Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz

ShortId
13.440
Id
20130440
Updated
10.04.2024 17:51
Language
de
Title
Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz
AdditionalIndexing
48;Strassennetz;Autobahn;Nationalstrassenbau;Kanton;Strassenunterhalt;Finanzierung
1
  • L04K18030102, Strassennetz
  • L05K1803010201, Autobahn
  • L06K070503010402, Strassenunterhalt
  • L06K070503010401, Nationalstrassenbau
  • L03K110902, Finanzierung
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) wurde vom Parlament verabschiedet. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses setzt der Bundesrat den Beschluss zusammen mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen in Kraft, wenn gegen die Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes kein Referendum zustande kommt oder die Änderung in einer Volksabstimmung angenommen wird.</p><p>Das Referendum wird mit grosser Wahrscheinlichkeit zustande kommen. Die Chancen einer Ablehnung dürfen nicht unterschätzt werden. Damit droht die Gefahr, dass der im Parlament gutgeheissene Netzbeschluss nicht in Kraft gesetzt werden kann, obwohl dieser weitgehend unbestritten respektive zweifellos mehrheitsfähig ist.</p><p>Der Bundesrat hat immer erklärt, wie wichtig dieser Netzbeschluss für die Entwicklung des Nationalstrassennetzes ist. Trotzdem wurde ohne Zwang eine verfassungsrechtlich fragwürdige Verknüpfung mit der Anpassung des Nationalstrassenabgabegesetzes herbeigeführt. Mit der Verknüpfung der Vorlage hat man ein Risiko auf sich genommen, das realistisch gesehen nicht vertretbar ist.</p><p>Weil sich Bund und Kantone über die Höhe der anfallenden zusätzlichen Kosten beim Bund und deren Kompensation bei den nichtwerkgebundenen Beiträgen des Bundes an die Kantone nicht einigen konnten, haben sie sich zulasten der Benützer geeinigt. Sollten die Benützer diese Lösung in der Referendumsabstimmung verwerfen, muss eine andere Lösung gefunden werden. Die parlamentarische Initiative zeigt dazu den rasch gangbaren Weg auf und ermöglicht es, wichtige blockierte Ausbauprojekte ohne Schaffung neuer Sachzwänge zu realisieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) ist in Kraft zu setzen. Gleichzeitig ist der Bundesrat zu beauftragen, die übernommenen Mehrkosten für den Unterhalt dieser Strassenstücke über die nichtwerkgebundenen Beiträge an die Kantone zu kompensieren. Die Kompensation ist pro Kanton entsprechend den übernommenen Strecken bzw. Unterhaltskosten festzulegen. Die Kosten für die Netzergänzungen sind über die Strassenfinanzierung gemäss Artikel 86 der Bundesverfassung zu finanzieren.</p>
  • Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20120018
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) wurde vom Parlament verabschiedet. Gemäss Artikel 2 Absatz 2 dieses Beschlusses setzt der Bundesrat den Beschluss zusammen mit der Änderung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen in Kraft, wenn gegen die Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes kein Referendum zustande kommt oder die Änderung in einer Volksabstimmung angenommen wird.</p><p>Das Referendum wird mit grosser Wahrscheinlichkeit zustande kommen. Die Chancen einer Ablehnung dürfen nicht unterschätzt werden. Damit droht die Gefahr, dass der im Parlament gutgeheissene Netzbeschluss nicht in Kraft gesetzt werden kann, obwohl dieser weitgehend unbestritten respektive zweifellos mehrheitsfähig ist.</p><p>Der Bundesrat hat immer erklärt, wie wichtig dieser Netzbeschluss für die Entwicklung des Nationalstrassennetzes ist. Trotzdem wurde ohne Zwang eine verfassungsrechtlich fragwürdige Verknüpfung mit der Anpassung des Nationalstrassenabgabegesetzes herbeigeführt. Mit der Verknüpfung der Vorlage hat man ein Risiko auf sich genommen, das realistisch gesehen nicht vertretbar ist.</p><p>Weil sich Bund und Kantone über die Höhe der anfallenden zusätzlichen Kosten beim Bund und deren Kompensation bei den nichtwerkgebundenen Beiträgen des Bundes an die Kantone nicht einigen konnten, haben sie sich zulasten der Benützer geeinigt. Sollten die Benützer diese Lösung in der Referendumsabstimmung verwerfen, muss eine andere Lösung gefunden werden. Die parlamentarische Initiative zeigt dazu den rasch gangbaren Weg auf und ermöglicht es, wichtige blockierte Ausbauprojekte ohne Schaffung neuer Sachzwänge zu realisieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (Netzbeschluss) ist in Kraft zu setzen. Gleichzeitig ist der Bundesrat zu beauftragen, die übernommenen Mehrkosten für den Unterhalt dieser Strassenstücke über die nichtwerkgebundenen Beiträge an die Kantone zu kompensieren. Die Kompensation ist pro Kanton entsprechend den übernommenen Strecken bzw. Unterhaltskosten festzulegen. Die Kosten für die Netzergänzungen sind über die Strassenfinanzierung gemäss Artikel 86 der Bundesverfassung zu finanzieren.</p>
    • Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz

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