Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit
- ShortId
-
13.462
- Id
-
20130462
- Updated
-
10.04.2024 17:58
- Language
-
de
- Title
-
Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit
- AdditionalIndexing
-
12;Verbrechen gegen Personen;bedingte Haftentlassung;Verwahrung;Straftäter/in;Eindämmung der Kriminalität;Häftling;Gewalt
- 1
-
- L04K05010102, bedingte Haftentlassung
- L05K0501010401, Verwahrung
- L04K05010301, Häftling
- L05K0501020106, Straftäter/in
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
- L04K01010207, Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Heute lautet Artikel 64a Absatz 1 im Strafgesetzbuch: "Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt." Diese Formulierung ermöglicht es, dass Täter aus der Verwahrung entlassen und entsprechende Strafvollzugslockerungen gewährt werden, obwohl das Risiko eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Beispiel ist der Serienvergewaltiger Markus Wenger aus Basel, der verwahrt war, weil er 24 Frauen missbraucht hatte. Man entliess ihn aus der Verwahrung, was zur Folge hatte, dass er drei weitere Frauen missbrauchen konnte. Dafür tragen die zuständigen Behörden und Richter eine erhebliche Mitverantwortung.</p><p>Straftäter werden verwahrt, weil sie besonders gefährlich und rückfallgefährdet sind. Aus diesem Grund sind bei bedingten Entlassungen aus der Verwahrung höchste Sorgfalt und Vorsicht geboten. Für die Bevölkerung darf keine Gefahr mehr bestehen.</p><p>Ist die Frage, ob die erforderliche praktische Sicherheit vorliegt, nicht eindeutig zu beantworten, muss im Grundsatz gelten: In dubio pro securitate (im Zweifel für die Sicherheit).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In Artikel 64a Absatz 1 des Strafgesetzbuches ist der erste Satz wie folgt zu ändern: </p><p>Der Täter darf aus der Verwahrung erst bedingt entlassen werden, wenn praktisch sicher ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.</p>
- Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Heute lautet Artikel 64a Absatz 1 im Strafgesetzbuch: "Der Täter wird aus der Verwahrung bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass er sich in Freiheit bewährt." Diese Formulierung ermöglicht es, dass Täter aus der Verwahrung entlassen und entsprechende Strafvollzugslockerungen gewährt werden, obwohl das Risiko eines Rückfalls nicht ausgeschlossen werden kann. Ein Beispiel ist der Serienvergewaltiger Markus Wenger aus Basel, der verwahrt war, weil er 24 Frauen missbraucht hatte. Man entliess ihn aus der Verwahrung, was zur Folge hatte, dass er drei weitere Frauen missbrauchen konnte. Dafür tragen die zuständigen Behörden und Richter eine erhebliche Mitverantwortung.</p><p>Straftäter werden verwahrt, weil sie besonders gefährlich und rückfallgefährdet sind. Aus diesem Grund sind bei bedingten Entlassungen aus der Verwahrung höchste Sorgfalt und Vorsicht geboten. Für die Bevölkerung darf keine Gefahr mehr bestehen.</p><p>Ist die Frage, ob die erforderliche praktische Sicherheit vorliegt, nicht eindeutig zu beantworten, muss im Grundsatz gelten: In dubio pro securitate (im Zweifel für die Sicherheit).</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>In Artikel 64a Absatz 1 des Strafgesetzbuches ist der erste Satz wie folgt zu ändern: </p><p>Der Täter darf aus der Verwahrung erst bedingt entlassen werden, wenn praktisch sicher ist, dass er sich in der Freiheit bewährt.</p>
- Bedingte Entlassungen aus der Verwahrung nur bei praktisch vorhandener Sicherheit
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