Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften

ShortId
13.469
Id
20130469
Updated
10.04.2024 17:58
Language
de
Title
Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
AdditionalIndexing
12;28;freie Schlagwörter: Lebensgemeinschaft;Konkubinat;Familienstand;Ehe;gleichgeschlechtliches Paar;Gleichbehandlung;sexuelle Minderheit
1
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K01030103, Ehe
  • L04K01030504, Konkubinat
  • L04K01030503, gleichgeschlechtliches Paar
  • L05K0502040802, sexuelle Minderheit
  • L03K010305, Familienstand
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 8 Absatz 3bis schafft ein neues Grundrecht. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung verlangt die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften, d. h. von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat. Die verschiedenen Lebensgemeinschaften haben im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht wesensgemäss unterschiedliche Rechtsfolgen. Andere Ungleichbehandlungen, z. B. im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (z. B. AHV-Ehegattenrente), sollen jedoch nicht mehr zulässig sein. Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 8</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt.</p><p>...</p>
  • Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 8 Absatz 3bis schafft ein neues Grundrecht. Die vorgeschlagene Verfassungsbestimmung verlangt die rechtliche Gleichstellung der verschiedenen Lebensgemeinschaften, d. h. von Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat. Die verschiedenen Lebensgemeinschaften haben im Ehe-, Erb- und Vertragsrecht wesensgemäss unterschiedliche Rechtsfolgen. Andere Ungleichbehandlungen, z. B. im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (z. B. AHV-Ehegattenrente), sollen jedoch nicht mehr zulässig sein. Da die Norm ein Grundrecht ist, bindet sie auch die Kantone.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reichen wir folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Die Bundesverfassung ist wie folgt zu ändern: </p><p>Art. 8</p><p>...</p><p>Abs. 3bis</p><p>Die verschiedenen Lebensgemeinschaften sind einander gleichgestellt.</p><p>...</p>
    • Gleichstellung aller Lebensgemeinschaften

Back to List