Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
- ShortId
-
13.441
- Id
-
20130441
- Updated
-
25.06.2025 01:23
- Language
-
de
- Title
-
Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
- AdditionalIndexing
-
12;2841;28;Zivilprozessordnung;Rechtsschutz;Krankenversicherung;Unfallversicherung
- 1
-
- L05K0507020701, Zivilprozessordnung
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01040116, Unfallversicherung
- L03K050402, Rechtsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts werden die Kantone dazu verpflichtet, ein Versicherungsgericht als einzige Beschwerdeinstanz im Bereich der Sozialversicherungen zu bestellen. Somit werden Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG oder aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zwingend einer einzigen Spezialinstanz zugewiesen.</p><p>Hingegen bleiben die Privatversicherungen, für die das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 gilt, den Regelungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) unterstellt, die zwei kantonale Instanzen vorsieht.</p><p>Das Parlament war sich bewusst, dass dies dazu führen konnte, dass offensichtlich miteinander zusammenhängende Verfahren vor zwei unterschiedlichen Instanzen durchzuführen sind. Es sah deshalb in Artikel 7 der Zivilprozessordnung vor, dass die Kantone eine einzige Instanz für Fälle im Zusammenhang mit Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bezeichnen können. Das führte dazu, dass die Kantone bei der gesetzlichen Regelung dieses Bereichs spezifische Streitigkeiten ebenfalls jeweils dem kantonalen Versicherungsgericht zuwiesen.</p><p>Obwohl sich die Problematik bei der Unfallversicherung unter genau denselben Vorzeichen stellt, wurden Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung, die auch in den Bereich der Privatversicherung fallen und eindeutig mit dem UVG zusammenhängen, seltsamerweise bei der Erarbeitung der neuen Zivilprozessordnung mit keinem Wort erwähnt. </p><p>Mit anderen Worten: Obwohl die Kantone Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser derselben Instanz zuweisen können, können sie Streitigkeiten aus der obligatorischen Unfallversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser nicht einer einzigen Instanz zuweisen. Dadurch werden die Verfahren unnötig erschwert und in die Länge gezogen, was dazu führt, dass die Kosten sowohl für die Parteien als auch für die Kantone ansteigen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, Artikel 7 ZPO zu ergänzen, um diese Lücke zu schliessen. Aus Kohärenzgründen muss auch Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe f im selben Sinne angepasst werden, um das vereinfachte Verfahren auch auf Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung auszuweiten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 7 und Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe f der Zivilprozessordnung (SR 272) sollen wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 7</p><p>... und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung zuständig ist.</p><p>Art. 243</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>... und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.</p><p>...</p>
- Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>In Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts werden die Kantone dazu verpflichtet, ein Versicherungsgericht als einzige Beschwerdeinstanz im Bereich der Sozialversicherungen zu bestellen. Somit werden Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG oder aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zwingend einer einzigen Spezialinstanz zugewiesen.</p><p>Hingegen bleiben die Privatversicherungen, für die das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 gilt, den Regelungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) unterstellt, die zwei kantonale Instanzen vorsieht.</p><p>Das Parlament war sich bewusst, dass dies dazu führen konnte, dass offensichtlich miteinander zusammenhängende Verfahren vor zwei unterschiedlichen Instanzen durchzuführen sind. Es sah deshalb in Artikel 7 der Zivilprozessordnung vor, dass die Kantone eine einzige Instanz für Fälle im Zusammenhang mit Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bezeichnen können. Das führte dazu, dass die Kantone bei der gesetzlichen Regelung dieses Bereichs spezifische Streitigkeiten ebenfalls jeweils dem kantonalen Versicherungsgericht zuwiesen.</p><p>Obwohl sich die Problematik bei der Unfallversicherung unter genau denselben Vorzeichen stellt, wurden Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung, die auch in den Bereich der Privatversicherung fallen und eindeutig mit dem UVG zusammenhängen, seltsamerweise bei der Erarbeitung der neuen Zivilprozessordnung mit keinem Wort erwähnt. </p><p>Mit anderen Worten: Obwohl die Kantone Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser derselben Instanz zuweisen können, können sie Streitigkeiten aus der obligatorischen Unfallversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser nicht einer einzigen Instanz zuweisen. Dadurch werden die Verfahren unnötig erschwert und in die Länge gezogen, was dazu führt, dass die Kosten sowohl für die Parteien als auch für die Kantone ansteigen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, Artikel 7 ZPO zu ergänzen, um diese Lücke zu schliessen. Aus Kohärenzgründen muss auch Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe f im selben Sinne angepasst werden, um das vereinfachte Verfahren auch auf Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung auszuweiten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 7 und Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe f der Zivilprozessordnung (SR 272) sollen wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 7</p><p>... und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung zuständig ist.</p><p>Art. 243</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>... und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.</p><p>...</p>
- Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
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- Index
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- Texts
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- <p>In Artikel 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts werden die Kantone dazu verpflichtet, ein Versicherungsgericht als einzige Beschwerdeinstanz im Bereich der Sozialversicherungen zu bestellen. Somit werden Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung gemäss KVG oder aus der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG zwingend einer einzigen Spezialinstanz zugewiesen.</p><p>Hingegen bleiben die Privatversicherungen, für die das Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 gilt, den Regelungen der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) unterstellt, die zwei kantonale Instanzen vorsieht.</p><p>Das Parlament war sich bewusst, dass dies dazu führen konnte, dass offensichtlich miteinander zusammenhängende Verfahren vor zwei unterschiedlichen Instanzen durchzuführen sind. Es sah deshalb in Artikel 7 der Zivilprozessordnung vor, dass die Kantone eine einzige Instanz für Fälle im Zusammenhang mit Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung bezeichnen können. Das führte dazu, dass die Kantone bei der gesetzlichen Regelung dieses Bereichs spezifische Streitigkeiten ebenfalls jeweils dem kantonalen Versicherungsgericht zuwiesen.</p><p>Obwohl sich die Problematik bei der Unfallversicherung unter genau denselben Vorzeichen stellt, wurden Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung, die auch in den Bereich der Privatversicherung fallen und eindeutig mit dem UVG zusammenhängen, seltsamerweise bei der Erarbeitung der neuen Zivilprozessordnung mit keinem Wort erwähnt. </p><p>Mit anderen Worten: Obwohl die Kantone Streitigkeiten aus der sozialen Krankenversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser derselben Instanz zuweisen können, können sie Streitigkeiten aus der obligatorischen Unfallversicherung und aus Zusatzversicherungen zu dieser nicht einer einzigen Instanz zuweisen. Dadurch werden die Verfahren unnötig erschwert und in die Länge gezogen, was dazu führt, dass die Kosten sowohl für die Parteien als auch für die Kantone ansteigen.</p><p>Es ist deshalb angebracht, Artikel 7 ZPO zu ergänzen, um diese Lücke zu schliessen. Aus Kohärenzgründen muss auch Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe f im selben Sinne angepasst werden, um das vereinfachte Verfahren auch auf Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung auszuweiten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 7 und Artikel 243 Absatz 2 Buchstabe f der Zivilprozessordnung (SR 272) sollen wie folgt ergänzt werden:</p><p>Art. 7</p><p>... und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung zuständig ist.</p><p>Art. 243</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>...</p><p>Bst. f</p><p>... und zur obligatorischen Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.</p><p>...</p>
- Zivilprozess. Klagen betreffend Zusatzversicherungen zur obligatorischen Unfallversicherung gleich behandeln wie solche betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung
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