Die Gesetzesinitiative einführen. Eine Lücke in den Volksrechten schliessen

ShortId
13.464
Id
20130464
Updated
10.04.2024 17:58
Language
de
Title
Die Gesetzesinitiative einführen. Eine Lücke in den Volksrechten schliessen
AdditionalIndexing
04;Initiativrecht;Gesetzesinitiative
1
  • L05K0801020407, Gesetzesinitiative
  • L05K0502010102, Initiativrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Volksinitiative (Art. 138ff. der Bundesverfassung) im Bundesrecht ist ein wertvolles und immer beliebteres Instrument der direkten Demokratie, mit dem jedoch lediglich eine Änderung der Bundesverfassung verlangt werden kann. Stimmberechtigte, die eine Änderung eines Bundesgesetzes anregen möchten, sind daher gezwungen, Änderungen an der Bundesverfassung - das heisst, an den tragenden Rechtsgrundlagen unseres Landes - vorzuschlagen, deren Rolle eigentlich nicht darin besteht, Platz für Rechtsbestimmungen aller Art und Detailregelungen zu bieten. Aus diesem Grunde ist es unter den derzeit gegebenen Umständen heikel, wenn - wie es häufig passiert - Initiantinnen und Initianten vorgeworfen wird, dass die vorgeschlagenen Texte für die Verfassungsstufe unangemessen seien, denn schliesslich ist die Verfassungsinitiative das einzige Instrument, das ihnen zur Verfügung steht.</p><p>Die unerwünschten Auswirkungen dieser Lücke sind vielfältig. Detailbestimmungen werden in die Verfassung integriert, zudem ist das Prozedere bis hin zu einem neuen Gesetz lang und verflochten (erst, wenn die Verfassung geändert wurde, wozu die Zustimmung des Volkes und der Kantone notwendig ist, stellt sich die Frage nach der Redaktion eines Ausführungsgesetzes). Hinzu kommen Umsetzungs- und Auslegungsschwierigkeiten.</p><p>Folgende Beispiele aus jüngster Zeit veranschaulichen die Problematik: die Bestimmungen "gegen die Abzockerei" und die von der Minder-Initiative vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen, die Bestimmungen über die Ausschaffung von Ausländerinnen und Ausländern oder auch diejenigen zum Strassenverkehr. Diese Regelungen haben ihren Platz nicht in der Verfassung, sondern vielmehr in den betreffenden bestehenden Bundesgesetzen. Daher sollte es möglich sein, direkt eine Änderung oder Aufhebung des jeweiligen Bundesgesetzes vorzuschlagen, um zu verhindern, dass Regelungen wie die oben aufgeführten in der Verfassung landen.</p><p>Seit den 1990er-Jahren hat der Bundesrat anerkannt, dass das Fehlen einer Gesetzesinitiative auf Bundesebene eine Lücke darstellt, und auch Verfassungsrechtsexperten empfehlen, diese zu schliessen (siehe dazu u. a. Martenet 2013).</p><p>In den Kantonen existiert die Gesetzesinitiative bereits. Sie wird dort als Instrument geschätzt und genutzt und wirft keine unüberwindbaren praktischen Probleme auf. Eine Einführung dieses Instruments auch auf Bundesebene, in einer einfachen, lesbaren und leicht anwendbaren Version, die sich eng an den Bestimmungen zur Verfassungsinitiative orientiert, sollte ebenso wenig an grundlegenden Hindernissen scheitern. In Anbetracht des kläglichen Scheiterns der überaus komplizierten "allgemeinen Volksinitiative" müssen Einfachheit und Flexibilität unbedingt im Vordergrund stehen.</p><p>An wenigen Stellen wären jedoch Anpassungen notwendig. So ist die Einheit der Normstufe aufzunehmen, die im kantonalen Recht bereits bekannt ist (in einer Volksinitiative dürfen Gesetzes- und Verfassungsstufe nicht vermischt werden), und die Anzahl an erforderlichen Unterschriften leicht zu senken, da es sich um Erlasse unterhalb der Verfassungsstufe handelt und um die Attraktivität dieses neuen Instruments sicherzustellen. Indessen sollte die Sammelfrist verkürzt werden, damit das Verfahren abgekürzt und verhindert wird, dass zahllose Initiativen zustande kommen. Im Falle, dass die Bundesversammlung eine Gesetzesinitiative annähme, wäre ausserdem keine obligatorische Volksabstimmung notwendig. In diesem Fall kann immer noch, wie bei jeder Änderung eines Bundesgesetzes, das Referendum ergriffen werden.