Anwendung des Gewässerschutzgesetzes. Die örtlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht lassen
- ShortId
-
13.455
- Id
-
20130455
- Updated
-
10.04.2024 17:51
- Language
-
de
- Title
-
Anwendung des Gewässerschutzgesetzes. Die örtlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht lassen
- AdditionalIndexing
-
52;Kanton;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Gesetz;Gewässerschutz
- 1
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- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L06K080701020108, Kanton
- L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wie erwartet gibt es in vielen Kantonen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Gewässerschutzverordnung. Bei der Anhörung über die besagte Verordnung vor der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates haben zudem mehrere Parlamentsmitglieder gegenüber der Verwaltung ihre Besorgnis geäussert und verlangt, dass die Anwendung mit Augenmass und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erfolgt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, und die zunehmende Kritik der Kantone bestätigt unsere schlimmsten Befürchtungen. So befinden sich zum Beispiel im Lavaux im Kanton Waadt Rebparzellen auf dem Gewässerraum stehender Gewässer (entspricht dem Gewässerraum für Fliessgewässer, betrifft aber Seen). Der Gewässerraum misst ab der Uferlinie 15 Meter. Der Entwurf für eine Richtlinie zur Umsetzung der Gewässerschutzverordnung sieht vor, dass bei der Erneuerung von Dauerkulturen eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Diese "Interessenabwägung" könnte aber schlichtweg zu einer materiellen Enteignung führen! In zahlreichen Kantonen besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers, der die Kantone damit betraut hat, den Gewässerraum festzulegen, und der Anwendung des Gesetzes durch die Bundesverwaltung. Wenn wir die Sache ins Lot bringen und dafür sorgen wollen, dass der Wille des Gesetzgebers - des Parlamentes - respektiert wird, muss das Gesetz geändert werden, und zwar so, dass darin klipp und klar vorgesehen wird, dass die Kantone unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zuständig dafür sind, die Breite der Gewässerräume festzulegen. Eine solche föderalistische Lösung wird es ermöglichen, wieder Vernunft walten zu lassen und den Willen des Gesetzgebers angemessen umzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 36a Gewässerraum</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und beauftragt die Kantone, die Breite der Gewässerräume unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten festzulegen.</p><p>...</p>
- Anwendung des Gewässerschutzgesetzes. Die örtlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht lassen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Wie erwartet gibt es in vielen Kantonen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Gewässerschutzverordnung. Bei der Anhörung über die besagte Verordnung vor der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates haben zudem mehrere Parlamentsmitglieder gegenüber der Verwaltung ihre Besorgnis geäussert und verlangt, dass die Anwendung mit Augenmass und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten erfolgt. Dies ist offensichtlich nicht der Fall, und die zunehmende Kritik der Kantone bestätigt unsere schlimmsten Befürchtungen. So befinden sich zum Beispiel im Lavaux im Kanton Waadt Rebparzellen auf dem Gewässerraum stehender Gewässer (entspricht dem Gewässerraum für Fliessgewässer, betrifft aber Seen). Der Gewässerraum misst ab der Uferlinie 15 Meter. Der Entwurf für eine Richtlinie zur Umsetzung der Gewässerschutzverordnung sieht vor, dass bei der Erneuerung von Dauerkulturen eine Interessenabwägung vorgenommen wird. Diese "Interessenabwägung" könnte aber schlichtweg zu einer materiellen Enteignung führen! In zahlreichen Kantonen besteht eine deutliche Diskrepanz zwischen den ursprünglichen Intentionen des Gesetzgebers, der die Kantone damit betraut hat, den Gewässerraum festzulegen, und der Anwendung des Gesetzes durch die Bundesverwaltung. Wenn wir die Sache ins Lot bringen und dafür sorgen wollen, dass der Wille des Gesetzgebers - des Parlamentes - respektiert wird, muss das Gesetz geändert werden, und zwar so, dass darin klipp und klar vorgesehen wird, dass die Kantone unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zuständig dafür sind, die Breite der Gewässerräume festzulegen. Eine solche föderalistische Lösung wird es ermöglichen, wieder Vernunft walten zu lassen und den Willen des Gesetzgebers angemessen umzusetzen.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 36a Gewässerraum</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und beauftragt die Kantone, die Breite der Gewässerräume unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten festzulegen.</p><p>...</p>
- Anwendung des Gewässerschutzgesetzes. Die örtlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht lassen
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