Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen
- ShortId
-
13.466
- Id
-
20130466
- Updated
-
09.04.2025 00:24
- Language
-
de
- Title
-
Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen
- AdditionalIndexing
-
12;Entschädigung;Zwangsmassnahme;Strafprozessordnung;Gerichtskosten
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L05K0403030402, Zwangsmassnahme
- L04K05040301, Gerichtskosten
- L05K0507020201, Entschädigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Artikel 429 und folgende der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und insbesondere Artikel 431 hat eine beschuldigte Person, gegenüber der rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden, Anspruch auf eine Genugtuung. Im Kanton Waadt kommt diese Bestimmung namentlich dann zur Anwendung, wenn eine beschuldigte Person vor der Überführung in ein Untersuchungsgefängnis länger als 48 Stunden in einer Zelle auf einem Polizeiposten festgehalten wurde.</p><p>Entschädigungen gemäss Artikel 431 StPO müssen manchmal auch an Personen ausgerichtet werden, die letztlich verurteilt werden, falls rechtswidrige Zwangsmassnahmen gegen sie angewandt wurden (Untersuchungshaft länger die letztlich verhängte Strafe; Haft unter den oben beschriebenen rechtswidrigen Bedingungen). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer Verrechnung dieser Entschädigungen mit den Gerichtskosten, die der verurteilten Person auferlegt werden. Es erscheint in der Tat stossend, wenn der Staat einer Person, die eine Straftat begangen hat, für die sie auch verurteilt wurde, erst eine Entschädigung ausrichten muss, nur um sie danach zur Zahlung der ihr auferlegten Gerichtskosten aufzufordern. </p><p>Das ist jedoch die Schlussfolgerung, zu der die Lehre und ein Teil der Rechtsprechung gelangen. So hat das Bundesstrafgericht erst kürzlich in einem Entscheid Folgendes erwogen: "Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren<b></b>sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Diese Bestimmung lässt jedoch keine Verrechnung der Verfahrenskosten mit Genugtuungsansprüchen zu (Message, S. 1318; Benjamin F. Brägger, in BK-StPO, N. 2 zu Art. 442 StPO; Michel Perrin, in CR-CPP, N. 10 zu Art. 442 StPO; Niklaus Schmid, op. cit., N. 7 zu Art. 442 StPO). Folglich darf der Genugtuungsanspruch nicht mit den Verfahrenskosten verrechnet werden, die den Beschwerdeführern im Rahmen des Urteils vom 28. Juni 2012 auferlegt wurden." (Entscheid Nr. SK.2013.3 vom 24. April 2013, Erw. 4). Zwar hat sich das Bundesgericht noch nicht zu dieser Frage geäussert, und gewisse kantonale Gerichte legen Artikel 442 Absatz 4 StPO anders aus. Es ist jedoch festzustellen, dass der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausreichend klar ist, um die widersinnige Situation auszuschliessen, dass der Staat einer verurteilten Person erst eine Entschädigung bezahlen muss und danach Schritte einleiten muss, um die eben dieser Person auferlegten Gerichtskosten einzufordern. Aus diesem Grund verlangt die vorliegende parlamentarische Initiative, Artikel 442 Absatz 4 StPO dahingehend zu ändern, dass jede Unklarheit bezüglich der Möglichkeit einer Verrechnung der Gerichtskosten auch mit allfälligen Genugtuungsansprüchen einer verurteilten Person auszuräumen ist.</p>
- <p>Artikel 442 Absatz 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 442</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren, einschliesslich mit Genugtuungsansprüchen gemäss den Artikeln 429 und 431 dieses Gesetzes, sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.</p>
- Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 429 und folgende der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und insbesondere Artikel 431 hat eine beschuldigte Person, gegenüber der rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden, Anspruch auf eine Genugtuung. Im Kanton Waadt kommt diese Bestimmung namentlich dann zur Anwendung, wenn eine beschuldigte Person vor der Überführung in ein Untersuchungsgefängnis länger als 48 Stunden in einer Zelle auf einem Polizeiposten festgehalten wurde.</p><p>Entschädigungen gemäss Artikel 431 StPO müssen manchmal auch an Personen ausgerichtet werden, die letztlich verurteilt werden, falls rechtswidrige Zwangsmassnahmen gegen sie angewandt wurden (Untersuchungshaft länger die letztlich verhängte Strafe; Haft unter den oben beschriebenen rechtswidrigen Bedingungen). