KVG. Rechtsgrundlage für den Krankenkassen-Vergleichsdienst des BAG
- ShortId
-
13.448
- Id
-
20130448
- Updated
-
10.04.2024 17:55
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Rechtsgrundlage für den Krankenkassen-Vergleichsdienst des BAG
- AdditionalIndexing
-
2841;freie Schlagwörter: Priminfo;Bundesamt für Gesundheit;Krankenkassenprämie;Krankenkasse;Transparenz;Informationsverbreitung;Datenbasis
- 1
-
- L05K0104010903, Krankenkassenprämie
- L05K0104010902, Krankenkasse
- L05K1201020203, Transparenz
- L06K120301010301, Datenbasis
- L04K08040103, Bundesamt für Gesundheit
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die ohne vorgängige Debatte und damit willkürlich anmutend erfolgte Ablehnung der Motion 12.3839 am 22. März 2013 veranlasst mich zur Wiederaufnahme der Diskussion über die Problematik der Krankenkassen-Vergleichsdienste. </p><p>Solche Vergleichsdienste gibt es seit mehreren Jahren. Bis 2009 handelte es sich hierbei ausschliesslich um kommerzielle Vergleichsdienste, die sich über die den Krankenkassen in Rechnung gestellten Vermittlungsgebühren finanzieren. Dieses System kostet die Krankenversicherung viel Geld - es handelt sich um Beträge in zweistelliger Millionenhöhe, die die Krankenkassen den Vergleichsdiensten jährlich überweisen müssen. Zudem gibt es keine absolute Garantie dafür, dass die Informationen (Verbreitung und Darstellung) neutral sind.</p><p>Für eine erhöhte Transparenz und eine Senkung der durch die Vermittlungsgebühren verursachten Kosten für die Prämienzahlerinnen und -zahler haben Konsumentenorganisationen 2009 einen kostenlosen Vergleichsdienst lanciert. Im Herbst 2011 hat das BAG seinen eigenen Prämienrechner aufgeschaltet (www.priminfo.ch), der unabhängig und gratis ist und zudem über eine Funktion verfügte, dank der die Besucherinnen und Besucher mit einem Klick zu den Offerten der einzelnen Versicherer weitergeleitet wurden (Direktlinks), ohne dass dafür eine Vermittlungsgebühr fällig wurde. Die Konsumentenorganisationen haben den Betrieb ihres eigenen Prämienrechners auf Internet daraufhin eingestellt.</p><p>Im Winter 2011/12 hat Comparis damit gedroht, gegen das BAG ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs einzuleiten. Comparis beanstandete, dass dem BAG die Rechtsgrundlage fehle, um Direktlinks zu den Offerten der einzelnen Versicherer aufzuschalten und so gewissermassen als Gratisvermittler zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den verschiedenen Versicherern zu fungieren. In Wirklichkeit geht jeder Klick auf die Direktlinks zu den Offerten der einzelnen Versicherer für Comparis mit einer Umsatzeinbusse einher. Im April 2012 konnte Comparis dann die Unterzeichnung einer Vereinbarung erreichen: Der Prämienrechner des BAG bleibt damit zwar weiterhin aufgeschaltet, auf Direktlinks zu den Offerten der einzelnen Versicherer wird aber verzichtet.</p><p>Die Versicherten sind so also den kommerziellen Vergleichsdiensten ausgeliefert. Es ist daher wichtig, dass die nötigen Rechtsgrundlagen für den Vergleichsdienst des BAG erlassen werden, damit dieses seinem Informationsauftrag im öffentlichen Interesse nachkommen kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die nötigen Rechtsgrundlagen für den Ausbau des Vergleichdienstes für Prämien der sozialen Krankenversicherung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erlassen, damit der Bevölkerung ein unabhängiger und kostenfreier Vergleichsdienst zur Verfügung steht, der die Gesamtheit der Daten und Funktionen enthält, die für die ordnungsgemässe Anwendung des KVG nötig sind.</p>
- KVG. Rechtsgrundlage für den Krankenkassen-Vergleichsdienst des BAG
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die ohne vorgängige Debatte und damit willkürlich anmutend erfolgte Ablehnung der Motion 12.3839 am 22. März 2013 veranlasst mich zur Wiederaufnahme der Diskussion über die Problematik der Krankenkassen-Vergleichsdienste. </p><p>Solche Vergleichsdienste gibt es seit mehreren Jahren. Bis 2009 handelte es sich hierbei ausschliesslich um kommerzielle Vergleichsdienste, die sich über die den Krankenkassen in Rechnung gestellten Vermittlungsgebühren finanzieren. Dieses System kostet die Krankenversicherung viel Geld - es handelt sich um Beträge in zweistelliger Millionenhöhe, die die Krankenkassen den Vergleichsdiensten jährlich überweisen müssen. Zudem gibt es keine absolute Garantie dafür, dass die Informationen (Verbreitung und Darstellung) neutral sind.</p><p>Für eine erhöhte Transparenz und eine Senkung der durch die Vermittlungsgebühren verursachten Kosten für die Prämienzahlerinnen und -zahler haben Konsumentenorganisationen 2009 einen kostenlosen Vergleichsdienst lanciert. Im Herbst 2011 hat das BAG seinen eigenen Prämienrechner aufgeschaltet (www.priminfo.ch), der unabhängig und gratis ist und zudem über eine Funktion verfügte, dank der die Besucherinnen und Besucher mit einem Klick zu den Offerten der einzelnen Versicherer weitergeleitet wurden (Direktlinks), ohne dass dafür eine Vermittlungsgebühr fällig wurde. Die Konsumentenorganisationen haben den Betrieb ihres eigenen Prämienrechners auf Internet daraufhin eingestellt.</p><p>Im Winter 2011/12 hat Comparis damit gedroht, gegen das BAG ein Verfahren wegen unlauteren Wettbewerbs einzuleiten. Comparis beanstandete, dass dem BAG die Rechtsgrundlage fehle, um Direktlinks zu den Offerten der einzelnen Versicherer aufzuschalten und so gewissermassen als Gratisvermittler zwischen den Nutzerinnen und Nutzern und den verschiedenen Versicherern zu fungieren. In Wirklichkeit geht jeder Klick auf die Direktlinks zu den Offerten der einzelnen Versicherer für Comparis mit einer Umsatzeinbusse einher. Im April 2012 konnte Comparis dann die Unterzeichnung einer Vereinbarung erreichen: Der Prämienrechner des BAG bleibt damit zwar weiterhin aufgeschaltet, auf Direktlinks zu den Offerten der einzelnen Versicherer wird aber verzichtet.</p><p>Die Versicherten sind so also den kommerziellen Vergleichsdiensten ausgeliefert. Es ist daher wichtig, dass die nötigen Rechtsgrundlagen für den Vergleichsdienst des BAG erlassen werden, damit dieses seinem Informationsauftrag im öffentlichen Interesse nachkommen kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Es werden die nötigen Rechtsgrundlagen für den Ausbau des Vergleichdienstes für Prämien der sozialen Krankenversicherung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) erlassen, damit der Bevölkerung ein unabhängiger und kostenfreier Vergleichsdienst zur Verfügung steht, der die Gesamtheit der Daten und Funktionen enthält, die für die ordnungsgemässe Anwendung des KVG nötig sind.</p>
- KVG. Rechtsgrundlage für den Krankenkassen-Vergleichsdienst des BAG
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