</p><p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine solche Gesetzesinitiative, die sich weitgehend auf die bestehenden Normen für die Verfassungsinitiative sowie auf die kantonalen Erfahrungen stützt, die Volksrechte in einfacher und sinnvoller Art und Weise stärken würde.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 139</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Normstufe, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.</p><p>...</p><p>Art. 139a Volksinitiative auf Revision eines Bundesgesetzes</p><p>Abs. 1</p><p>80 000 Stimmberechtigte können innert 12 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Revision eines Bundesgesetzes verlangen. </p><p>Abs. 2</p><p>Die Volksinitiative auf Revision eines Bundesgesetzes kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes haben. </p><p>Abs. 3</p><p>Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Normstufe, die Einheit der Materie oder übergeordnetes Recht, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. </p><p>Abs. 4</p><p>Ist die Bundesversammlung mit einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Revision im Sinn der Initiative aus. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus. </p><p>Abs. 5</p><p>Lehnt die Bundesversammlung eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. </p><p>Art. 140</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind; </p><p>Bst. bbis</p><p>Volksinitiativen auf Revision eines Bundesgesetzes in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, die von der Bundesversammlung abgelehnt wurden;</p><p>...</p>
  • Die Gesetzesinitiative einführen. Eine Lücke in den Volksrechten schliessen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Volksinitiative (Art. 138ff. der Bundesverfassung) im Bundesrecht ist ein wertvolles und immer beliebteres Instrument der direkten Demokratie, mit dem jedoch lediglich eine Änderung der Bundesverfassung verlangt werden kann. Stimmberechtigte, die eine Änderung eines Bundesgesetzes anregen möchten, sind daher gezwungen, Änderungen an der Bundesverfassung - das heisst, an den tragenden Rechtsgrundlagen unseres Landes - vorzuschlagen, deren Rolle eigentlich nicht darin besteht, Platz für Rechtsbestimmungen aller Art und Detailregelungen zu bieten. Aus diesem Grunde ist es unter den derzeit gegebenen Umständen heikel, wenn - wie es häufig passiert - Initiantinnen und Initianten vorgeworfen wird, dass die vorgeschlagenen Texte für die Verfassungsstufe unangemessen seien, denn schliesslich ist die Verfassungsinitiative das einzige Instrument, das ihnen zur Verfügung steht.</p><p>Die unerwünschten Auswirkungen dieser Lücke sind vielfältig. Detailbestimmungen werden in die Verfassung integriert, zudem ist das Prozedere bis hin zu einem neuen Gesetz lang und verflochten (erst, wenn die Verfassung geändert wurde, wozu die Zustimmung des Volkes und der Kantone notwendig ist, stellt sich die Frage nach der Redaktion eines Ausführungsgesetzes). Hinzu kommen Umsetzungs- und Auslegungsschwierigkeiten.</p><p>Folgende Beispiele aus jüngster Zeit veranschaulichen die Problematik: die Bestimmungen "gegen die Abzockerei" und die von der Minder-Initiative vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen, die Bestimmungen über die Ausschaffung von Ausländerinnen und Ausländern oder auch diejenigen zum Strassenverkehr. Diese Regelungen haben ihren Platz nicht in der Verfassung, sondern vielmehr in den betreffenden bestehenden Bundesgesetzen. Daher sollte es möglich sein, direkt eine Änderung oder Aufhebung des jeweiligen Bundesgesetzes vorzuschlagen, um zu verhindern, dass Regelungen wie die oben aufgeführten in der Verfassung landen.