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer Verrechnung dieser Entschädigungen mit den Gerichtskosten, die der verurteilten Person auferlegt werden. Es erscheint in der Tat stossend, wenn der Staat einer Person, die eine Straftat begangen hat, für die sie auch verurteilt wurde, erst eine Entschädigung ausrichten muss, nur um sie danach zur Zahlung der ihr auferlegten Gerichtskosten aufzufordern. </p><p>Das ist jedoch die Schlussfolgerung, zu der die Lehre und ein Teil der Rechtsprechung gelangen. So hat das Bundesstrafgericht erst kürzlich in einem Entscheid Folgendes erwogen: "Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren<b></b>sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Diese Bestimmung lässt jedoch keine Verrechnung der Verfahrenskosten mit Genugtuungsansprüchen zu (Message, S. 1318; Benjamin F. Brägger, in BK-StPO, N. 2 zu Art. 442 StPO; Michel Perrin, in CR-CPP, N. 10 zu Art. 442 StPO; Niklaus Schmid, op. cit., N. 7 zu Art. 442 StPO). Folglich darf der Genugtuungsanspruch nicht mit den Verfahrenskosten verrechnet werden, die den Beschwerdeführern im Rahmen des Urteils vom 28. Juni 2012 auferlegt wurden." (Entscheid Nr. SK.2013.3 vom 24. April 2013, Erw. 4). Zwar hat sich das Bundesgericht noch nicht zu dieser Frage geäussert, und gewisse kantonale Gerichte legen Artikel 442 Absatz 4 StPO anders aus. Es ist jedoch festzustellen, dass der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausreichend klar ist, um die widersinnige Situation auszuschliessen, dass der Staat einer verurteilten Person erst eine Entschädigung bezahlen muss und danach Schritte einleiten muss, um die eben dieser Person auferlegten Gerichtskosten einzufordern. Aus diesem Grund verlangt die vorliegende parlamentarische Initiative, Artikel 442 Absatz 4 StPO dahingehend zu ändern, dass jede Unklarheit bezüglich der Möglichkeit einer Verrechnung der Gerichtskosten auch mit allfälligen Genugtuungsansprüchen einer verurteilten Person auszuräumen ist.</p>
- <p>Artikel 442 Absatz 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 442</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren, einschliesslich mit Genugtuungsansprüchen gemäss den Artikeln 429 und 431 dieses Gesetzes, sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.</p>
- Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Gemäss Artikel 429 und folgende der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) und insbesondere Artikel 431 hat eine beschuldigte Person, gegenüber der rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt wurden, Anspruch auf eine Genugtuung. Im Kanton Waadt kommt diese Bestimmung namentlich dann zur Anwendung, wenn eine beschuldigte Person vor der Überführung in ein Untersuchungsgefängnis länger als 48 Stunden in einer Zelle auf einem Polizeiposten festgehalten wurde.</p><p>Entschädigungen gemäss Artikel 431 StPO müssen manchmal auch an Personen ausgerichtet werden, die letztlich verurteilt werden, falls rechtswidrige Zwangsmassnahmen gegen sie angewandt wurden (Untersuchungshaft länger die letztlich verhängte Strafe; Haft unter den oben beschriebenen rechtswidrigen Bedingungen). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage einer Verrechnung dieser Entschädigungen mit den Gerichtskosten, die der verurteilten Person auferlegt werden. Es erscheint in der Tat stossend, wenn der Staat einer Person, die eine Straftat begangen hat, für die sie auch verurteilt wurde, erst eine Entschädigung ausrichten muss, nur um sie danach zur Zahlung der ihr auferlegten Gerichtskosten aufzufordern. </p><p>Das ist jedoch die Schlussfolgerung, zu der die Lehre und ein Teil der Rechtsprechung gelangen. So hat das Bundesstrafgericht erst kürzlich in einem Entscheid Folgendes erwogen: "Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren<b></b>sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Diese Bestimmung lässt jedoch keine Verrechnung der Verfahrenskosten mit Genugtuungsansprüchen zu (Message, S. 1318; Benjamin F. Brägger, in BK-StPO, N. 2 zu Art. 442 StPO; Michel Perrin, in CR-CPP, N. 10 zu Art. 442 StPO; Niklaus Schmid, op. cit., N. 7 zu Art. 442 StPO). Folglich darf der Genugtuungsanspruch nicht mit den Verfahrenskosten verrechnet werden, die den Beschwerdeführern im Rahmen des Urteils vom 28. Juni 2012 auferlegt wurden." (Entscheid Nr. SK.2013.3 vom 24. April 2013, Erw. 4). Zwar hat sich das Bundesgericht noch nicht zu dieser Frage geäussert, und gewisse kantonale Gerichte legen Artikel 442 Absatz 4 StPO anders aus. Es ist jedoch festzustellen, dass der aktuelle Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausreichend klar ist, um die widersinnige Situation auszuschliessen, dass der Staat einer verurteilten Person erst eine Entschädigung bezahlen muss und danach Schritte einleiten muss, um die eben dieser Person auferlegten Gerichtskosten einzufordern. Aus diesem Grund verlangt die vorliegende parlamentarische Initiative, Artikel 442 Absatz 4 StPO dahingehend zu ändern, dass jede Unklarheit bezüglich der Möglichkeit einer Verrechnung der Gerichtskosten auch mit allfälligen Genugtuungsansprüchen einer verurteilten Person auszuräumen ist.</p>
- <p>Artikel 442 Absatz 4 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 ist wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 442</p><p>...</p><p>Abs. 4</p><p>Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren, einschliesslich mit Genugtuungsansprüchen gemäss den Artikeln 429 und 431 dieses Gesetzes, sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen.</p>
- Verrechnung der Gerichtskosten mit den Genugtuungsansprüchen aufgrund rechtswidriger Zwangsmassnahmen
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