Nationalrat. Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund
- ShortId
-
13.446
- Id
-
20130446
- Updated
-
20.02.2026 17:14
- Language
-
de
- Title
-
Nationalrat. Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund
- AdditionalIndexing
-
421;Nationalrat;Parlamentarier/in;Tod;namentliche Abstimmung;parlamentarisches Verfahren;Familie (speziell)
- 1
-
- L03K080304, Parlamentarier/in
- L05K0803010104, namentliche Abstimmung
- L03K010303, Familie (speziell)
- L04K01010304, Tod
- L03K080301, parlamentarisches Verfahren
- L06K080305030101, Nationalrat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates werden die Ergebnisse der Abstimmungen im Rat in Form von Namenslisten veröffentlicht. Gemäss Absatz 4 wird bis anhin unter der Rubrik "entschuldigt" nur aufgeführt, wer aufgrund eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation gemäss Artikel 60 des Parlamentsgesetzes, bei Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abwesend ist. Alle anderen abwesenden Ratsmitglieder werden unter der Rubrik "hat nicht teilgenommen" aufgeführt. Der Tod eines engen Familienmitgliedes (Partner bzw. Partnerin, Elternteil, Kinder, Geschwister) soll neu ein Entschuldigungsgrund nach Artikel 57 Absatz 4 sein.</p><p>Bei dem schmerzlichen Verlust eines Familienmitgliedes durchläuft der betroffene Parlamentarier oder die betroffene Parlamentarierin eine Trauerphase, die jeder Person gewährt werden muss. Der psychische, aber auch physische Zustand der betroffenen Person kann mit den Leiden einer kranken oder verunfallten Person verglichen werden. Das Leiden einer trauernden Person, verursacht durch den Verlust eines engen Familienmitglieds, soll daher gleich behandelt werden wie Krankheit oder Unfall und entsprechend als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden können. Nach aktueller Regelung gilt die Absenz aufgrund eines Todesfalls als unentschuldigt. Diese heutige Regelung hat zur Folge, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Ratsmitglied aufgrund eines Todesfalls während einer Session abwesend war. In der Konsequenz davon schlagen sich unentschuldigte Abwesenheiten unter anderem negativ in den zahlreichen Parlamentarierratings nieder. Es ist nicht plausibel erklärbar, weshalb die Abwesenheit aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht als entschuldigt gilt.</p><p>Gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR sind dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe freie Tage und Stunden gewährt. Im Fall des Todesfalls im engen Familienkreis sind dies gemäss Empfehlungen bis zu drei Tage. Diese Regelung soll auch im Nationalrat gelten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement soll so angepasst werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitglieds als entschuldigt gilt:</p><p>1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitgliedes als entschuldigt im Protokoll vermerkt wird;</p><p>2. Artikel 57 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass bei der Veröffentlichung der Abstimmungsdaten ersichtlich ist, ob eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier aufgrund eines Todesfalls eines engen Familienmitglieds abwesend und somit entschuldigt war.</p><p>Die Regelung soll bereits für die laufende Legislatur gelten.</p>
- Nationalrat. Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates werden die Ergebnisse der Abstimmungen im Rat in Form von Namenslisten veröffentlicht. Gemäss Absatz 4 wird bis anhin unter der Rubrik "entschuldigt" nur aufgeführt, wer aufgrund eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation gemäss Artikel 60 des Parlamentsgesetzes, bei Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abwesend ist. Alle anderen abwesenden Ratsmitglieder werden unter der Rubrik "hat nicht teilgenommen" aufgeführt. Der Tod eines engen Familienmitgliedes (Partner bzw. Partnerin, Elternteil, Kinder, Geschwister) soll neu ein Entschuldigungsgrund nach Artikel 57 Absatz 4 sein.