Erhöhung des Strafrahmens für Gewaltdelikte

ShortId
13.470
Id
20130470
Updated
10.04.2024 17:57
Language
de
Title
Erhöhung des Strafrahmens für Gewaltdelikte
AdditionalIndexing
12;Verbrechen gegen Personen;Strafgesetzbuch;Strafe;Gewalt
1
  • L04K01010207, Gewalt
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L03K050101, Strafe
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Strafmass erscheint heute nicht mehr als adäquat, was die aktuellen Ereignisse belegen. Das Mittel der Verwahrung, um gefährliche Straftäter länger wegzusperren, ist in der Praxis löchrig. (Fall Lucie, BG-Entscheid vom 5.12.2013 hat dies aufgezeigt). Das Mittel der Verwahrung ist eine Umgehung der zurzeit geltenden Höchststrafen, um schwere Straftaten trotzdem angemessen bestrafen zu können. Dies ist keine Garantie für eine lange Haftstrafe. Deshalb sollen Richter die Möglichkeit haben, schwere Straftaten angemessen zu sanktionieren, ohne dass zum unbefriedigenden Mittel der Verwahrung gegriffen werden muss. Im Autoverkehr wurde der Rasertatbestand eingeführt. Im Vergleich zu den Strafen, welche dort drohen, sind die Freiheitsstrafen bei Gewaltdelikten nicht mehr adäquat.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Strafrahmen u. a. für folgende Bestimmungen des StGB ist zu ändern. Artikel 40, Höchstdauer 40 Jahre (bisher 20); Artikel 86 Absatz 5, bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 35 Jahren, nach Absatz 4 frühestens nach 30 Jahren; Artikel 113, bis zu 20 Jahren; Artikel 114 und 115, bis zu 5 Jahren; Artikel 129, bis zu 10 Jahren; Artikel 133 und 134, bis zu 10 Jahren; Artikel 303 Ziffer 1, bis zu 20 Jahren.</p>
  • Erhöhung des Strafrahmens für Gewaltdelikte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Strafmass erscheint heute nicht mehr als adäquat, was die aktuellen Ereignisse belegen. Das Mittel der Verwahrung, um gefährliche Straftäter länger wegzusperren, ist in der Praxis löchrig. (Fall Lucie, BG-Entscheid vom 5.12.2013 hat dies aufgezeigt). Das Mittel der Verwahrung ist eine Umgehung der zurzeit geltenden Höchststrafen, um schwere Straftaten trotzdem angemessen bestrafen zu können. Dies ist keine Garantie für eine lange Haftstrafe. Deshalb sollen Richter die Möglichkeit haben, schwere Straftaten angemessen zu sanktionieren, ohne dass zum unbefriedigenden Mittel der Verwahrung gegriffen werden muss. Im Autoverkehr wurde der Rasertatbestand eingeführt. Im Vergleich zu den Strafen, welche dort drohen, sind die Freiheitsstrafen bei Gewaltdelikten nicht mehr adäquat.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Der Strafrahmen u. a. für folgende Bestimmungen des StGB ist zu ändern. Artikel 40, Höchstdauer 40 Jahre (bisher 20); Artikel 86 Absatz 5, bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 35 Jahren, nach Absatz 4 frühestens nach 30 Jahren; Artikel 113, bis zu 20 Jahren; Artikel 114 und 115, bis zu 5 Jahren; Artikel 129, bis zu 10 Jahren; Artikel 133 und 134, bis zu 10 Jahren; Artikel 303 Ziffer 1, bis zu 20 Jahren.</p>
    • Erhöhung des Strafrahmens für Gewaltdelikte

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