Verwahrung vor Therapie

ShortId
13.461
Id
20130461
Updated
10.04.2024 17:52
Language
de
Title
Verwahrung vor Therapie
AdditionalIndexing
12;Verwahrung;Straftäter/in;Eindämmung der Kriminalität;Psychotherapie;therapeutische Massnahme;Häftling;psychische Krankheit
1
  • L05K0501010401, Verwahrung
  • L04K05010301, Häftling
  • L05K0501020106, Straftäter/in
  • L04K01050107, psychische Krankheit
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K05010115, therapeutische Massnahme
  • L04K16030204, Psychotherapie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auch wer therapierbar ist, soll neu verwahrt werden können. Gemäss heutiger Regelung in Artikel 64 Buchstabe b ist es nicht möglich, psychisch gestörte Täter zu verwahren. Diese werden nach Artikel 59 stationär (oder gar ambulant) therapeutisch behandelt. Dies hat zur Folge, dass solche Täter oftmals nicht ins Gefängnis kommen, sondern in eine psychiatrische Anstalt. Auch Therapien im offenen Massnahmenvollzug sind möglich. Die Sicherheit ist nicht mehr im gleichen Masse gewährleistet, und der Strafcharakter fehlt.</p><p>Seit 2007 gehen die Verwahrungen zurück, während die therapeutischen Massnahmen zunehmen. Scheut sich ein Richter, einen gefährlichen Straftäter zu verwahren, ordnet er eine Therapie nach Artikel 59 an. Damit schieben die Richter die Verantwortung oftmals ab. Die Konsequenz ist, dass etliche Straftäter zu einer Therapie verurteilt werden, bei denen diese gar nichts bringt.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll neu die Verwahrung einer Therapie vorgehen. Eine Massnahme nach Artikel 59 kommt nicht infrage, wenn die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind. Deshalb ist auch Artikel 65 Absatz 1 entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht weiterhin. Diese darf aber erst eingeleitet werden, wenn ein Rückfall praktisch sicher ausgeschlossen werden kann, etwa aufgrund einer therapeutischen Behandlung während des Verwahrungsvollzugs. (Vergleiche dazu meine parlamentarische Initiative 13.462, "Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktischer Sicherheit", vom 27. September 2013) </p><p>Weil neu auch therapierbare Täter verwahrt werden sollen, können diese im Hinblick auf eine mögliche spätere bedingte Entlassung direkt im Verwahrungsvollzug therapiert werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 64</p><p>Abs. 1</p><p>Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter ... beeinträchtigen wollte, und wenn:</p><p>Bst. a</p><p>aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale oder einer psychischen Störung des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht.</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 64, 64b, 65</p><p>In Artikel 64 Absatz 4 letzter Satz ist "betreut" durch "behandelt" zu ersetzen.</p><p>In Artikel 64b Absatz 1 ist Buchstabe b zu streichen.</p><p>In Artikel 65 Absatz 1 ist der Hinweis auf Artikel 64 zu streichen.</p>
  • Verwahrung vor Therapie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auch wer therapierbar ist, soll neu verwahrt werden können. Gemäss heutiger Regelung in Artikel 64 Buchstabe b ist es nicht möglich, psychisch gestörte Täter zu verwahren. Diese werden nach Artikel 59 stationär (oder gar ambulant) therapeutisch behandelt. Dies hat zur Folge, dass solche Täter oftmals nicht ins Gefängnis kommen, sondern in eine psychiatrische Anstalt. Auch Therapien im offenen Massnahmenvollzug sind möglich. Die Sicherheit ist nicht mehr im gleichen Masse gewährleistet, und der Strafcharakter fehlt.</p><p>Seit 2007 gehen die Verwahrungen zurück, während die therapeutischen Massnahmen zunehmen. Scheut sich ein Richter, einen gefährlichen Straftäter zu verwahren, ordnet er eine Therapie nach Artikel 59 an. Damit schieben die Richter die Verantwortung oftmals ab. Die Konsequenz ist, dass etliche Straftäter zu einer Therapie verurteilt werden, bei denen diese gar nichts bringt.</p><p>Mit der vorgeschlagenen Änderung soll neu die Verwahrung einer Therapie vorgehen. Eine Massnahme nach Artikel 59 kommt nicht infrage, wenn die Voraussetzungen der Verwahrung gegeben sind. Deshalb ist auch Artikel 65 Absatz 1 entsprechend anzupassen. Die Möglichkeit einer bedingten Entlassung besteht weiterhin. Diese darf aber erst eingeleitet werden, wenn ein Rückfall praktisch sicher ausgeschlossen werden kann, etwa aufgrund einer therapeutischen Behandlung während des Verwahrungsvollzugs. (Vergleiche dazu meine parlamentarische Initiative 13.462, "Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktischer Sicherheit", vom 27. September 2013) </p><p>Weil neu auch therapierbare Täter verwahrt werden sollen, können diese im Hinblick auf eine mögliche spätere bedingte Entlassung direkt im Verwahrungsvollzug therapiert werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Strafgesetzbuch (StGB) ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 64</p><p>Abs. 1</p><p>Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter ... beeinträchtigen wollte, und wenn:</p><p>Bst. a</p><p>aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale oder einer psychischen Störung des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht.</p><p>Bst. b</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Art. 64, 64b, 65</p><p>In Artikel 64 Absatz 4 letzter Satz ist "betreut" durch "behandelt" zu ersetzen.</p><p>In Artikel 64b Absatz 1 ist Buchstabe b zu streichen.</p><p>In Artikel 65 Absatz 1 ist der Hinweis auf Artikel 64 zu streichen.</p>
    • Verwahrung vor Therapie

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