Konsequentere Verwahrungen statt zu viele und zu teure Therapieprogramme
- ShortId
-
13.453
- Id
-
20130453
- Updated
-
10.04.2024 17:52
- Language
-
de
- Title
-
Konsequentere Verwahrungen statt zu viele und zu teure Therapieprogramme
- AdditionalIndexing
-
12;Verwahrung;Straftäter/in;Psychotherapie;therapeutische Massnahme;psychische Krankheit
- 1
-
- L05K0501010401, Verwahrung
- L05K0501020106, Straftäter/in
- L04K01050107, psychische Krankheit
- L04K05010115, therapeutische Massnahme
- L04K16030204, Psychotherapie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht ist einer stationären Massnahme gegenüber einer Verwahrung der Vorzug zu geben, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr eines Rückfalls begegnen (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB). Gemäss Praxis bedeutet dies, dass selbst bei sehr geringen Chancen auf eine Therapierung, also einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit der Therapierbarkeit, eine stationäre Massnahme und keine Verwahrung anzuordnen ist. Mit welch massiven Kostenfolgen dies verbunden ist, liegt auf der Hand und wurde im Übrigen unlängst auch öffentlich bekannt.</p><p>Diese Fehlentwicklung ist zu stoppen und die vom Gesetz vorgezeichnete Triage zwischen stationärer Massnahme und Verwahrung zugunsten der Verwahrung zu korrigieren. Inskünftig sollen nur noch diejenigen psychisch gestörten Täter in den Genuss einer stationären Massnahme kommen, bei denen eine Therapierung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend ist. Die Prognose hinsichtlich der Therapierbarkeit muss mit anderen Worten also sehr günstig sein, mithin mit einer Chance von mehr als 50 Prozent erfolgversprechend sein. Alle anderen Täter, bei denen eine solche Prognose nicht gestellt werden kann, sind zu verwahren.</p><p>Mit der beantragten Änderung wird erreicht, dass inskünftig mehr (gewöhnliche oder lebenslängliche) Verwahrungen und weniger stationäre Massnahmen angeordnet werden. Mit dieser Gewichtsverlagerung zugunsten der Verwahrung wird der Schutz der Bevölkerung deutlich erhöht und können die Kosten im Strafvollzug massiv gesenkt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgesetzbuches sind wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 59</p><p>Abs. 1</p><p>Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.</p><p>...</p><p>Art. 64</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b </p><p>... und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 nicht zulässig ist.</p><p>...</p>
- Konsequentere Verwahrungen statt zu viele und zu teure Therapieprogramme
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach geltendem Recht ist einer stationären Massnahme gegenüber einer Verwahrung der Vorzug zu geben, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr eines Rückfalls begegnen (vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b und Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB). Gemäss Praxis bedeutet dies, dass selbst bei sehr geringen Chancen auf eine Therapierung, also einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit der Therapierbarkeit, eine stationäre Massnahme und keine Verwahrung anzuordnen ist. Mit welch massiven Kostenfolgen dies verbunden ist, liegt auf der Hand und wurde im Übrigen unlängst auch öffentlich bekannt.</p><p>Diese Fehlentwicklung ist zu stoppen und die vom Gesetz vorgezeichnete Triage zwischen stationärer Massnahme und Verwahrung zugunsten der Verwahrung zu korrigieren. Inskünftig sollen nur noch diejenigen psychisch gestörten Täter in den Genuss einer stationären Massnahme kommen, bei denen eine Therapierung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend ist. Die Prognose hinsichtlich der Therapierbarkeit muss mit anderen Worten also sehr günstig sein, mithin mit einer Chance von mehr als 50 Prozent erfolgversprechend sein. Alle anderen Täter, bei denen eine solche Prognose nicht gestellt werden kann, sind zu verwahren.</p><p>Mit der beantragten Änderung wird erreicht, dass inskünftig mehr (gewöhnliche oder lebenslängliche) Verwahrungen und weniger stationäre Massnahmen angeordnet werden. Mit dieser Gewichtsverlagerung zugunsten der Verwahrung wird der Schutz der Bevölkerung deutlich erhöht und können die Kosten im Strafvollzug massiv gesenkt werden.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b des Strafgesetzbuches sind wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 59</p><p>Abs. 1</p><p>Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.</p><p>...</p><p>Art. 64</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. b </p><p>... und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 nicht zulässig ist.</p><p>...</p>
- Konsequentere Verwahrungen statt zu viele und zu teure Therapieprogramme
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