Erwachsenenschutzgesetz. Anpassung der Beschwerdefristen

ShortId
13.476
Id
20130476
Updated
10.04.2024 17:58
Language
de
Title
Erwachsenenschutzgesetz. Anpassung der Beschwerdefristen
AdditionalIndexing
28;Vormundschaft;Rechtsschutz;Frist
1
  • L04K01030110, Vormundschaft
  • L05K0503020802, Frist
  • L03K050402, Rechtsschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wurde die Beschwerdefrist gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden von 10 auf 30 Tage verlängert.</p><p>In der Praxis führen die längeren Beschwerdefristen dazu, dass zum Beispiel ein Beistand erst etwa 50 Tage nach Errichtung der Beistandschaft aktiv werden kann. Da in vielen Fällen bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Errichtung von Massnahmen Handlungsbedarf besteht und sich während der Abklärungsphase zeigt, dass der Beistand möglichst bald tätig werden sollte, wird mit Verweis auf Artikel 450c ZGB häufig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Oder der Beistand muss tatsächlich die Beschwerdefrist abwarten, und die Betroffenen oder ihre Angehörigen müssen sich gedulden, bis der Beistand aktiv werden kann. Damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen und die Rekursfrist nicht einfach wieder auf 10 Tage verkürzt wird, könnte ein zweistufiges Verfahren gewählt werden. Folgende Lösung wäre denkbar: Die Beschwerdeberechtigten müssen innerhalb von 10 Tagen die Beschwerde anmelden, hätten dann weitere 20 Tage Zeit, die schriftliche Begründung nachzureichen. Mit dieser Lösung könnte in den unbestrittenen Fällen nach relativ kurzer Zeit gemäss dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehandelt werden.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 450b ZGB wird dahingehend geändert, dass die Beschwerdefrist verkürzt wird. Denkbar wäre zum Beispiel ein zweistufiges Verfahren, bei dem die Beschwerde nach dem Entscheiddatum innerhalb von 10 Tagen angemeldet und innerhalb von 30 Tagen begründet werden muss. Insgesamt soll die Beschwerdefrist damit bei 30 Tagen bleiben.</p>
  • Erwachsenenschutzgesetz. Anpassung der Beschwerdefristen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht wurde die Beschwerdefrist gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden von 10 auf 30 Tage verlängert.</p><p>In der Praxis führen die längeren Beschwerdefristen dazu, dass zum Beispiel ein Beistand erst etwa 50 Tage nach Errichtung der Beistandschaft aktiv werden kann. Da in vielen Fällen bereits zum Zeitpunkt des Antrages auf Errichtung von Massnahmen Handlungsbedarf besteht und sich während der Abklärungsphase zeigt, dass der Beistand möglichst bald tätig werden sollte, wird mit Verweis auf Artikel 450c ZGB häufig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Oder der Beistand muss tatsächlich die Beschwerdefrist abwarten, und die Betroffenen oder ihre Angehörigen müssen sich gedulden, bis der Beistand aktiv werden kann. Damit dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen und die Rekursfrist nicht einfach wieder auf 10 Tage verkürzt wird, könnte ein zweistufiges Verfahren gewählt werden. Folgende Lösung wäre denkbar: Die Beschwerdeberechtigten müssen innerhalb von 10 Tagen die Beschwerde anmelden, hätten dann weitere 20 Tage Zeit, die schriftliche Begründung nachzureichen. Mit dieser Lösung könnte in den unbestrittenen Fällen nach relativ kurzer Zeit gemäss dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehandelt werden.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Artikel 450b ZGB wird dahingehend geändert, dass die Beschwerdefrist verkürzt wird. Denkbar wäre zum Beispiel ein zweistufiges Verfahren, bei dem die Beschwerde nach dem Entscheiddatum innerhalb von 10 Tagen angemeldet und innerhalb von 30 Tagen begründet werden muss. Insgesamt soll die Beschwerdefrist damit bei 30 Tagen bleiben.</p>
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