfeverfahren).</p><p>Im Sinne einer effizienten, rasch urteilenden und auch kostengünstigen Justiz könnte das Verfahren insofern vereinfacht werden, als auf eine zweite Vorladung verzichtet und sofort, das heisst bei der ersten Verhandlung, an welche die beschuldigte Person nicht erscheint, die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann. Die Rechtsstaatlichkeit der Abwesenheitsurteile muss allerdings gewährleistet bleiben. Dies könnte beispielsweise durch die Einführung eines begründeten Wiederaufnahmegesuches geschehen, wie dies z. B. in der aufgehobenen freiburgischen StPO, Artikel 207ff., bestand oder wie es in Artikel 368 StPO für Personen, denen das Urteil persönlich zugestellt werden kann, vorgesehen ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Abwesenheitsverfahren gemäss Artikel 366ff. StPO soll vereinfacht werden, indem auf eine zweite Verhandlung verzichtet werden kann.</p>
- Strafprozessordnung. Vereinfachung des Abwesenheitsverfahrens
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Erscheint eine beschuldigte Person nach einer ersten Vorladung nicht vor Gericht, so ist sie gemäss den heutigen Gesetzesbestimmungen (Art. 366 StPO) ein zweites Mal vorzuladen. Erst bei nochmaligem Nichterscheinen sind eine Verhandlung in Abwesenheit und, sofern die Voraussetzungen gemäss Artikel 366 Absatz 4 StPO (Äusserungsmöglichkeit der beschuldigten Person zur Straftat; Beweislage) gegeben sind, ein Abwesenheitsurteil möglich. Die Verpflichtung zu einer zweiten Vorladung erweist sich, namentlich in Fällen mit beschuldigten Personen ohne bekannten Aufenthaltsort oder ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, wo eine öffentliche Bekanntmachung der Vorladung (mindestens einen Monat vor der Verhandlung, Art. 202 StPO) oder die Zustellung im Rechtshilfeverfahren notwendig sind, als zeit- und kostenintensiv. Bis zur Abwesenheitsverhandlung und zum Urteil können ohne Weiteres mehrere Monate verstreichen. Dazu kommt der eigentliche Zeitaufwand des Gerichtes (namentlich bei Dreier- oder sogar Fünferbesetzung), der allfälligen Zivilkläger, allenfalls mit anwaltlicher Vertretung, der Staatsanwaltschaft, Mitbeschuldigten, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie gegebenfalls der amtlichen Verteidigung der beschuldigten Person für die Vorbereitung, die Anreise und die gegebenfalls kurz nach Beginn wieder abgebrochene Verhandlung. Nebst dem Zeitaufwand entstehen Gerichts- und Anwaltskosten durch den Aufwand des Erscheinens vor Gericht sowie die Kosten der zweimaligen Vorladung (öffentliche Bekanntmachung oder Rechtshilfeverfahren).</p><p>Im Sinne einer effizienten, rasch urteilenden und auch kostengünstigen Justiz könnte das Verfahren insofern vereinfacht werden, als auf eine zweite Vorladung verzichtet und sofort, das heisst bei der ersten Verhandlung, an welche die beschuldigte Person nicht erscheint, die Verhandlung in Abwesenheit durchgeführt werden kann. Die Rechtsstaatlichkeit der Abwesenheitsurteile muss allerdings gewährleistet bleiben. Dies könnte beispielsweise durch die Einführung eines begründeten Wiederaufnahmegesuches geschehen, wie dies z. B. in der aufgehobenen freiburgischen StPO, Artikel 207ff., bestand oder wie es in Artikel 368 StPO für Personen, denen das Urteil persönlich zugestellt werden kann, vorgesehen ist.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Abwesenheitsverfahren gemäss Artikel 366ff. StPO soll vereinfacht werden, indem auf eine zweite Verhandlung verzichtet werden kann.</p>
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