Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

ShortId
13.479
Id
20130479
Updated
10.02.2026 20:06
Language
de
Title
Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer
AdditionalIndexing
24;Kapitaleinkommen;Geldstrafe;Verrechnungssteuer;Frist
1
  • L05K1107040601, Verrechnungssteuer
  • L05K0704050208, Kapitaleinkommen
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K05010107, Geldstrafe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht seit einigen Jahren bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung mit anschliessender Rückforderung der Steuer vor. Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass eine entsprechende Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt (Art. 26a Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (SR 642.211) im innerschweizerischen Verhältnis bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (SR 672.203) im internationalen Verhältnis). Konsequenzen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf dieser 30 Tagen erfolgt, werden nicht genannt. Insbesondere die Regelung des Artikels 26a Absatz 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer ist in dieser Hinsicht unklar formuliert und hat keinen klaren Regelungsgehalt. Gemäss Praxis wurden die vorgenannten Fristen allgemein als Ordnungsfristen angesehen.</p><p>Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 die Frist nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde. </p><p>Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2011 damit begonnen - anders als in früheren Jahren -, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl im nationalen als auch im internationalen Konzernverhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zurückzufordern. Sodann wurden Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt. </p><p>Die Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV widerspricht jedoch dem klaren gesetzgeberischen Willen. Daher hat eine entsprechende Klarstellung in den betreffenden Erlassen zu erfolgen.</p><p>Vom Grundsatz, dass die Entrichtung der 35-prozentigen Verrechnungssteuer innert 30 Tagen zu erfolgen hat und danach ein Verzugszins geschuldet ist, soll nicht abgewichen werden. Sieht jedoch das Gesetz bzw. eine Verordnung allenfalls gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage (z. B. Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Zinsbesteuerungsabkommen) das Meldeverfahren vor und sind abgesehen von einem frist- und formgerechten Einreichen des Gesuches um das Meldeverfahren die materiellen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verrechnungssteuer trotz des Ordnungsvergehens wirtschaftlich nicht geschuldet. </p><p>Für den Unternehmensstandort Schweiz ist es schädlich, wenn bei konzerninternen Verhältnissen auf letztlich nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbeträgen namhafte Verzugszinsen (mit Laufzeit von bis zu fünf Jahren) gefordert werden. Die verschärfte Praxis der ESTV bezüglich Nichtanwendung des Meldeverfahrens und Erhebung von Verzugszinsen bei einer Einreichung der entsprechenden Formulare nach Ablauf von 30 Tagen in konzerninternen Verhältnissen ist daher umgehend zu korrigieren.</p>
  • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 20</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar. </p><p>Das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 2</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung der Meldung der Ausrichtung einer Dividende bei Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar.</p><p>...</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind zudem so zu ändern, dass in Zukunft die Verletzung der Ordnungsfrist mit dem Instrument der Ordnungsbusse geahndet werden kann.</p><p>Da keine Schlechterstellung von Betroffenen von dieser Klarstellung zu erwarten ist, sind keine Übergangsfristen festzulegen. Sodann sind diese neu ins Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen soweit möglich für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gleichzeitig ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in jenen Fällen, in welchen die Verzugszinsen rechtskräftig verfügt worden sind, eine Rückzahlung erfolgen kann.</p>
  • Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer
State
Erledigt
Related Affairs
  • 20153379
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht seit einigen Jahren bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung mit anschliessender Rückforderung der Steuer vor. Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass eine entsprechende Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt (Art. 26a Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (SR 642.211) im innerschweizerischen Verhältnis bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (SR 672.203) im internationalen Verhältnis). Konsequenzen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf dieser 30 Tagen erfolgt, werden nicht genannt. Insbesondere die Regelung des Artikels 26a Absatz 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer ist in dieser Hinsicht unklar formuliert und hat keinen klaren Regelungsgehalt. Gemäss Praxis wurden die vorgenannten Fristen allgemein als Ordnungsfristen angesehen.</p><p>Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 die Frist nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde. </p><p>Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2011 damit begonnen - anders als in früheren Jahren -, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl im nationalen als auch im internationalen Konzernverhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zurückzufordern. Sodann wurden Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt. </p><p>Die Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV widerspricht jedoch dem klaren gesetzgeberischen Willen. Daher hat eine entsprechende Klarstellung in den betreffenden Erlassen zu erfolgen.</p><p>Vom Grundsatz, dass die Entrichtung der 35-prozentigen Verrechnungssteuer innert 30 Tagen zu erfolgen hat und danach ein Verzugszins geschuldet ist, soll nicht abgewichen werden. Sieht jedoch das Gesetz bzw. eine Verordnung allenfalls gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage (z. B. Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Zinsbesteuerungsabkommen) das Meldeverfahren vor und sind abgesehen von einem frist- und formgerechten Einreichen des Gesuches um das Meldeverfahren die materiellen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verrechnungssteuer trotz des Ordnungsvergehens wirtschaftlich nicht geschuldet. </p><p>Für den Unternehmensstandort Schweiz ist es schädlich, wenn bei konzerninternen Verhältnissen auf letztlich nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbeträgen namhafte Verzugszinsen (mit Laufzeit von bis zu fünf Jahren) gefordert werden. Die verschärfte Praxis der ESTV bezüglich Nichtanwendung des Meldeverfahrens und Erhebung von Verzugszinsen bei einer Einreichung der entsprechenden Formulare nach Ablauf von 30 Tagen in konzerninternen Verhältnissen ist daher umgehend zu korrigieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 20</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar. </p><p>Das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 2</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung der Meldung der Ausrichtung einer Dividende bei Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar.</p><p>...</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind zudem so zu ändern, dass in Zukunft die Verletzung der Ordnungsfrist mit dem Instrument der Ordnungsbusse geahndet werden kann.</p><p>Da keine Schlechterstellung von Betroffenen von dieser Klarstellung zu erwarten ist, sind keine Übergangsfristen festzulegen. Sodann sind diese neu ins Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen soweit möglich für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gleichzeitig ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in jenen Fällen, in welchen die Verzugszinsen rechtskräftig verfügt worden sind, eine Rückzahlung erfolgen kann.</p>
    • Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer
  • Index
    1
    Texts
    • <p>Das schweizerische Verrechnungssteuerrecht sieht seit einigen Jahren bei konzerninternen Dividenden das Meldeverfahren anstelle der Entrichtung mit anschliessender Rückforderung der Steuer vor. Die entsprechenden Verordnungen sehen vor, dass eine entsprechende Meldung einer konzerninternen Dividende innert 30 Tagen nach Fälligkeit erfolgt (Art. 26a Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer (SR 642.211) im innerschweizerischen Verhältnis bzw. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften (SR 672.203) im internationalen Verhältnis). Konsequenzen für den Fall, dass die Meldung erst nach Ablauf dieser 30 Tagen erfolgt, werden nicht genannt. Insbesondere die Regelung des Artikels 26a Absatz 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer ist in dieser Hinsicht unklar formuliert und hat keinen klaren Regelungsgehalt. Gemäss Praxis wurden die vorgenannten Fristen allgemein als Ordnungsfristen angesehen.</p><p>Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 die Frist nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften im internationalen Verhältnis als eine gesetzliche Frist und somit als Verwirkungsfrist ausgelegt und daher entschieden, dass das Meldeverfahren nicht angewendet werden könne, wenn das Meldeformular nicht rechtzeitig eingereicht wurde. </p><p>Mit Verweis auf diesen Bundesgerichtsentscheid hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Jahr 2011 damit begonnen - anders als in früheren Jahren -, verspätet eingereichte Meldeformulare sowohl im nationalen als auch im internationalen Konzernverhältnis abzulehnen und die Steuerpflichtigen aufzufordern, den ganzen Verrechnungssteuerbetrag abzuliefern und zurückzufordern. Sodann wurden Rechnungen über angeblich geschuldete Verzugszinsen für den Zeitraum vom Ablauf der genannten Fristen bis zur effektiven Zahlung der Verrechnungssteuer ausgestellt. </p><p>Die Auslegung und Rechtsanwendung der ESTV widerspricht jedoch dem klaren gesetzgeberischen Willen. Daher hat eine entsprechende Klarstellung in den betreffenden Erlassen zu erfolgen.</p><p>Vom Grundsatz, dass die Entrichtung der 35-prozentigen Verrechnungssteuer innert 30 Tagen zu erfolgen hat und danach ein Verzugszins geschuldet ist, soll nicht abgewichen werden. Sieht jedoch das Gesetz bzw. eine Verordnung allenfalls gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage (z. B. Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Zinsbesteuerungsabkommen) das Meldeverfahren vor und sind abgesehen von einem frist- und formgerechten Einreichen des Gesuches um das Meldeverfahren die materiellen Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verrechnungssteuer trotz des Ordnungsvergehens wirtschaftlich nicht geschuldet. </p><p>Für den Unternehmensstandort Schweiz ist es schädlich, wenn bei konzerninternen Verhältnissen auf letztlich nicht geschuldeten Verrechnungssteuerbeträgen namhafte Verzugszinsen (mit Laufzeit von bis zu fünf Jahren) gefordert werden. Die verschärfte Praxis der ESTV bezüglich Nichtanwendung des Meldeverfahrens und Erhebung von Verzugszinsen bei einer Einreichung der entsprechenden Formulare nach Ablauf von 30 Tagen in konzerninternen Verhältnissen ist daher umgehend zu korrigieren.</p>
    • <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR 642.21) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 20</p><p>...</p><p>Abs. 2</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung des Gesuchs um Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar. </p><p>Das Bundesgesetz über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist wie folgt zu ergänzen:</p><p>Art. 2</p><p>Abs. 1</p><p>...</p><p>Bst. abis</p><p>In der Verordnung enthaltene Fristen für die Einreichung der Meldung der Ausrichtung einer Dividende bei Anwendung des Meldeverfahrens bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung stellen eine Ordnungsfrist dar.</p><p>...</p><p>Die gesetzlichen Grundlagen sind zudem so zu ändern, dass in Zukunft die Verletzung der Ordnungsfrist mit dem Instrument der Ordnungsbusse geahndet werden kann.</p><p>Da keine Schlechterstellung von Betroffenen von dieser Klarstellung zu erwarten ist, sind keine Übergangsfristen festzulegen. Sodann sind diese neu ins Gesetz aufzunehmenden Bestimmungen soweit möglich für alle noch offenen Fälle anzuwenden. Gleichzeitig ist eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit in jenen Fällen, in welchen die Verzugszinsen rechtskräftig verfügt worden sind, eine Rückzahlung erfolgen kann.</p>
    • Klarstellung der langjährigen Praxis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer

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