Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung

ShortId
13.467
Id
20130467
Updated
10.02.2026 20:53
Language
de
Title
Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung
AdditionalIndexing
66;Stromversorgung;Kostenrechnung;Netzgesellschaft;Hochspannungsleitung;Gesetz
1
  • L06K170101060701, Stromversorgung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K170303010102, Netzgesellschaft
  • L05K0703020201, Kostenrechnung
  • L06K170303010101, Hochspannungsleitung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie geführt (insbesondere das Urteil vom 2. Mai 2013, A-8641/2010). Im Juni 2013 haben sich in der Schweiz tätige Bilanzgruppen in einem Gesuch an die Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) auf den Standpunkt gestellt, keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen. Das Verfahren ist gegenwärtig sistiert.</p><p>Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne). Eine Bilanzgruppe ist ein rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, eine Abrechnungseinheit gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Betreiberin des Höchstspannungsnetzes Swissgrid. Wird in der Regelzone Schweiz mehr Strom bezogen als eingespeist oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist, gleicht Swissgrid diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie aus. Swissgrid beschafft in ihrer Funktion als Verantwortliche für das Bilanzmanagement die notwendige Regelenergie ("Reserveenergie"). Swissgrid stellt den Bilanzgruppen die Regelenergie als sogenannte Ausgleichsenergie nach der Differenz zwischen Fahrplan (Prognose) und effektiver Lieferung bzw. Bezug in Rechnung. Durch die Bepreisung der Ausgleichsenergie besteht für die Bilanzgruppen ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten. Bisher wurde die Ausgleichsenergie denn auch von allen Bilanzgruppen vorbehaltslos bezahlt. Das System entspricht dem bisherigen Branchenverständnis und wird in dieser Art insbesondere auch in Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich und anderen EU-Staaten verwendet.</p><p>Müssten die Bilanzgruppen hingegen keine Kosten für Ausgleichsenergie mehr bezahlen, würde der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne dahinfallen. Der sichere Netzbetrieb und die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz wären damit stark gefährdet. Um dies zu vermeiden, sollen die Bilanzgruppen in einem neuen Artikel&nbsp;14bis StromVG als Kostenträger explizit genannt und damit Rechtssicherheit geschafft werden. Für die verschiedenen bereits existierenden Begriffsdefinitionen wird auf Artikel&nbsp;4 StromVG und Artikel&nbsp;2 StromVV verwiesen.&nbsp;</p>
  • <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7):</p><p>Art. 14</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.</p><p>...</p><p>Art. 14bis Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie</p><p>Abs. 1</p><p>Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen ab dem 1. Januar 2009 die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Die Preise für Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie und Fahrplanmanagement. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.</p>
  • Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung
State
In Kommission des Ständerats
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie geführt (insbesondere das Urteil vom 2. Mai 2013, A-8641/2010). Im Juni 2013 haben sich in der Schweiz tätige Bilanzgruppen in einem Gesuch an die Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) auf den Standpunkt gestellt, keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen. Das Verfahren ist gegenwärtig sistiert.</p><p>Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne). Eine Bilanzgruppe ist ein rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, eine Abrechnungseinheit gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Betreiberin des Höchstspannungsnetzes Swissgrid. Wird in der Regelzone Schweiz mehr Strom bezogen als eingespeist oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist, gleicht Swissgrid diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie aus. Swissgrid beschafft in ihrer Funktion als Verantwortliche für das Bilanzmanagement die notwendige Regelenergie ("Reserveenergie"). Swissgrid stellt den Bilanzgruppen die Regelenergie als sogenannte Ausgleichsenergie nach der Differenz zwischen Fahrplan (Prognose) und effektiver Lieferung bzw. Bezug in Rechnung. Durch die Bepreisung der Ausgleichsenergie besteht für die Bilanzgruppen ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten. Bisher wurde die Ausgleichsenergie denn auch von allen Bilanzgruppen vorbehaltslos bezahlt. Das System entspricht dem bisherigen Branchenverständnis und wird in dieser Art insbesondere auch in Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich und anderen EU-Staaten verwendet.</p><p>Müssten die Bilanzgruppen hingegen keine Kosten für Ausgleichsenergie mehr bezahlen, würde der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne dahinfallen. Der sichere Netzbetrieb und die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz wären damit stark gefährdet. Um dies zu vermeiden, sollen die Bilanzgruppen in einem neuen Artikel&nbsp;14bis StromVG als Kostenträger explizit genannt und damit Rechtssicherheit geschafft werden. Für die verschiedenen bereits existierenden Begriffsdefinitionen wird auf Artikel&nbsp;4 StromVG und Artikel&nbsp;2 StromVV verwiesen.&nbsp;</p>
    • <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7):</p><p>Art. 14</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.</p><p>...</p><p>Art. 14bis Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie</p><p>Abs. 1</p><p>Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen ab dem 1. Januar 2009 die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Die Preise für Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie und Fahrplanmanagement. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.</p>
    • Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie geführt (insbesondere das Urteil vom 2. Mai 2013, A-8641/2010). Im Juni 2013 haben sich in der Schweiz tätige Bilanzgruppen in einem Gesuch an die Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) auf den Standpunkt gestellt, keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen. Das Verfahren ist gegenwärtig sistiert.</p><p>Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne). Eine Bilanzgruppe ist ein rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, eine Abrechnungseinheit gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Betreiberin des Höchstspannungsnetzes Swissgrid. Wird in der Regelzone Schweiz mehr Strom bezogen als eingespeist oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist, gleicht Swissgrid diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie aus. Swissgrid beschafft in ihrer Funktion als Verantwortliche für das Bilanzmanagement die notwendige Regelenergie ("Reserveenergie"). Swissgrid stellt den Bilanzgruppen die Regelenergie als sogenannte Ausgleichsenergie nach der Differenz zwischen Fahrplan (Prognose) und effektiver Lieferung bzw. Bezug in Rechnung. Durch die Bepreisung der Ausgleichsenergie besteht für die Bilanzgruppen ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten. Bisher wurde die Ausgleichsenergie denn auch von allen Bilanzgruppen vorbehaltslos bezahlt. Das System entspricht dem bisherigen Branchenverständnis und wird in dieser Art insbesondere auch in Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich und anderen EU-Staaten verwendet.</p><p>Müssten die Bilanzgruppen hingegen keine Kosten für Ausgleichsenergie mehr bezahlen, würde der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne dahinfallen. Der sichere Netzbetrieb und die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz wären damit stark gefährdet. Um dies zu vermeiden, sollen die Bilanzgruppen in einem neuen Artikel&nbsp;14bis StromVG als Kostenträger explizit genannt und damit Rechtssicherheit geschafft werden. Für die verschiedenen bereits existierenden Begriffsdefinitionen wird auf Artikel&nbsp;4 StromVG und Artikel&nbsp;2 StromVV verwiesen.&nbsp;</p>
    • <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7):</p><p>Art. 14</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.</p><p>...</p><p>Art. 14bis Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie</p><p>Abs. 1</p><p>Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen ab dem 1. Januar 2009 die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Die Preise für Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie und Fahrplanmanagement. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.</p>
    • Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung
  • Index
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    Texts
    • <p>Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes hat zu einer rechtlichen Unsicherheit hinsichtlich der Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie geführt (insbesondere das Urteil vom 2. Mai 2013, A-8641/2010). Im Juni 2013 haben sich in der Schweiz tätige Bilanzgruppen in einem Gesuch an die Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) auf den Standpunkt gestellt, keine Kosten für Ausgleichsenergie tragen zu müssen. Das Verfahren ist gegenwärtig sistiert.</p><p>Für den stabilen Betrieb des Stromnetzes muss jederzeit gleich viel Strom ins Netz eingespeist werden, wie bezogen wird. Die Bilanzgruppen erstellen Prognosen über ihre voraussichtlichen Strombezüge und -lieferungen (Fahrpläne). Eine Bilanzgruppe ist ein rechtlicher Zusammenschluss von Teilnehmern am Elektrizitätsmarkt, eine Abrechnungseinheit gegenüber der nationalen Netzgesellschaft und Betreiberin des Höchstspannungsnetzes Swissgrid. Wird in der Regelzone Schweiz mehr Strom bezogen als eingespeist oder umgekehrt weniger bezogen als eingespeist, gleicht Swissgrid diese Abweichungen mit dem Abruf von Regelenergie aus. Swissgrid beschafft in ihrer Funktion als Verantwortliche für das Bilanzmanagement die notwendige Regelenergie ("Reserveenergie"). Swissgrid stellt den Bilanzgruppen die Regelenergie als sogenannte Ausgleichsenergie nach der Differenz zwischen Fahrplan (Prognose) und effektiver Lieferung bzw. Bezug in Rechnung. Durch die Bepreisung der Ausgleichsenergie besteht für die Bilanzgruppen ein Anreiz, ihre Prognosen möglichst einzuhalten. Bisher wurde die Ausgleichsenergie denn auch von allen Bilanzgruppen vorbehaltslos bezahlt. Das System entspricht dem bisherigen Branchenverständnis und wird in dieser Art insbesondere auch in Deutschland, Frankreich, Niederlande, Österreich und anderen EU-Staaten verwendet.</p><p>Müssten die Bilanzgruppen hingegen keine Kosten für Ausgleichsenergie mehr bezahlen, würde der Anreiz zur Einhaltung der Fahrpläne dahinfallen. Der sichere Netzbetrieb und die Stromversorgungssicherheit in der Schweiz wären damit stark gefährdet. Um dies zu vermeiden, sollen die Bilanzgruppen in einem neuen Artikel&nbsp;14bis StromVG als Kostenträger explizit genannt und damit Rechtssicherheit geschafft werden. Für die verschiedenen bereits existierenden Begriffsdefinitionen wird auf Artikel&nbsp;4 StromVG und Artikel&nbsp;2 StromVV verwiesen.&nbsp;</p>
    • <p>Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates beschliesst die Ausarbeitung folgender Änderung des Stromversorgungsgesetzes (StromVG; SR 734.7):</p><p>Art. 14</p><p>...</p><p>Abs. 3</p><p>...</p><p>Bst. d</p><p>Aufgehoben</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Kosten, die die Netzbetreiber individuell in Rechnung stellen, dürfen bei der Festlegung des Netznutzungsentgelts nicht berücksichtigt werden.</p><p>...</p><p>Art. 14bis Individuell in Rechnung gestellte Kosten für Ausgleichsenergie</p><p>Abs. 1</p><p>Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppen ab dem 1. Januar 2009 die Kosten für die Ausgleichsenergie individuell in Rechnung.</p><p>Abs. 2</p><p>Sie legt die Preise für die Ausgleichsenergie so fest, dass ein Anreiz für einen gesamtschweizerisch effizienten Einsatz von Regelenergie und Regelleistungsvorhaltung besteht und Missbräuche verhindert werden. Die Preise für Ausgleichsenergie orientieren sich an den Kosten für Regelenergie und Fahrplanmanagement. Resultiert aus dem Verkauf von Ausgleichsenergie ein Gewinn, ist er mit den Kosten der Systemdienstleistungen zu verrechnen.</p><p>Abs. 3</p><p>Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.</p>
    • Kostentragungspflicht für Ausgleichsenergie. Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung

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