Angemessene Vertretung von Frauen und Männern an den eidgenössischen Gerichten
- ShortId
-
13.482
- Id
-
20130482
- Updated
-
10.04.2024 17:56
- Language
-
de
- Title
-
Angemessene Vertretung von Frauen und Männern an den eidgenössischen Gerichten
- AdditionalIndexing
-
12;Gleichstellung von Mann und Frau;Frauenquote;Richter/in;Bundesgericht
- 1
-
- L04K05050201, Richter/in
- L05K0505010301, Bundesgericht
- L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
- L05K0101040101, Frauenquote
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ende 2013 sind die Frauen in den meisten eidgenössischen Gerichten mit weniger als 30 Prozent vertreten:</p><p>- Bundesgericht: 28,9 Prozent;</p><p>- Bundesstrafgericht: 27,8 Prozent;</p><p>- Bundesverwaltungsgericht: 32,4 Prozent;</p><p>- Bundespatentgericht: 2 hauptamtliche Richter, 37 nebenamtliche Richter und Richterinnen wovon 5 Frauen;</p><p>- Militärkassationsgericht: 0 Prozent.</p><p>Die Richterinnen verteilen sich wie folgt auf die Parteien:</p><p>- Bundesgericht, ordentliche Richterinnen: 1 SVP, 2 SP, 3 FDP, 3 CVP, 2 Grüne (Total 11 auf 38 Stellen);</p><p>- Bundegericht, nebenamtliche Richterinnen: 1 SVP, 1 SP, 1 FDP, 2 CVP, 1 Grüne (Total 6 auf 19 Stellen);</p><p>- Bundesstrafgericht, Richterinnen: 2 SVP, 1 SP, 1 FDP, (0 CVP), 1 Grüne (Total 5 auf 18 Stellen);</p><p>- Bundesverwaltungsgericht, Richterinnen: 2 SVP, 6 SP, 5 FDP, 4 CVP, 5 Grüne, 1 Grünliberale (Total 23 auf 71 Stellen).</p><p>Die in den letzten Jahren unternommenen Anstösse zu einer allmählichen Bewusstseinsveränderung bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann in allen gesellschaftlichen Bereichen deuten zwar auf eine leichte Trendwende hin. Auf wichtigen Entscheidebenen kommt die Verwirklichung der Geschlechterparität dennoch aus verschiedenen Gründen nach wie vor kaum voran. Die rechtlich-formelle Gleichstellung allein zeigt zu wenig Wirkung, und die Vorstellungen der Gesellschaft über die richterliche Tätigkeit werden nach wie vor sehr stark durch stereotype Anschauungen beeinflusst: sie sind nämlich männlich geprägt. Dies führt bedauerlicherweise dazu, dass das männliche Geschlecht vielerorts immer noch die bessere Voraussetzung für die Wahl zu einer höheren richterlichen Funktion ist.</p><p>Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist ein Verfassungsauftrag (Art. 8 der Bundesverfassung). Um die Interessen der weiblichen Hälfte der Bevölkerung zu wahren, muss daher auch an den Gerichten, die in letzter Instanz Recht sprechen, die angemessene Vertretung des weiblichen Geschlechts angestrebt und verwirklicht werden. Frauen sollen auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, mitzuentscheiden und die Fortentwicklung der Rechtsprechung gleichwertig mitzuprägen.</p><p>Frauen sind unseren eidgenössischen Gerichten in alarmierendem Masse untervertreten. Ungeachtet der Wahlkompetenz der Bundesversammlung ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil das allein taugliche Mittel zur Durchsetzung der Parität. Ansonsten ist nicht absehbar, wann die scheinbar gläserne Decke von rund 30 Prozent überhaupt überwunden werden kann, geschweige denn, wann die Parität erreicht werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgerichtsgesetz, das Strafbehördenorganisationsgesetz, das Verwaltungsgerichtsgesetz sowie das Bundespatentgerichtsgesetz sind so anzupassen bzw. zu ergänzen, dass jedes Geschlecht je mit mindestens 40 Prozent bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der eidgenössischen Gerichte vertreten ist. Eine sufenweise Heraufsetzung der Mindestanteile im Rahmen von Übergangsbestimmungen ist denkbar.</p>
