Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld

ShortId
13.454
Id
20130454
Updated
10.04.2024 17:52
Language
de
Title
Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld
AdditionalIndexing
28;12;freie Schlagwörter: Frauenhaus;Kanton;häusliche Gewalt;Opfer;Gewalt;Opferhilfe
1
  • L05K0501020501, Opferhilfe
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K05010205, Opfer
  • L04K01010207, Gewalt
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Opfer brauchen mehr Unterstützung. Insbesondere auch dann, wenn der Täter aufgrund fehlender Anzeige oder Verurteilung nicht belangt werden kann, oder wenn trotz Rayonverbot für den gewalttätigen Ehemann die Gefahr für Frau und Kinder weiterhin besteht, indem beispielsweise dessen Familienangehörige mit Gewalt drohen.</p><p>Letztes Jahr haben mehr als zweitausend Frauen in Frauenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen Schutz vor gewalttätigen Familienmitgliedern oder anderen Menschen aus dem nahen sozialen Umfeld gesucht. Über tausend Frauen, also jede zweite, musste mangels Platz abgewiesen werden. Unbekannt ist die Zahl der Männer, die in ähnlichen Situationen Schutz brauchen. Kinder und Jugendliche wiederum, die direkt oder indirekt Opfer von häuslicher Gewalt werden, werden oft mangels geeigneter Einrichtungen (eine Ausnahme ist u. a. das Schlupfhuus in Zürich) vorübergehend in Spitälern untergebracht. </p><p>Fazit: Es fehlen vielerorts geeignete Einrichtungen, wo Frauen, Männer und Kinder vorübergehend Schutz finden. Die Finanzierung der vorhandenen Einrichtungen ist zudem sehr prekär. Beides ist angesichts der beachtlichen Summen, die für den Strafvollzug aufgewendet werden, nicht haltbar. </p><p>Es ist deshalb die nötige gesetzliche Grundlage zu schaffen, die die Kantone verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an solchen Einrichtungen zu schaffen. Kleinere Kantone können zu diesem Zweck auch mit anderen Kantonen zusammenarbeiten. </p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten wird folgendermassen ergänzt: </p><p>Art. 10bis</p><p>Die Kantone sorgen für genügend Plätze in geeigneten Institutionen, die Menschen Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld bieten. Kooperationen zwischen den Kantonen sind möglich.</p>
  • Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Opfer brauchen mehr Unterstützung. Insbesondere auch dann, wenn der Täter aufgrund fehlender Anzeige oder Verurteilung nicht belangt werden kann, oder wenn trotz Rayonverbot für den gewalttätigen Ehemann die Gefahr für Frau und Kinder weiterhin besteht, indem beispielsweise dessen Familienangehörige mit Gewalt drohen.</p><p>Letztes Jahr haben mehr als zweitausend Frauen in Frauenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen Schutz vor gewalttätigen Familienmitgliedern oder anderen Menschen aus dem nahen sozialen Umfeld gesucht. Über tausend Frauen, also jede zweite, musste mangels Platz abgewiesen werden. Unbekannt ist die Zahl der Männer, die in ähnlichen Situationen Schutz brauchen. Kinder und Jugendliche wiederum, die direkt oder indirekt Opfer von häuslicher Gewalt werden, werden oft mangels geeigneter Einrichtungen (eine Ausnahme ist u. a. das Schlupfhuus in Zürich) vorübergehend in Spitälern untergebracht. </p><p>Fazit: Es fehlen vielerorts geeignete Einrichtungen, wo Frauen, Männer und Kinder vorübergehend Schutz finden. Die Finanzierung der vorhandenen Einrichtungen ist zudem sehr prekär. Beides ist angesichts der beachtlichen Summen, die für den Strafvollzug aufgewendet werden, nicht haltbar. </p><p>Es ist deshalb die nötige gesetzliche Grundlage zu schaffen, die die Kantone verpflichtet, ein ausreichendes Angebot an solchen Einrichtungen zu schaffen. Kleinere Kantone können zu diesem Zweck auch mit anderen Kantonen zusammenarbeiten. </p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfern von Straftaten wird folgendermassen ergänzt: </p><p>Art. 10bis</p><p>Die Kantone sorgen für genügend Plätze in geeigneten Institutionen, die Menschen Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld bieten. Kooperationen zwischen den Kantonen sind möglich.</p>
    • Schutz vor Gewalt aus dem nahen sozialen Umfeld

Back to List