Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen
- ShortId
-
13.430
- Id
-
20130430
- Updated
-
10.04.2024 17:57
- Language
-
de
- Title
-
Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen
- AdditionalIndexing
-
12;Verbrechen gegen Personen;bedingte Haftentlassung;offener Strafvollzug;Strafgesetzbuch;Strafvollzugsrecht;Verantwortlichkeit der Verwaltung
- 1
-
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010102, bedingte Haftentlassung
- L04K05010108, offener Strafvollzug
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L04K08060303, Verantwortlichkeit der Verwaltung
- L04K05010207, Strafgesetzbuch
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der schreckliche Mord an der 19-jährigen Marie im Kanton Waadt macht tief betroffen. Der Täter Claude D. wurde im Jahr 2000 wegen Vergewaltigung und Mord zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt. Obwohl seine vorgängigen Anträge auf bedingte Entlassung wegen seiner Gefährlichkeit abgewiesen wurden, erhielt er Strafvollzugslockerungen, zuletzt in Form von Hausarrest mit elektronischen Fussfesseln. Weil der Täter u. a. Todesdrohungen ausgesprochen hatte, schlug die Bewährungshilfe Alarm. Die Rückversetzung in die Haftanstalt wurde beantragt. Dagegen reichte Claude D. Rekurs ein. Der Richter entschied, dass er im Hausarrest bleiben darf. Ein tödlicher Fehler.</p><p>Die Fälle wiederholen sich: Das Au-Pair-Mädchen Lucie wurde 2009 im Aargau von einem Wiederholungstäter umgebracht. Der eigentlich verwahrte Serienvergewaltiger Markus W. durfte in Basel ins Wohnexternat wechseln und vergewaltigte so drei weitere Frauen, total hat er 29 Frauen missbraucht - die letzten mit elektronischen Fussfesseln. </p><p>Die Fälle haben eines gemeinsam: Alle Täter wurden bedingt entlassen bzw. haben Strafvollzugslockerungen erhalten und wurden in dieser Zeit rückfällig. Nie übernimmt jemand die Verantwortung für den Tod bzw. die Vergewaltigungen der Opfer. Die zuständigen Politiker, Behörden, Richter und Gutachter weisen sich die Schuld gegenseitig zu. Die Eltern von Lucie wollten im Kanton Aargau gegen drei Angestellte des Kantons Aargau klagen; der Kanton hat das Verfahren aber eingestellt. </p><p>Wenn Behörden und Richter schon entscheiden, dass eine Person den geschlossenen Strafvollzug frühzeitig verlassen kann, dann müssen sie die Verantwortung dafür übernehmen. Aus diesem Grund ist das StGB - wie bei der Haftung bei der lebenslänglichen Verwahrung in Artikel 380a - so anzupassen, dass das zuständige Gemeinwesen künftig haftbar gemacht werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sei in Analogie zu Artikel 380a StGB eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass das zuständige Gemeinwesen für einen Schaden haftet, der entsteht, wenn eine wegen eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts verurteilte Person bedingt entlassen wird oder Strafvollzugslockerungen erhält und diese Person daraufhin erneut ein solches Verbrechen begeht.</p>
- Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der schreckliche Mord an der 19-jährigen Marie im Kanton Waadt macht tief betroffen. Der Täter Claude D. wurde im Jahr 2000 wegen Vergewaltigung und Mord zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt. Obwohl seine vorgängigen Anträge auf bedingte Entlassung wegen seiner Gefährlichkeit abgewiesen wurden, erhielt er Strafvollzugslockerungen, zuletzt in Form von Hausarrest mit elektronischen Fussfesseln. Weil der Täter u. a. Todesdrohungen ausgesprochen hatte, schlug die Bewährungshilfe Alarm. Die Rückversetzung in die Haftanstalt wurde beantragt. Dagegen reichte Claude D. Rekurs ein. Der Richter entschied, dass er im Hausarrest bleiben darf. Ein tödlicher Fehler.</p><p>Die Fälle wiederholen sich: Das Au-Pair-Mädchen Lucie wurde 2009 im Aargau von einem Wiederholungstäter umgebracht. Der eigentlich verwahrte Serienvergewaltiger Markus W. durfte in Basel ins Wohnexternat wechseln und vergewaltigte so drei weitere Frauen, total hat er 29 Frauen missbraucht - die letzten mit elektronischen Fussfesseln. </p><p>Die Fälle haben eines gemeinsam: Alle Täter wurden bedingt entlassen bzw. haben Strafvollzugslockerungen erhalten und wurden in dieser Zeit rückfällig. Nie übernimmt jemand die Verantwortung für den Tod bzw. die Vergewaltigungen der Opfer. Die zuständigen Politiker, Behörden, Richter und Gutachter weisen sich die Schuld gegenseitig zu. Die Eltern von Lucie wollten im Kanton Aargau gegen drei Angestellte des Kantons Aargau klagen; der Kanton hat das Verfahren aber eingestellt. </p><p>Wenn Behörden und Richter schon entscheiden, dass eine Person den geschlossenen Strafvollzug frühzeitig verlassen kann, dann müssen sie die Verantwortung dafür übernehmen. Aus diesem Grund ist das StGB - wie bei der Haftung bei der lebenslänglichen Verwahrung in Artikel 380a - so anzupassen, dass das zuständige Gemeinwesen künftig haftbar gemacht werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es sei in Analogie zu Artikel 380a StGB eine gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, dass das zuständige Gemeinwesen für einen Schaden haftet, der entsteht, wenn eine wegen eines schweren Gewalt- oder Sexualdelikts verurteilte Person bedingt entlassen wird oder Strafvollzugslockerungen erhält und diese Person daraufhin erneut ein solches Verbrechen begeht.</p>
- Haftung bei bedingten Entlassungen und Strafvollzugslockerungen
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