Verfassungsrecht vor Völkerrecht

ShortId
13.452
Id
20130452
Updated
10.04.2024 17:54
Language
de
Title
Verfassungsrecht vor Völkerrecht
AdditionalIndexing
12;nationales Recht;Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht;Völkerrecht
1
  • L04K05060207, Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K05030205, nationales Recht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorgeschlagenen Sätze zwei und drei von Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung statuieren den Vorrang der Bundesverfassung gegenüber dem Völkerrecht (gegenüber dem primären und dem sekundären Völkerrecht, gegenüber den Staatsverträgen, dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen). Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Diese Rang- und Konfliktordnung entspricht insofern der heute geltenden Verfassung, als die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts die einzige inhaltliche Schranke einer Verfassungsänderung sind (Art. 139 Abs. 3 der Bundesverfassung).</p><p>Der neue Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung stellt darüber hinaus aber auch klar, dass der Vorrang der Bundesverfassung gegenüber dem Völkerrecht eine allgemeingültige Regel für das Verhältnis von Bundesverfassung und Völkerrecht ist. Dies bedeutet namentlich, dass:</p><p>1. von Volk und Ständen angenommene Volksinitiativen auch dann umgesetzt und durchgesetzt werden müssen, wenn sie nichtzwingendem Völkerrecht widersprechen sollten;</p><p>2. der Bundesrat keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen und die Bundesversammlung keine Verträge genehmigen darf, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen.</p><p>Artikel 5 Absatz 4 ("Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.") soll gestrichen werden. Das Ziel der Streichung ist es, diejenige Verfassungsbestimmung zu entfernen, aus der, zusammen mit anderen Bestimmungen, der Vorrang des internationalen Rechts gegenüber dem Landesrecht abgeleitet wird (obwohl der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung bietet). </p><p>Ein weiteres Ziel der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 4 ist es zu verhindern, dass aus dieser Bestimmung ein allgemeines Postulat einer sich am internationalen Recht ausrichtenden schweizerischen Rechtsordnung abgeleitet wird, im Sinne einer Leitlinie für das Parlament, den Bundesrat, die Verwaltung und die Gerichte.</p><p>Die Aufhebung von Artikel 5 Absatz 4 bedeutet nicht, dass die Schweiz das Völkerrecht nicht mehr beachten bzw. umsetzen müsste, soweit es sie bindet. Das Völkerrecht gehört zum "Recht" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ("Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht."). Über den Rang des Völkerrechts innerhalb unserer Rechtsordnung und darüber, was gilt, wenn es zu Widersprüchen zwischen Völkerrecht und Landesrecht kommt, sagt Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung jedoch nichts. Diese Fragen sollen fortan durch andere, neu einzufügende Verfassungsbestimmungen beantwortet werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns</p><p>Abs. 1</p><p>Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p>
  • Verfassungsrecht vor Völkerrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorgeschlagenen Sätze zwei und drei von Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung statuieren den Vorrang der Bundesverfassung gegenüber dem Völkerrecht (gegenüber dem primären und dem sekundären Völkerrecht, gegenüber den Staatsverträgen, dem Völkergewohnheitsrecht und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen). Vorbehalten sind die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts. Diese Rang- und Konfliktordnung entspricht insofern der heute geltenden Verfassung, als die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts die einzige inhaltliche Schranke einer Verfassungsänderung sind (Art. 139 Abs. 3 der Bundesverfassung).</p><p>Der neue Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung stellt darüber hinaus aber auch klar, dass der Vorrang der Bundesverfassung gegenüber dem Völkerrecht eine allgemeingültige Regel für das Verhältnis von Bundesverfassung und Völkerrecht ist. Dies bedeutet namentlich, dass:</p><p>1. von Volk und Ständen angenommene Volksinitiativen auch dann umgesetzt und durchgesetzt werden müssen, wenn sie nichtzwingendem Völkerrecht widersprechen sollten;</p><p>2. der Bundesrat keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen und die Bundesversammlung keine Verträge genehmigen darf, wenn sie der Bundesverfassung widersprechen.</p><p>Artikel 5 Absatz 4 ("Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.") soll gestrichen werden. Das Ziel der Streichung ist es, diejenige Verfassungsbestimmung zu entfernen, aus der, zusammen mit anderen Bestimmungen, der Vorrang des internationalen Rechts gegenüber dem Landesrecht abgeleitet wird (obwohl der Wortlaut keinen Anhaltspunkt für eine solche Auslegung bietet). </p><p>Ein weiteres Ziel der Aufhebung von Artikel 5 Absatz 4 ist es zu verhindern, dass aus dieser Bestimmung ein allgemeines Postulat einer sich am internationalen Recht ausrichtenden schweizerischen Rechtsordnung abgeleitet wird, im Sinne einer Leitlinie für das Parlament, den Bundesrat, die Verwaltung und die Gerichte.</p><p>Die Aufhebung von Artikel 5 Absatz 4 bedeutet nicht, dass die Schweiz das Völkerrecht nicht mehr beachten bzw. umsetzen müsste, soweit es sie bindet. Das Völkerrecht gehört zum "Recht" im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 ("Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht."). Über den Rang des Völkerrechts innerhalb unserer Rechtsordnung und darüber, was gilt, wenn es zu Widersprüchen zwischen Völkerrecht und Landesrecht kommt, sagt Artikel 5 Absatz 1 der Bundesverfassung jedoch nichts. Diese Fragen sollen fortan durch andere, neu einzufügende Verfassungsbestimmungen beantwortet werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns</p><p>Abs. 1</p><p>Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Die Bundesverfassung ist die oberste Rechtsquelle der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie steht über dem Völkerrecht und geht ihm vor, unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts.</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Aufgehoben</p>
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