Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesgesetzen und Staatsverträgen

ShortId
13.458
Id
20130458
Updated
10.04.2024 17:53
Language
de
Title
Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesgesetzen und Staatsverträgen
AdditionalIndexing
12;nationales Recht;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht;Völkerrecht;Ratifizierung eines Abkommens
1
  • L04K05060207, Beziehung Völkerrecht-Staatsrecht
  • L03K050602, Völkerrecht
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L05K1002020108, Ratifizierung eines Abkommens
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, was der Bundesrat tun muss, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag der Bundesverfassung oder einem später erlassenen Bundesgesetz widerspricht: Der Bundesrat muss den Vertrag neu aushandeln oder, wenn dies nicht gelingt, ihn kündigen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Schweiz keine rechtlich oder faktisch unkündbaren Staatsverträge mehr abschliessen darf.</p><p>Anders, wenn ein referendumspflichtiger Staatsvertrag nach Erlass eines Bundesgesetzes genehmigt wurde: Dann geht der Staatsvertrag vor (Art. 190 Abs. 2 der Bundesverfassung), und die Bundesversammlung muss den Widerspruch dadurch beheben, dass sie das Bundesgesetz anpasst (Art. 184 Abs. 2 der Bundesverfassung). </p><p>Für das Verhältnis von Bundesgesetz und Staatsvertrag verwirklichen die nun vorgeschlagenen Bestimmungen somit eine naheliegende, einfache Lösung: Im Konflikt zwischen Regelungen auf gleicher Stufe geht das neuere Recht dem älteren vor. Der Widerspruch wird behoben, indem das ältere Recht dem neueren angepasst wird (entsprechend dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori"). Auf gleicher Stufe wie Bundesgesetze stehen aufgrund des Verfahrens allerdings nur referendumspflichtige Staatsverträge; nie jedoch Staatsverträge, die nicht dem Referendum unterstanden.</p><p>Die vorgeschlagene Regelung knüpft an die sogenannte Schubert-Praxis an. Sie verdeutlicht diese, weicht aber auch von ihr ab: Gemäss Schubert-Praxis geht ein völkerrechtlicher Vertrag einem Bundesgesetz vor, es sei denn, der Gesetzgeber habe sich beim Erlass eines Gesetzes bewusst über den Vertrag hinweggesetzt. Der Bestand und die Bedeutung dieser Praxis sind jedoch ungewiss. So hat das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen einen generellen Vorrang des Völkerrechts statuiert, ohne den Vorbehalt gemäss der Schubert-Praxis zu erwähnen. Sodann hat es verschiedentlich durch vage und mehrdeutige Formulierungen offengelassen, ob es die Schubert-Praxis aufrechterhalten will. Und schliesslich gilt die Schubert-Praxis ohnehin nicht, wenn es um einen Konflikt mit einem völkerrechtlichen Vertrag geht, der den Menschenrechtsschutz betrifft. Angesichts dieser Rechtsunsicherheiten ist ein allgemeiner Vorrang von jüngeren Bundesgesetzen gegenüber älteren völkerrechtlichen Verträgen in der Verfassung festzuschreiben, ohne die Einschränkungen, die mit der Schubert-Praxis verbunden sind.</p><p>Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag nicht dem Referendum unterstand, darf dieser durch den Richter sehr wohl auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Unterstand dagegen ein völkerrechtlicher Vertrag dem Referendum, so könnte im Fall einer Streichung des Völkerrechts in Artikel 190 der Bundesverfassung vor einem Gericht oder einer Behörde geltend gemacht werden, ein solcher Vertrag widerspreche der Bundesverfassung. Damit würde - entgegen dem Grundgedanken von Artikel 190 - ein Gericht über die Anwendung eines im Gesetzgebungsverfahren genehmigten Erlasses entscheiden. Vor diesem Hintergrund wird hier vorgeschlagen, dass völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterstanden haben, weiterhin im Sinne von Artikel 190 der Bundesverfassung massgebend sein sollen.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 184 Beziehungen zum Ausland</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Er (der Bundesrat) unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. Völkerrechtliche Verträge, die der Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz widersprechen, handelt er neu aus oder er kündigt sie; ist jedoch ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, nach Erlass eines Bundesgesetzes von der Bundesversammlung genehmigt worden, passt die Bundesversammlung das Gesetz an.</p><p>...</p><p>Art. 190 Massgebendes Recht und Rechtsanwendung</p><p>Abs. 1</p><p>Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.</p><p>Abs. 2</p><p>Bundesgesetze gehen dem Völkerrecht vor, es sei denn, ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sei nach Erlass eines Bundesgesetzes von der Bundesversammlung genehmigt worden.</p>
  • Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesgesetzen und Staatsverträgen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die vorgeschlagene Ergänzung von Artikel 184 Absatz 2 der Bundesverfassung bestimmt, was der Bundesrat tun muss, wenn ein völkerrechtlicher Vertrag der Bundesverfassung oder einem später erlassenen Bundesgesetz widerspricht: Der Bundesrat muss den Vertrag neu aushandeln oder, wenn dies nicht gelingt, ihn kündigen. Damit ist gleichzeitig gesagt, dass die Schweiz keine rechtlich oder faktisch unkündbaren Staatsverträge mehr abschliessen darf.</p><p>Anders, wenn ein referendumspflichtiger Staatsvertrag nach Erlass eines Bundesgesetzes genehmigt wurde: Dann geht der Staatsvertrag vor (Art. 190 Abs. 2 der Bundesverfassung), und die Bundesversammlung muss den Widerspruch dadurch beheben, dass sie das Bundesgesetz anpasst (Art. 184 Abs. 2 der Bundesverfassung). </p><p>Für das Verhältnis von Bundesgesetz und Staatsvertrag verwirklichen die nun vorgeschlagenen Bestimmungen somit eine naheliegende, einfache Lösung: Im Konflikt zwischen Regelungen auf gleicher Stufe geht das neuere Recht dem älteren vor. Der Widerspruch wird behoben, indem das ältere Recht dem neueren angepasst wird (entsprechend dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori"). Auf gleicher Stufe wie Bundesgesetze stehen aufgrund des Verfahrens allerdings nur referendumspflichtige Staatsverträge; nie jedoch Staatsverträge, die nicht dem Referendum unterstanden.</p><p>Die vorgeschlagene Regelung knüpft an die sogenannte Schubert-Praxis an. Sie verdeutlicht diese, weicht aber auch von ihr ab: Gemäss Schubert-Praxis geht ein völkerrechtlicher Vertrag einem Bundesgesetz vor, es sei denn, der Gesetzgeber habe sich beim Erlass eines Gesetzes bewusst über den Vertrag hinweggesetzt. Der Bestand und die Bedeutung dieser Praxis sind jedoch ungewiss. So hat das Bundesgericht in verschiedenen Urteilen einen generellen Vorrang des Völkerrechts statuiert, ohne den Vorbehalt gemäss der Schubert-Praxis zu erwähnen. Sodann hat es verschiedentlich durch vage und mehrdeutige Formulierungen offengelassen, ob es die Schubert-Praxis aufrechterhalten will. Und schliesslich gilt die Schubert-Praxis ohnehin nicht, wenn es um einen Konflikt mit einem völkerrechtlichen Vertrag geht, der den Menschenrechtsschutz betrifft. Angesichts dieser Rechtsunsicherheiten ist ein allgemeiner Vorrang von jüngeren Bundesgesetzen gegenüber älteren völkerrechtlichen Verträgen in der Verfassung festzuschreiben, ohne die Einschränkungen, die mit der Schubert-Praxis verbunden sind.</p><p>Wenn ein völkerrechtlicher Vertrag nicht dem Referendum unterstand, darf dieser durch den Richter sehr wohl auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden. Unterstand dagegen ein völkerrechtlicher Vertrag dem Referendum, so könnte im Fall einer Streichung des Völkerrechts in Artikel 190 der Bundesverfassung vor einem Gericht oder einer Behörde geltend gemacht werden, ein solcher Vertrag widerspreche der Bundesverfassung. Damit würde - entgegen dem Grundgedanken von Artikel 190 - ein Gericht über die Anwendung eines im Gesetzgebungsverfahren genehmigten Erlasses entscheiden. Vor diesem Hintergrund wird hier vorgeschlagen, dass völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterstanden haben, weiterhin im Sinne von Artikel 190 der Bundesverfassung massgebend sein sollen.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 184 Beziehungen zum Ausland</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Er (der Bundesrat) unterzeichnet die Verträge und ratifiziert sie. Er unterbreitet sie der Bundesversammlung zur Genehmigung. Völkerrechtliche Verträge, die der Bundesverfassung oder einem Bundesgesetz widersprechen, handelt er neu aus oder er kündigt sie; ist jedoch ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, nach Erlass eines Bundesgesetzes von der Bundesversammlung genehmigt worden, passt die Bundesversammlung das Gesetz an.</p><p>...</p><p>Art. 190 Massgebendes Recht und Rechtsanwendung</p><p>Abs. 1</p><p>Bundesgesetze und völkerrechtliche Verträge, deren Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend.</p><p>Abs. 2</p><p>Bundesgesetze gehen dem Völkerrecht vor, es sei denn, ein völkerrechtlicher Vertrag, dessen Genehmigungsbeschluss dem Referendum unterstanden hat, sei nach Erlass eines Bundesgesetzes von der Bundesversammlung genehmigt worden.</p>
    • Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesgesetzen und Staatsverträgen

Back to List