Rechtsangleichung durch Bundesbehörden. Einhaltung demokratischer Abläufe
- ShortId
-
13.456
- Id
-
20130456
- Updated
-
10.04.2024 17:51
- Language
-
de
- Title
-
Rechtsangleichung durch Bundesbehörden. Einhaltung demokratischer Abläufe
- AdditionalIndexing
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12;421;nationales Recht;Aufgaben des Parlaments;Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht;Völkerrecht;Referendum bei Staatsverträgen;Kompetenzdelegation;Ratifizierung eines Abkommens
- 1
-
- L04K05060207, Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht
- L03K050602, Völkerrecht
- L04K05030205, nationales Recht
- L05K0801020505, Referendum bei Staatsverträgen
- L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
- L04K08070401, Kompetenzdelegation
- L03K080302, Aufgaben des Parlaments
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zahl der Gesetze - und insbesondere auch Rechtsbestimmungen ausländischer Provenienz -, welche in der Schweiz Gültigkeit entfalten, nimmt stetig zu. Immer häufiger finden Rechtsfiguren, welche der schweizerischen Verfassungsmechanik fremd sind, Eingang in unser Rechtssystem. Zentrale Grundsätze unserer Rechtsordnung werden relativiert und immer mehr Bestimmungen ausländischem Recht angeglichen. Die bewährte gerichtliche Praxis zu etlichen Bestimmungen wird aufgegeben und an Verlautbarungen und Urteile internationaler Instanzen angepasst. Störend an diesen Entwicklungen sind namentlich die gravierenden Einschränkungen, welche die direktdemokratischen Mitwirkungsrechte der Bevölkerung dadurch erfahren: Obwohl Regelungen Gültigkeit erlangen, welche faktisch die Qualität von Bundesgesetzen haben, und schweizerisches Recht inhaltlich substanziell verändert wird, ist die Mitbestimmung des Souveräns bei dieser Rechtsfortbildung ausgeschlossen. </p><p>Die Einfügung des vorgeschlagenen Artikels 147a stellt sicher, dass die Bundesbehörden das schweizerische Recht bzw. die schweizerische Rechtspraxis nur dann internationalem Recht angleichen dürfen, wenn die Verfassung, ein Bundesgesetz oder ein referendumspflichtiger Staatsvertrag dies entsprechend vorsieht. Damit wird gegenüber Stimmbürgern und Behörden Transparenz geschaffen und ein Ausschalten der demokratischen Entscheidinstanzen ausgeschlossen.</p><p>Da die beschriebene Angleichung der schweizerischen Rechtsordnung immer öfter nicht auf dem Wege der Rechtsetzung erfolgt, ist es wichtig, dass sämtliche Bundesbehörden mit der vorgeschlagenen neuen Regelung angesprochen werden - namentlich die Bundesversammlung, wenn sie Recht erlässt, Bundesrat und Verwaltung, wenn sie Verordnungen, Wegleitungen usw. erlassen und in ihrer Praxis Landesrecht oder völkerrechtliche Verträge anwenden, sowie das Bundesgericht, wenn es Landesrecht oder völkerrechtliche Verträge anwendet und im Rahmen seiner richterlichen Funktion auslegt und weiterentwickelt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 147a Rechtsangleichung durch Bundesbehörden</p><p>Abs. 1</p><p>Die Angleichung von Landesrecht oder die Angleichung der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, welche die Schweiz binden, an Völkerrecht, ausländisches Recht oder an Normen und Bekanntmachungen ausländischer oder internationaler Behörden und Organisationen muss in der Verfassung, in einem Bundesgesetz oder in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Genehmigung dem Referendum unterstanden hat, vorgesehen sein.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Bundesversammlung kann diese Rechtsetzungs- oder Genehmigungskompetenz nur übertragen, soweit sie sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und das betreffende Bundesgesetz oder der betreffende völkerrechtliche Vertrag die wichtigen Bestimmungen selbst enthält.</p>
- Rechtsangleichung durch Bundesbehörden. Einhaltung demokratischer Abläufe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zahl der Gesetze - und insbesondere auch Rechtsbestimmungen ausländischer Provenienz -, welche in der Schweiz Gültigkeit entfalten, nimmt stetig zu. Immer häufiger finden Rechtsfiguren, welche der schweizerischen Verfassungsmechanik fremd sind, Eingang in unser Rechtssystem. Zentrale Grundsätze unserer Rechtsordnung werden relativiert und immer mehr Bestimmungen ausländischem Recht angeglichen. Die bewährte gerichtliche Praxis zu etlichen Bestimmungen wird aufgegeben und an Verlautbarungen und Urteile internationaler Instanzen angepasst. Störend an diesen Entwicklungen sind namentlich die gravierenden Einschränkungen, welche die direktdemokratischen Mitwirkungsrechte der Bevölkerung dadurch erfahren: Obwohl Regelungen Gültigkeit erlangen, welche faktisch die Qualität von Bundesgesetzen haben, und schweizerisches Recht inhaltlich substanziell verändert wird, ist die Mitbestimmung des Souveräns bei dieser Rechtsfortbildung ausgeschlossen. </p><p>Die Einfügung des vorgeschlagenen Artikels 147a stellt sicher, dass die Bundesbehörden das schweizerische Recht bzw. die schweizerische Rechtspraxis nur dann internationalem Recht angleichen dürfen, wenn die Verfassung, ein Bundesgesetz oder ein referendumspflichtiger Staatsvertrag dies entsprechend vorsieht. Damit wird gegenüber Stimmbürgern und Behörden Transparenz geschaffen und ein Ausschalten der demokratischen Entscheidinstanzen ausgeschlossen.</p><p>Da die beschriebene Angleichung der schweizerischen Rechtsordnung immer öfter nicht auf dem Wege der Rechtsetzung erfolgt, ist es wichtig, dass sämtliche Bundesbehörden mit der vorgeschlagenen neuen Regelung angesprochen werden - namentlich die Bundesversammlung, wenn sie Recht erlässt, Bundesrat und Verwaltung, wenn sie Verordnungen, Wegleitungen usw. erlassen und in ihrer Praxis Landesrecht oder völkerrechtliche Verträge anwenden, sowie das Bundesgericht, wenn es Landesrecht oder völkerrechtliche Verträge anwendet und im Rahmen seiner richterlichen Funktion auslegt und weiterentwickelt.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 sei wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 147a Rechtsangleichung durch Bundesbehörden</p><p>Abs. 1</p><p>Die Angleichung von Landesrecht oder die Angleichung der Auslegung völkerrechtlicher Verträge, welche die Schweiz binden, an Völkerrecht, ausländisches Recht oder an Normen und Bekanntmachungen ausländischer oder internationaler Behörden und Organisationen muss in der Verfassung, in einem Bundesgesetz oder in einem völkerrechtlichen Vertrag, dessen Genehmigung dem Referendum unterstanden hat, vorgesehen sein.</p><p>Abs. 2</p><p>Die Bundesversammlung kann diese Rechtsetzungs- oder Genehmigungskompetenz nur übertragen, soweit sie sich auf ein bestimmtes, genau umschriebenes Sachgebiet beschränkt und das betreffende Bundesgesetz oder der betreffende völkerrechtliche Vertrag die wichtigen Bestimmungen selbst enthält.</p>
- Rechtsangleichung durch Bundesbehörden. Einhaltung demokratischer Abläufe
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