Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken wird von der Hausdienstarbeit ausgeschlossen

ShortId
13.475
Id
20130475
Updated
10.04.2024 17:59
Language
de
Title
Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken wird von der Hausdienstarbeit ausgeschlossen
AdditionalIndexing
28;Sozialabgabe;Kinderbetreuung;Vereinfachung von Verfahren;AHV-Beiträge
1
  • L04K01040207, Kinderbetreuung
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L06K010401010101, AHV-Beiträge
  • L04K01040117, Sozialabgabe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eltern, welche ihre Kinder ab und zu von einem Babysitter hüten lassen, müssen sich heute offiziell als Arbeitgeber bei der AHV/IV anmelden und auf den Lohn des Babysitters Sozialabgaben entrichten. Diese Regelung bedeutet für die Eltern, aber vor allem auch für die regionalen AHV-Stellen einen enormen Mehraufwand. Wenn sich alle Eltern, welche für ein paar Stunden im Monat einen Babysitter benötigen, bei der AHV anmelden, bläht dies die Bürokratie enorm auf und bedeutet massive Mehrausgaben bei der AHV, da allen angemeldeten Eltern jährlich ein Abrechnungsformular gesendet werden muss und dies dann auch bearbeitet werden muss.</p><p>Eltern, welche einen Babysitter für jährlich 3000 Franken oder auf die Woche ausgerechnet für maximal 62 Franken einstellen, sollen nicht einem unnötigen Bürokratismus ausgesetzt werden.</p><p>Zudem zeigt die heutige Praxis, dass wahrscheinlich der grösste Teil der Eltern ihren Babysitter nicht bei der Sozialversicherung anmelden und somit ihre Babysitter (unbewusst und nicht böswillig) illegal arbeiten lassen. Das zeigt deutlich, dass diese Vorschrift schlicht und einfach eine grosse Schikane ist, dass sie nicht nötig ist.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Gesetz ist dahingehend zu ändern, dass Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken nicht mehr unter die Bestimmungen und Vorgaben der Hausdienstarbeiten (AHV Merkblatt Nr. 2.06) fällt. Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken soll nicht mehr im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit gelten. Eltern müssen ihren Babysitter nicht als Arbeitnehmer bei der AHV anmelden und somit auch keine Sozialabgaben entrichten.</p>
  • Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken wird von der Hausdienstarbeit ausgeschlossen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eltern, welche ihre Kinder ab und zu von einem Babysitter hüten lassen, müssen sich heute offiziell als Arbeitgeber bei der AHV/IV anmelden und auf den Lohn des Babysitters Sozialabgaben entrichten. Diese Regelung bedeutet für die Eltern, aber vor allem auch für die regionalen AHV-Stellen einen enormen Mehraufwand. Wenn sich alle Eltern, welche für ein paar Stunden im Monat einen Babysitter benötigen, bei der AHV anmelden, bläht dies die Bürokratie enorm auf und bedeutet massive Mehrausgaben bei der AHV, da allen angemeldeten Eltern jährlich ein Abrechnungsformular gesendet werden muss und dies dann auch bearbeitet werden muss.</p><p>Eltern, welche einen Babysitter für jährlich 3000 Franken oder auf die Woche ausgerechnet für maximal 62 Franken einstellen, sollen nicht einem unnötigen Bürokratismus ausgesetzt werden.</p><p>Zudem zeigt die heutige Praxis, dass wahrscheinlich der grösste Teil der Eltern ihren Babysitter nicht bei der Sozialversicherung anmelden und somit ihre Babysitter (unbewusst und nicht böswillig) illegal arbeiten lassen. Das zeigt deutlich, dass diese Vorschrift schlicht und einfach eine grosse Schikane ist, dass sie nicht nötig ist.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Gesetz ist dahingehend zu ändern, dass Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken nicht mehr unter die Bestimmungen und Vorgaben der Hausdienstarbeiten (AHV Merkblatt Nr. 2.06) fällt. Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken soll nicht mehr im sozialversicherungsrechtlichen Sinne als Erwerbstätigkeit gelten. Eltern müssen ihren Babysitter nicht als Arbeitnehmer bei der AHV anmelden und somit auch keine Sozialabgaben entrichten.</p>
    • Babysitting bis zu einem Jahreslohn von 3000 Franken wird von der Hausdienstarbeit ausgeschlossen

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