</p><p>Seit den 1990er-Jahren hat der Bundesrat anerkannt, dass das Fehlen einer Gesetzesinitiative auf Bundesebene eine Lücke darstellt, und auch Verfassungsrechtsexperten empfehlen, diese zu schliessen (siehe dazu u. a. Martenet 2013).</p><p>In den Kantonen existiert die Gesetzesinitiative bereits. Sie wird dort als Instrument geschätzt und genutzt und wirft keine unüberwindbaren praktischen Probleme auf. Eine Einführung dieses Instruments auch auf Bundesebene, in einer einfachen, lesbaren und leicht anwendbaren Version, die sich eng an den Bestimmungen zur Verfassungsinitiative orientiert, sollte ebenso wenig an grundlegenden Hindernissen scheitern. In Anbetracht des kläglichen Scheiterns der überaus komplizierten "allgemeinen Volksinitiative" müssen Einfachheit und Flexibilität unbedingt im Vordergrund stehen.</p><p>An wenigen Stellen wären jedoch Anpassungen notwendig. So ist die Einheit der Normstufe aufzunehmen, die im kantonalen Recht bereits bekannt ist (in einer Volksinitiative dürfen Gesetzes- und Verfassungsstufe nicht vermischt werden), und die Anzahl an erforderlichen Unterschriften leicht zu senken, da es sich um Erlasse unterhalb der Verfassungsstufe handelt und um die Attraktivität dieses neuen Instruments sicherzustellen. Indessen sollte die Sammelfrist verkürzt werden, damit das Verfahren abgekürzt und verhindert wird, dass zahllose Initiativen zustande kommen. Im Falle, dass die Bundesversammlung eine Gesetzesinitiative annähme, wäre ausserdem keine obligatorische Volksabstimmung notwendig. In diesem Fall kann immer noch, wie bei jeder Änderung eines Bundesgesetzes, das Referendum ergriffen werden.</p><p>Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine solche Gesetzesinitiative, die sich weitgehend auf die bestehenden Normen für die Verfassungsinitiative sowie auf die kantonalen Erfahrungen stützt, die Volksrechte in einfacher und sinnvoller Art und Weise stärken würde.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:</p><p>Art. 139</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Normstufe, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.</p><p>...</p><p>Art. 139a Volksinitiative auf Revision eines Bundesgesetzes</p><p>Abs. 1</p><p>80 000 Stimmberechtigte können innert 12 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Revision eines Bundesgesetzes verlangen. </p><p>Abs. 2</p><p>Die Volksinitiative auf Revision eines Bundesgesetzes kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfes haben. </p><p>Abs. 3</p><p>Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit der Normstufe, die Einheit der Materie oder übergeordnetes Recht, so erklärt die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig. </p><p>Abs. 4</p><p>Ist die Bundesversammlung mit einer Volksinitiative in der Form der allgemeinen Anregung einverstanden, so arbeitet sie die Revision im Sinn der Initiative aus. Lehnt sie die Initiative ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung; das Volk entscheidet, ob der Initiative Folge zu geben ist. Stimmt es zu, so arbeitet die Bundesversammlung eine entsprechende Vorlage aus. </p><p>Abs. 5</p><p>Lehnt die Bundesversammlung eine Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ab, so unterbreitet sie diese dem Volk zur Abstimmung. Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen. </p><p>Art. 140</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:</p><p>...</p><p>Bst. b</p><p>Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die von der Bundesversammlung abgelehnt worden sind; </p><p>Bst. bbis</p><p>Volksinitiativen auf Revision eines Bundesgesetzes in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes, die von der Bundesversammlung abgelehnt wurden;</p><p>...</p>
    • Die Gesetzesinitiative einführen. Eine Lücke in den Volksrechten schliessen

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