</p><p>Bei dem schmerzlichen Verlust eines Familienmitgliedes durchläuft der betroffene Parlamentarier oder die betroffene Parlamentarierin eine Trauerphase, die jeder Person gewährt werden muss. Der psychische, aber auch physische Zustand der betroffenen Person kann mit den Leiden einer kranken oder verunfallten Person verglichen werden. Das Leiden einer trauernden Person, verursacht durch den Verlust eines engen Familienmitglieds, soll daher gleich behandelt werden wie Krankheit oder Unfall und entsprechend als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden können. Nach aktueller Regelung gilt die Absenz aufgrund eines Todesfalls als unentschuldigt. Diese heutige Regelung hat zur Folge, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Ratsmitglied aufgrund eines Todesfalls während einer Session abwesend war. In der Konsequenz davon schlagen sich unentschuldigte Abwesenheiten unter anderem negativ in den zahlreichen Parlamentarierratings nieder. Es ist nicht plausibel erklärbar, weshalb die Abwesenheit aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht als entschuldigt gilt.</p><p>Gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR sind dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe freie Tage und Stunden gewährt. Im Fall des Todesfalls im engen Familienkreis sind dies gemäss Empfehlungen bis zu drei Tage. Diese Regelung soll auch im Nationalrat gelten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement soll so angepasst werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitglieds als entschuldigt gilt:</p><p>1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitgliedes als entschuldigt im Protokoll vermerkt wird;</p><p>2. Artikel 57 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass bei der Veröffentlichung der Abstimmungsdaten ersichtlich ist, ob eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier aufgrund eines Todesfalls eines engen Familienmitglieds abwesend und somit entschuldigt war.</p><p>Die Regelung soll bereits für die laufende Legislatur gelten.</p>
- Nationalrat. Todesfall im engen Familienkreis als Entschuldigungsgrund
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 57 Absatz 3 des Geschäftsreglementes des Nationalrates werden die Ergebnisse der Abstimmungen im Rat in Form von Namenslisten veröffentlicht. Gemäss Absatz 4 wird bis anhin unter der Rubrik "entschuldigt" nur aufgeführt, wer aufgrund eines Auftrages einer ständigen parlamentarischen Delegation gemäss Artikel 60 des Parlamentsgesetzes, bei Mutterschaft, Unfall oder Krankheit abwesend ist. Alle anderen abwesenden Ratsmitglieder werden unter der Rubrik "hat nicht teilgenommen" aufgeführt. Der Tod eines engen Familienmitgliedes (Partner bzw. Partnerin, Elternteil, Kinder, Geschwister) soll neu ein Entschuldigungsgrund nach Artikel 57 Absatz 4 sein.</p><p>Bei dem schmerzlichen Verlust eines Familienmitgliedes durchläuft der betroffene Parlamentarier oder die betroffene Parlamentarierin eine Trauerphase, die jeder Person gewährt werden muss. Der psychische, aber auch physische Zustand der betroffenen Person kann mit den Leiden einer kranken oder verunfallten Person verglichen werden. Das Leiden einer trauernden Person, verursacht durch den Verlust eines engen Familienmitglieds, soll daher gleich behandelt werden wie Krankheit oder Unfall und entsprechend als Entschuldigungsgrund geltend gemacht werden können. Nach aktueller Regelung gilt die Absenz aufgrund eines Todesfalls als unentschuldigt. Diese heutige Regelung hat zur Folge, dass nicht ersichtlich ist, dass ein Ratsmitglied aufgrund eines Todesfalls während einer Session abwesend war. In der Konsequenz davon schlagen sich unentschuldigte Abwesenheiten unter anderem negativ in den zahlreichen Parlamentarierratings nieder. Es ist nicht plausibel erklärbar, weshalb die Abwesenheit aufgrund eines Todesfalls in der Familie nicht als entschuldigt gilt.</p><p>Gemäss Artikel 329 Absatz 3 OR sind dem Arbeitnehmer innerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit für besondere Anlässe freie Tage und Stunden gewährt. Im Fall des Todesfalls im engen Familienkreis sind dies gemäss Empfehlungen bis zu drei Tage. Diese Regelung soll auch im Nationalrat gelten.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Geschäftsreglement soll so angepasst werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitglieds als entschuldigt gilt:</p><p>1. Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier im Todesfall eines engen Familienmitgliedes als entschuldigt im Protokoll vermerkt wird;</p><p>2. Artikel 57 des Geschäftsreglementes des Nationalrates soll so ergänzt werden, dass bei der Veröffentlichung der Abstimmungsdaten ersichtlich ist, ob eine Parlamentarierin oder ein Parlamentarier aufgrund eines Todesfalls eines engen Familienmitglieds abwesend und somit entschuldigt war.</p><p>Die Regelung soll bereits für die laufende Legislatur gelten.</p>
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