- Angemessene Vertretung von Frauen und Männern an den eidgenössischen Gerichten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ende 2013 sind die Frauen in den meisten eidgenössischen Gerichten mit weniger als 30 Prozent vertreten:</p><p>- Bundesgericht: 28,9 Prozent;</p><p>- Bundesstrafgericht: 27,8 Prozent;</p><p>- Bundesverwaltungsgericht: 32,4 Prozent;</p><p>- Bundespatentgericht: 2 hauptamtliche Richter, 37 nebenamtliche Richter und Richterinnen wovon 5 Frauen;</p><p>- Militärkassationsgericht: 0 Prozent.</p><p>Die Richterinnen verteilen sich wie folgt auf die Parteien:</p><p>- Bundesgericht, ordentliche Richterinnen: 1 SVP, 2 SP, 3 FDP, 3 CVP, 2 Grüne (Total 11 auf 38 Stellen);</p><p>- Bundegericht, nebenamtliche Richterinnen: 1 SVP, 1 SP, 1 FDP, 2 CVP, 1 Grüne (Total 6 auf 19 Stellen);</p><p>- Bundesstrafgericht, Richterinnen: 2 SVP, 1 SP, 1 FDP, (0 CVP), 1 Grüne (Total 5 auf 18 Stellen);</p><p>- Bundesverwaltungsgericht, Richterinnen: 2 SVP, 6 SP, 5 FDP, 4 CVP, 5 Grüne, 1 Grünliberale (Total 23 auf 71 Stellen).</p><p>Die in den letzten Jahren unternommenen Anstösse zu einer allmählichen Bewusstseinsveränderung bezüglich der Gleichstellung von Frau und Mann in allen gesellschaftlichen Bereichen deuten zwar auf eine leichte Trendwende hin. Auf wichtigen Entscheidebenen kommt die Verwirklichung der Geschlechterparität dennoch aus verschiedenen Gründen nach wie vor kaum voran. Die rechtlich-formelle Gleichstellung allein zeigt zu wenig Wirkung, und die Vorstellungen der Gesellschaft über die richterliche Tätigkeit werden nach wie vor sehr stark durch stereotype Anschauungen beeinflusst: sie sind nämlich männlich geprägt. Dies führt bedauerlicherweise dazu, dass das männliche Geschlecht vielerorts immer noch die bessere Voraussetzung für die Wahl zu einer höheren richterlichen Funktion ist.</p><p>Die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter ist ein Verfassungsauftrag (Art. 8 der Bundesverfassung). Um die Interessen der weiblichen Hälfte der Bevölkerung zu wahren, muss daher auch an den Gerichten, die in letzter Instanz Recht sprechen, die angemessene Vertretung des weiblichen Geschlechts angestrebt und verwirklicht werden. Frauen sollen auf diese Weise die Möglichkeit erhalten, mitzuentscheiden und die Fortentwicklung der Rechtsprechung gleichwertig mitzuprägen.</p><p>Frauen sind unseren eidgenössischen Gerichten in alarmierendem Masse untervertreten. Ungeachtet der Wahlkompetenz der Bundesversammlung ist ein gesetzlich festgelegter Mindestanteil das allein taugliche Mittel zur Durchsetzung der Parität. Ansonsten ist nicht absehbar, wann die scheinbar gläserne Decke von rund 30 Prozent überhaupt überwunden werden kann, geschweige denn, wann die Parität erreicht werden kann.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:</p><p>Das Bundesgerichtsgesetz, das Strafbehördenorganisationsgesetz, das Verwaltungsgerichtsgesetz sowie das Bundespatentgerichtsgesetz sind so anzupassen bzw. zu ergänzen, dass jedes Geschlecht je mit mindestens 40 Prozent bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der eidgenössischen Gerichte vertreten ist. Eine sufenweise Heraufsetzung der Mindestanteile im Rahmen von Übergangsbestimmungen ist denkbar.</p>
- Angemessene Vertretung von Frauen und Männern an den eidgenössischen Gerichten
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