Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
- ShortId
-
13.469
- Id
-
20130469
- Updated
-
10.04.2024 17:58
- Language
-
de
- Title
-
Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
- AdditionalIndexing
-
12;28;freie Schlagwörter: Lebensgemeinschaft;Konkubinat;Familienstand;Ehe;gleichgeschlechtliches Paar;Gleichbehandlung;sexuelle Minderheit
- 1
-
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L04K01030103, Ehe
- L04K01030504, Konkubinat
- L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
- L05K0502040802, sexuelle Minderheit
- L03K010305, Familienstand
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Artikel 8 Absatz 3bis schafft ein neues Grundrecht. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung verlangt die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften, d. h. von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat. Die verschiedenen Lebensgemeinschaften haben im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht wesensgemäss unterschiedliche Rechtsfolgen. Andere Ungleichbehandlungen, z. B. im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (z. B. AHV-Ehegattenrente), sollen jedoch nicht mehr zulässig sein. Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 8</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt.</p><p>...</p>
- Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Artikel 8 Absatz 3bis schafft ein neues Grundrecht. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung verlangt die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften, d. h. von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat. Die verschiedenen Lebensgemeinschaften haben im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht wesensgemäss unterschiedliche Rechtsfolgen. Andere Ungleichbehandlungen, z. B. im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (z. B. AHV-Ehegattenrente), sollen jedoch nicht mehr zulässig sein. Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 8</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt.</p><p>...</p>
- Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
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